Entscheidungsdatum
19.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W118 2222079-1/14E
W118 2222080-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 01.09.2019, AZ II/4-DZ/15-11604827010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609578010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
Bei Feldstück (FS) 2 der Agrargemeinschaft XXXX war die beantragte Fläche zu einem Drittel der beantragten Nettofläche beihilfefähig. Im Hinblick auf diese Fläche ist ferner keine Sanktion (Abzug des Eineinhalbfachen der festgestellten Differenz) gemäß Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auszusprechen.
Die Fläche der FS 6 und 7 gilt zwar als nicht ermittelt, im Hinblick auf diese Fläche ist jedoch ebenfalls keine Sanktion (Abzug des Eineinhalbfachen der festgestellten Differenz) gemäß Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auszusprechen.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Vorgeschichte:
Im Jahr 2009 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Agrargemeinschaft XXXX statt, bei der eine Fläche im Ausmaß von 19,93 ha ermittelt wurde.
Im Jahr 2016 wurde für die Antragsjahre 2011 bis 2013 seitens der AMA im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche im Ausmaß von 24,69 ha ermittelt.
Antragstellung:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 24.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für in seinem Antrag näher spezifizierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF als alleiniger Auftreiber Tiere auf die Flächen der Agrargemeinschaft XXXX auf, eine Gemeinschaftsweide, als deren Vertretungsbefugter der BF fungierte.
2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 21.03.2016 beantragte der BF die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Darüber hinaus trieb er wiederum als alleiniger Auftreiber Tiere auf die Flächen der Agrargemeinschaft XXXX aus. Im Jahr 2016 fungierte der BF als Vertretungsbefugter der Gemeinschaftsweide.
Prämiengewährung:
1. Mit Bescheid und Abänderungsbescheid der AMA vom 28.04.2016 und vom 31.08.2016 wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 15,7713 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.453,61 gewährt.
Dabei wurde hinsichtlich des Heimbetriebs eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,0869 ha und hinsichtlich der Gemeinschaftsweide eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,4222 ha zugrunde gelegt und von einer Bestoßung durch 14,60 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) ausgegangen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017 wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.526,37 gewährt. Dabei wurden wiederum eine Heimgutfläche von 12,0869 ha und eine Fläche der Gemeinschaftsweide von 18,4222 ha zugrunde gelegt sowie von einer Bestoßung durch 15,20 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) ausgegangen.
Kontrollen:
Im Jahr 2017 fand auf den Flächen der Agrargemeinschaft eine Prüfer-Schulung statt.
Mit Schreiben der AMA vom 17.08.2018 teilte diese der Agrargemeinschaft XXXX im Wesentlichen mit, die AMA sei zu einer Überprüfung der Referenzparzellen verpflichtet. Diese Prüfung erfolge im Rahmen eines EDV-gestützten Abgleichs der Referenzflächen 2017 mit den Beantragungen der Jahre 2013 bis 2016. Dabei sei festgestellt worden, dass im angeführten Zeitraum einzelne Feldstücke/Schläge (zur Gänze oder teilweise), die im Antragsjahr 2017 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellten, beantragt worden seien. Sofern die Antragstellerin mit entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die Beantragung der betroffenen Flächen/Schläge in den jeweiligen Jahren zu Recht erfolgt sei, würden die gewährten Prämien nicht neu berechnet.
Im Folgenden wurde der überwiegende Teil der Flächen der Agrargemeinschaft aufgelistet.
2. Mit Schreiben vom 23.08.2018 teilte der BF dazu im Wesentlichen mit, die beantragte Fläche der Agrargemeinschaft sei bis einschließlich 2016 als Hutweide (Gemeinschaftsweide) genutzt worden. Die Fläche sei nach wie vor landwirtschaftlich nutzbar, dies belegten auch die beigelegten Luftbilder mit Aufnahmedatum 2013 und 2016.
Am 27.06.2016 habe zudem eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, in deren Rahmen zwar nur die Jahre 2011-2013 überprüft worden seien. Es sei dabei allerdings sogar mehr Fläche als beantragt festgestellt worden. Dieses Kontrollergebnis aus dem Jahr 2016 bestätige zusätzlich die Beantragung der Jahre bis 2016. Die Beantragung bis 2016 decke sich großteils mit dem Kontrollergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 für die Antragsjahre 2011-2013. Dieser Sachverhalt werde zusätzlich mit einem Luftbild belegt.
Ab 2017 seien Teilflächen aufgrund der immerwährenden Diskussion mit der Referenzbehörde AMA und der abnehmenden Weideintensität der zu den Hofstellen weiter entfernten Flächen bis auf Weiteres weidefrei gestellt und nicht mehr beantragt worden. Die zu den Hofstellen der Weideberechtigten naheliegenden Flächen seien teilweise durch die „Weidenutzer" in ihrem MFA angegeben worden. Die Agrargemeinschaft selbst habe ab dem Jahr 2017 keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr gestellt.
Die Änderung der Weidenutzung sei den Weidenutzungsberechtigten nach vorheriger mündlicher Absprache im Juni 2017 auch schriftlich mitgeteilt worden.
Konsequenzen der Kontrollen:
1. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609578010, wies die AMA dem BF 13,2488 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.316,76. Zugleich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 3.136,48 rückgefordert.
Dabei wurden hinsichtlich des Heimguts 12,0869 ha als beantragt und ermittelt gewertet. Hinsichtlich der Flächen der Agrargemeinschaft wurde eine beantragte Fläche von 18,4222 ha und eine ermittelte Fläche von 5,8096 ha, somit eine sanktionsrelevante Abweichung von 12,6126 ha zugrunde gelegt.
Die Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte auf Basis der nunmehr ermittelten Gesamtfläche von 17,8965 ha, allerdings unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweideflächen. Der Wert der Zahlungsansprüche erhöhte sich, da bei der Wertermittlung eine geringere Fläche für die Aufteilung der Summe der Direktzahlungen aus dem Jahr 2014 zu berücksichtigen war.
Auf Basis der sanktionsrelevanten Differenzfläche errechnete die AMA eine Flächenabweichung von 70,4752 % und gewährte gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 keine Prämien im Rahmen der Basisprämie. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgte im Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Begründend wurde auf den Referenzflächenabgleich verwiesen.
2. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 25.01.2019 führte der BF im Wesentlichen aus wie im Rahmen seiner Stellungnahme zum Referenzflächenabgleich und verwies auch auf diese. Ergänzend führte der BF im Wesentlichen aus, im Antragsjahr 2013 sei ein Flächenausmaß von 22,01 ha, im Antragsjahr 2012 ein Flächenausmaß von 20,72ha und im Antragsjahr 2011 ein Flächenausmaß von 20,71 ha beantragt worden. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.06.2016 sei für die Antragsjahre 2011-2013 ein Nettofutterflächenausmaß von 24,69 ha festgestellt worden.
Dies deute darauf hin, dass in den Jahren 2015 und 2016 die Beantragung der Gemeinschaftsweide XXXX mit einem Nettoflächenausmaß von 18,42 ha durchaus seine Berechtigung gehabt habe und die Unterstellung der Behörde, dass lediglich 5,81 ha ermittelte beihilfefähige Fläche vorhanden gewesen sei, nicht korrekt sei.
In der Natur habe sich die Weidefläche in dieser Zeit nur unwesentlich geändert, auch der jeweilige Referenzflächenvorschlag der AMA zu den Mehrfachanträgen 2015 und 2016 bestätige die Flächenangaben der Gemeinschaftsweide.
3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609578010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 EUR 4.154,91 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 371,46 rückgefordert. Die Rückforderung ergab sich aus der Verringerung der Zahl der Zahlungsansprüche. Obwohl die AMA auch für das Antragsjahr 2016 von einer sanktionsrelevanten Abweichungsfläche von 12,6126 ha ausging, überschritt die ermittelte beihilfefähige Fläche (17,8965 ha) das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Begründend wurde auf den durchgeführten Abgleich der Referenzflächen verwiesen.
4. Mit Beschwerde vom 25.01.2019 führte der BF aus wie in seiner Beschwerde zum Antragsjahr 2015.
Verfahren vor dem BVwG:
1. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei negativ beurteilt worden, da die Futterfläche laut Luftbild weniger als 21 % betragen habe. Zusätzlich sei der Betrieb im Zuge der Almprüfer-Schulung 2017 besichtigt worden. Es gebe aufgrund dieser Begehung keinen Grund zur Annahme, dass in den Jahren 2015-2016 auf den Feldstücken eine Bewirtschaftung stattgefunden habe. Aufgrund der Ergebnisse der Almprüfer-Schulung 2017 seien alle Flächen negativ beurteilt worden.
2. Nach Gewährung eines Parteiengehörs durch das BVwG führte die AMA ergänzend im Wesentlichen aus, der Sohn des BF habe 2017 einen Referenzflächenänderungsantrag gestellt, um Flächen der Agrargemeinschaft in seinen Mehrfachantrag-Flächen aufnehmen zu können. Im Zuge der Beurteilung dieses Antrags sei beschlossen worden, die Flächen der Agrargemeinschaft für die Almprüferschulung zu nutzen. Im Rahmen der Schulung sei nur das FS 2 dokumentiert worden. Im Schulungsprotokoll (Seite 17) sei ein weiteres FS - mit 4 gekennzeichnet – zu sehen, das auch im Zuge der Schulung beurteilt worden sei. Anschließend an die Almprüferschulung habe der Sohn des BF selbst die Flächen mit Korrektur vom 07.07.2017 aus dem MFA 2017 genommen. Die AMA sehe dies als Bestätigung des Ergebnisses des Referenzflächenänderungsantrags.
Der Referenzflächenänderungsantrag sei zum größten Teil negativ beurteilt, die Flächen als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche festgestellt und bis ins Antragsjahr 2015 rückverfolgt worden.
3. Der BF, mit den Angaben der AMA konfrontiert, führte mit Schreiben vom 11.09.2019 im Wesentlichen aus, die AMA sei einen Beweis für ihre Behauptungen schuldig geblieben. Die Prüferschulung habe im Sommer 2017 stattgefunden. Zum Nachweis der Bewirtschaftung der Flächen lege der BF die Alm/Weidemeldungen für die Jahre 2015 und 2016 vor. Im Übrigen seien die Mindestbewirtschaftunsgkriterien für Hutweiden erfüllt worden (mindestens eine vollflächige Beweidung laut ÖPUL-Merkblatt). Die Korrektur aus dem Jahr 2017 habe nichts mit der Beantragung in den Jahren 2015 und 2016 zu tun.
Im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden (Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen, Abstandnahme von der Rückforderung) wurde neuerlich auf die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2016 verwiesen. Zusätzliche Belege sollten nicht erforderlich sein.
4. Mit Schreiben vom 11.10.2019 hielt die AMA dem entgegen, dass bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle 2016 die Flächen stark verbuscht/verkrautet gewesen seien. Die Anzahl der aufgetriebenen Tiere habe im Verlauf der Jahre abgenommen und die Verbuschung/Verkrautung stark zugenommen. Die Flächen lägen in einem Gebiet, in dem das Zuwachsen der Futterflächen mit nicht beihilfefähigen Pflanzen bei zu geringer Auftriebszahl eher schnell vorangehe.
Bei der Almprüferschulung 2017 sei das Feldstück (FS) 1 besichtigt worden. Das FS sei stark verbuscht gewesen, es hätten sich große Bestände an nicht abgefressenem Altgras gefunden; das FS sei teilweise systematisch aufgeforstet worden. Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, dass auf diesem FS auch in den Jahren 2015 und 2016 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sei (mit Verweis auf S. 18 ff. des Protokolls der Almprüferschulung 2017). Dies decke sich auch mit den Angaben des BF (Rückgang der Beweidung). Aufgrund der Luftbilder sei klar gewesen, dass es sich um Hutweideflächen mit weniger als 21 % beihilfefähigem Flächenanteil handelte.
Dass der BF Rinder auf die Flächen aufgetrieben habe, werde grundsätzlich nicht bestritten und decke sich auch mit den Erinnerungen des Prüfers. Zu berücksichtigen sei aber, dass den RGVE nicht nur die beantragten Flächen zur Beweidung zugänglich gewesen seien, sondern auch die bewaldeten Abschnitte zwischen den beantragten Flächen. Grundsätzlich könnten auch in nicht beihilfefähigen Wäldern Futterpflanzen vorkommen. Zudem seien Hutweiden nur dann beihilfefähig, wenn sie mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil hätten. Bei den 12,6126 ha, die dem BF aberkannt worden seien, handle es sich um Hutweiden, auf denen theoretisch rund 2,4 ha reine Futterfläche vorhanden sein könnten. Aus ernährungsphysiologischer Sicht sei es deshalb durchaus möglich, dass während der genannten Auftriebsdauer für die Tiere ausreichend Futterangebot vorhanden war.
Bei Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 bzw. 2016 habe der BF nicht auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.06.2016 vertrauen können. Im Antragsjahr 2009 wurde die Futterfläche der Agrargemeinschaft mit 443,49 ha beantragt, davon 19,93 ha netto. Diese Beantragung sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle bestätigt worden. 2015 und 2016 seien nach dem Pro-rata-System wesentlich kleinere Flächen beantragt worden. Inwiefern sich der BF hierbei von dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 habe leiten lassen, sei nicht nachvollziehbar.
5. Mit Schreiben vom 25.10.2019 verwehrte sich der BF gegen die Vorgangsweise der AMA und teilte im Wesentlichen mit, nach seiner Auffassung habe der Prüfer im Jahr 2016 eine subjektive Bestandsaufnahme durchgeführt und diese für die Jahre 2011-2013 übernommen. Ansonsten müsste sich die Behauptung, dass in diesem Gebiet das Zuwachsen der Futterflächen mit nicht beihilfefähigen Pflanzen bei zu geringer Auftriebszahl eher schnell vorangehe, im Prüfbericht widerspiegeln. Es sei jedoch für jedes dieser drei kontrollierten Jahre eine Futterfläche von 24,69 ha (Hutweide Netto) festgestellt worden. Im Übrigen sei dies mehr Futterfläche als im jeweiligen Jahr beantragt wurde. Eine Abstufung der Futterfläche bzw. eine Zunahme der nicht-landwirtschaftlichen Nutzfläche sei nicht nachvollziehbar.
Über die Luftbilder sei die Zunahme der Verunkrautung/Verbuschung bzw. die Abnahme der Futterfläche so auch nicht nachvollziehbar. Zum Beweis dafür werde eine Luftbildreihe der letzten drei Orthofotobefliegungen des Weidegebiets bei (Befliegung 2016, 2013 und 2009) vorgelegt.
Auch die Behauptung, dass die Anzahl der aufgetriebenen Tiere im Verlauf der Jahre abgenommen habe, sei so nicht korrekt. Im Durchschnitt der Jahre 2007-2016 seien 13,7GVE auf die Gemeinschaftsweide aufgetrieben worden, im Jahr 2015 14,6 GVE und 2016 15,2 GVE.
Eine rückwirkende Beurteilung der Flächen im Jahr 2017 sei fragwürdig. Insbesondere sei Altgras im Folgejahr längst verrottet. Auch widerspreche die Feststellung eines großen Altgrasbestandes der Behauptung, dass es sich um nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe.
In der vorgelegten Stellungnahme der AMA werde auch auf das Protokoll der Almprüferschulung 2017 verwiesen, dort werde immer wieder behauptet, dass aufgrund einer systematischen Aufforstung, eine Hutweidefläche als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche auszuweisen sei (bei Almflächen im Übrigen nicht).
Dieser Begründung könne nicht gefolgt werden, da nach der horizontalen GAP-Verordnung nie von einem Ausschluss einer systematisch aufgeforsteten Fläche die Rede sei, sondern lediglich vom Ausschluss einer Fläche, die einen beihilfefähigen Flächenanteil von unter 20 % aufweist.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2016 (Antragsjahre 2011-2013) seien die Flächen noch in einem untergeordneten Ausmaß als nicht beihilfefähig festgestellt und der Großteil der Fläche noch als beihilfefähig angesehen worden (Futterfläche > 20 %). Ein Jahr nach dieser Kontrollfeststellung sei fast die gesamte Gemeinschaftsweidefläche rückwirkend für die Jahre 2015-2016 als nicht beihilfefähig eingestuft und folglich auch sanktioniert worden. Diese Vorgehensweise sei keineswegs objektiv und stelle in den Augen des BF eine Behördenwillkür dar.
Aus Warte des BF sollte allein der Verweis auf die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2016 die Beihilfefähigkeit der beantragten Fläche bis einschließlich 2016 bestätigen. Der BF könne nicht nachvollziehen, dass die AMA einem durch die Behörde amtlich festgestellten Ergebnis nicht folgen habe können.
Wenn anscheinend so eindeutig über das Luftbild (Aufnahmejahr 2016 - dem Antragsteller erst zum MFA 2018 zur Verfügung gestellt) nachvollziehbar sei, dass es sich um nicht beihilfefähige Fläche handle, dann wolle der BF hinterfragen, mit welcher Begründung die Fläche dann im Zuge der jeweiligen Mehrfachanträge 2015 und 2016 durch die Behörde als maximal beihilfefähige Referenzfläche festgestellt worden sei (Behördenirrtum über die Beihilfefähigkeit einer Referenzparzelle).
Hier widerspreche sich die Behörde selbst. Wenn die Behörde aktuell zum Verweis auf die mangelnde Beihilfefähigkeit der Flächen auf die Luftbilder verweise, hätte ihr im Rahmen der Festlegung der Referenzfläche bereits auffallen müssen, dass weniger beihilfefähige Fläche vorhanden ist. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Richtlinien/Verordnungen sehr subjektiv zu Gunsten der Behörde ausgelegt würden. Es werde grundsätzlich immer vom Verschulden des Landwirts ausgegangen.
Der BF finde es problematisch, dass sich Tiere bei Hutweiden (Gemeinschaftsweiden) auf nicht beantragten Flächen befinden dürften, problematisch. Wie könne in so einem Fall nachvollzogen werden, wo sich die Tiere befinden bzw. wie könne hier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen bzw. eine TKZ-konforme Meldung nachvollzogen werden.
Bei Almen müssten sämtliche den Tieren zugängliche Flächen (auch Flächen < 20 % FF) beantragt sein. Da Flächen mit weniger als 20 % Futterflächenanteil bei Hutweiden nicht beihilfefähig seien, so sollten diese nach Ansicht des BF mit 0 % FF beantragt werden können.
Nicht beihilfefähige Elemente müssten über den Verringerungskoeffizienten in Abzug gebracht werden und nicht - wie von der AMA ausgelegt - über die Feldstücksbildung. Die aktuelle Auslegung der Behörde bei Gemeinschaftsweiden stelle in den Augen des BF ebenfalls einen Behördenirrtum dar.
6. Mit Datum vom 05.03.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Jahr 2009 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Agrargemeinschaft XXXX statt, bei der eine Fläche im Ausmaß von 19,93 ha ermittelt wurde.
Im Jahr 2016 wurde für die Antragsjahre 2011 bis 2013 seitens der AMA im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche im Ausmaß von 24,69 ha ermittelt.
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 24.03.2015 beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für in seinem Antrag näher spezifizierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF als alleiniger Auftreiber Tiere auf die Flächen der Agrargemeinschaft XXXX auf, eine Gemeinschaftsweide, als deren Vertretungsbefugter er fungierte. Die Flächen der Agrargemeinschaft wurden als Hutweiden beantragt.
Im Antragsjahr 2015 beantragte der BF für sein Heimgut 12,0869 ha beihilfefähige Fläche. Die Flächen der Agrargemeinschaft wurden mit 18,4222 ha beantragt. In Summe umfasste der Antrag des BF somit eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 30,5091 ha. Auf die Flächen der Agrargemeinschaft wurden vom BF 14,60 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) als aufgetrieben gemeldet.
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 21.03.2016 beantragte der BF die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Darüber hinaus trieb er wiederum als alleiniger Auftreiber Tiere auf die Flächen der Agrargemeinschaft XXXX auf. Auch im Jahr 2016 fungierte der BF als Vertretungsbefugter der Gemeinschaftsweide. Die Flächen wurden als Hutweiden beantragt.
Im Antragsjahr 2016 beantragte der BF für sein Heimgut wiederum 12,0869 ha beihilfefähige Fläche. Die Flächen der Agrargemeinschaft wurden erneut mit 18,4222 ha beantragt. In Summe umfasste der Antrag des BF somit wieder eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 30,5091 ha. Auf die Flächen der Agrargemeinschaft wurden vom BF 15,20 RGVE als aufgetrieben gemeldet.
Seitens der AMA wurde für die Antragsjahre 2015 und 2016 im Hinblick auf die Flächen der Agrargemeinschaft eine um 12,6126 ha verringerte Fläche zugrunde gelegt. Dabei wurden die Feldstücke (FS) 1, 2, 6 und 7 gar nicht, die FS 3 und 11 nur in verringertem Ausmaß anerkannt.
Die Pflanzenbestände des Grünlandes setzen sich aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ (im Gegensatz zu mehrjährigen verholzenden Pflanzen wie Bäumen oder Sträuchern) zusammen; vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung (2018), 44.
Tatsächlich waren auf dem FS 1 Bäumchen mit einer Wuchshöhe von zum Teil deutlich mehr als einem Meter vorhanden. Die Bäumchen (Setzlinge) waren teilweise mit Plastikröhren geschützt, teilweise war das Material aber auch schon verrottet. Die Fläche erweckte insgesamt den Eindruck einer aufgegebenen Fläche. Es wurden mannshohe Brombeerranken vorgefunden. Der Strauchbewuchs war so intensiv, dass man die Fläche kaum noch begehen konnte. Auf der Fläche hat auch in den Vorjahren keine oder eine ausgesprochen extensive Bewirtschaftung stattgefunden.
Bei FS 2 war die Fläche zu einem Drittel der beantragten Nettofläche beihilfefähig.
Die FS 6 und 7 wiesen nicht mehr als 20 % beihilfefähige Elemente auf.
Die FS 3 und 11 waren im seitens der AMA ermittelten Ausmaß beihilfefähig.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die seitens der AMA festgestellte Flächenabweichung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführlich erläutert.
In Bezug auf das besonders kontrovers diskutierte FS 1 schließt sich das BVwG den Feststellungen der AMA an. Die AMA verwies zur Flächenbeschaffenheit auf Fotos, die im Rahmen der Begehung der Flächen im Jahr 2017 aufgenommen wurden. Der BF behauptete, die Fotos zeigten andere Flächen. Das BVwG stützt sich bei seiner Beurteilung in erster Linie auf das erste Foto der Unterlage zur Almprüferschulung im Jahr 2017. Hier ist unbestritten am oberen Rand der Hochstand zu erkennen, der auf der Beilage ./1 zur Verhandlung mit einem X verortet wurde. Der BF behauptet, das Foto sei vom Weg aus aufgenommen worden, der auf dem Luftbild im nord-westlichen Teil des FS erkennbar ist. Die Entfernung zwischen Weg und Hochstand wurde im Rahmen der Verhandlung digital mit 36 m ermittelt. Das BVwG hält es für ausgeschlossen, dass die Fläche, die auf dem angeführten Foto ersichtlich ist, eine geringere Distanz als 36 m zum Hochstand im Hintergrund zeigt. Auch beim zweiten Foto auf Seite 19 überzeugt weit eher die Darstellung der AMA, dass die rechte Bildhälfte die beantragte Fläche zeigt, als – laut BF – bereits den nord-östlichen Waldrand. Somit ist aber den Angaben der AMA, gestützt durch die schlüssigen und in der Verhandlung sehr überzeugend vorgebrachten Darlegungen des zuständigen Organs, zu folgen (vgl. zu den geschützten Setzlingen auch Foto 2 auf Seite 18). Im Übrigen fügen sich auch die Ausführungen des BF in die Darlegungen der AMA ein (extensive Bewirtschaftung, keine Abzäunung, Zeitpunkt der Schlägerungen vor rund 20 Jahren).
In Bezug auf die übrigen FS hat die AMA ihre Beurteilung im Wesentlichen auf die vorliegenden Luftbilder gestützt und ist jeweils davon ausgegangen, dass der beihilfefähige Flächenanteil bei höchstens 20 % zu liegen kam.
Bei FS 2 wurde allerdings von einem der Prüforgane der AMA zugestanden, dass die Fläche zu einem Drittel der beantragten Nettofläche anerkannt werden könnte. Da dieser Prüfer im Jahr 2016 vor Ort war (ohne allerdings das Jahr 2015/16 geprüft zu haben) steht er näher zur korrekten Beurteilung der Fläche als die bloße Bildschirm-Kontrolle, weshalb seinen Aussagen der Vorzug zu geben ist. Im Gegensatz zur Darstellung durch den BF ist der von der AMA behauptete Baumbewuchs (vor allem am östlichen FS-Rand) deutlich zu erkennen.
Bei FS 7 erwies sich als kontrovers, ob die Fläche – zumindest zum Teil – systematisch aufgeforstet wurde. Die AMA führte dazu die Regelmäßigkeit der Anlage der Bäume insbesondere im nordöstlichen Teil des FS ins Treffen. Das BVwG neigt in diesem Punkt mangels konkreterer Hinweise dazu, dem BF zu folgen. Allerdings ist die Fläche auf Basis des vorliegenden Luftbildes dennoch stark überschirmt, weshalb sich die Angaben der AMA insgesamt als nachvollziehbar erweisen, dass nach Abzug der überschirmten Flächen der beihilfefähige Flächenanteil nicht mehr als 20 % betrug.
Derselbe Befund gilt, in noch ausgeprägterer Form, für das FS 6. Dieses weist auf Basis des vorliegenden Orthofotos eine starke nicht-landwirtschaftliche Vegetation auf, weshalb die Angaben der AMA in jedem Fall nachvollziehbar erscheinen.
Die seitens der AMA für die FS 3 und 11 ermittelten Abweichungen wurden vom BF nicht bestritten.
Das Auseinanderklaffen der Beurteilung der Flächen durch die AMA für die Antragsjahre 2011 bis 2013 und für die Jahre 2015 und 2016 konnte vom zuständigen Prüfer für die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2016 mit geänderten Vorgaben hinsichtlich der Naturverjüngung erklärt werden.
Der Umstand, dass die aufgetriebenen Tiere hinreichend Nahrung vorfanden, kann damit erklärt werden, dass diese im gesamten Weidegebiet (Bruttofläche) genug Nahrung vorfinden konnten. Dies ändert aber nichts daran, dass insbesondere die beanstandeten überschirmten Flächen nicht den Kriterien für die Förderfähigkeit (Grad der Überschirmung, nach Abzug der überschirmten Flächen zusätzlich Abzug nicht beihilfefähiger Elemente) entsprachen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[…];
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[…];
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[…];
h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;
[…].
(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;
b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;
[…].“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
[…].“
„Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[…].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[…].
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;
[…].
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
a) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
b) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
[…].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
„Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[…].“
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
„Artikel 4
Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand
1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:
a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.
b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.
2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.
Artikel 5
Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…].
23. „ermittelte Fläche“:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].
24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[…].“
„Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[…].“
„Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
(2) Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Streuobstwiesen, die wiederkehrende Erträge liefern.“
„Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
[…].“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[…].“
„Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[…].“
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 46/2018:
„Basisprämie
[…].
2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
[…].“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
„Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung
§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
„Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[…].“
„Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird:
1. Heimgutflächen,
2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,
3. Almflächen,
[…].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“
„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.
Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen
§ 18. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:
1. Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,
2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente gemäß GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie
3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.
Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.
[…].
(3) Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß § 18 Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
angewendet.“
„Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen
§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“
„Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[…].
9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, wobei
a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System gemäß § 19 zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen,
[…].“
b) Rechtliche Würdigung:
Allgemeines:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethod