TE Bvwg Beschluss 2021/4/15 W129 2237955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HS-QSG §24
HS-QSG §25
PU-AkkVO §5
PU-AkkVO §6
PU-AkkVO §7
PU-AkkVO §8
PU-AkkVO §9
PUG §2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W129 2237955-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX PRIVATUNIVERSITÄT XXXX , vertreten durch RA Dr. Armin BAMMER, gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 20.10.2020, Zl. I/A10-61/2020, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX PRIVATUNIVERSITÄT XXXX (und nunmehrige Beschwerdeführerin) stellte am 30.09.2019 den Antrag auf Akkreditierung (unter anderem) des Bachelorstudienganges Tourism & Hospitality Management.

2. Mit Beschluss vom 09.12. sowie 11.12.2019 bestellte das Board der AQ Austria folgende Gutachterinnen und Gutachter: a) FH-Prof. Dr XXXX , b) Prof. Dr. XXXX , c) Prof. Dr. XXXX sowie d) XXXX .

3. Am 05.05.2020 führten die Gutachterinnen und Gutachter in einer elektronischen Konferenz eine Besprechung des Antrages mit Vertreterinnen und Vertretern der XXXX PRIVATUNIVERSITÄT XXXX durch. Darüber hinaus wurden auch Fragen der Gutachterinnen und Gutachter schriftlich beantwortet.

4. Mit Gutachten vom 14.07.2020 führten die Gutachterinnen und Gutachter in Bezug auf den Bachelorstudiengang Tourism & Hospitality Management – auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass

(a) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 1 Z 1 und 2 PU-AkkVO (Entwicklung und Qualitätssicherung des Studiengangs) „als erfüllt“,

(b) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 2 Z 1 bis 11 PU-AkkVO (Studiengang und Studiengangsmanagement) „als erfüllt“ (mit mehreren „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“),

(c) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 3 Z 1 bis 5 PU-AkkVO (Personal) „als erfüllt“ (mit „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“),

(d) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 4 PU-AkkVO (Finanzierung) „als erfüllt“,

(e) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 5 PU-AkkVO (Infrastruktur) „als erfüllt“,

(f) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 6 Z 1 und 2 PU-AkkVO (Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste) „als erfüllt“,

und (g) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 7 PU-AkkVO (Kooperationen) „als erfüllt“

gelte.

5. Mit Schriftsatz vom 29.07.2020 nahm die Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst zustimmend Stellung; in Bezug auf die „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ wurde sinngemäß ausgeführt, dass diese berücksichtigt bzw. in die Entwicklungsplanungen aufgenommen werden bzw. dass es im Personalbereich gegebenermaßen zu Anpassungen kommen werde.

6. Die Gutachterinnen und Gutachter nahmen mit Schreiben vom 11.08.2020 auf Basis des eingeholten Parteiengehörs vom 29.07.2020 zwei Detailkorrekturen an ihrem Gutachten vor und führten hinsichtlich des Beurteilungskriteriums „Personal“ an, dass die von der Beschwerdeführerin angekündigte Überwachung der Entwicklung des Bereichs Personal im Rahmen des Ausbaus wesentlich sei; es sollte im Bedarfsfall unbedingt zu Anpassungen kommen.

7. In der 62. Sitzung des Boards der AQ Austria (23.09.2020) wurde der gegenständliche Akkreditierungsantrag diskutiert. In der schriftlichen Beschlussvorlage (Anlage 1 zu TOP 10) wird nach der Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere nach Darstellung der Ausführungen der Gutachterinnen und Gutachter, zunächst wörtlich festgehalten: „Die Beurteilungen im Gutachten sind vollständig und nachvollziehbar“ (Seite 9). Unmittelbar darauf wird jedoch ausgeführt, dass die Geschäftsstelle der AQ Austria „angesichts mehrerer wesentlicher Mängel des Vorhabens“ zu einer abweichenden Einschätzung gekommen sei und empfehle, den Studiengang „Tourism & Hospitality Management“ nicht zu akkreditieren (Seite 9 unten).

Auf Seite 10 und 11 der Beschlussvorlage werden die genannten „wesentlichen Mängel“ näher ausgeführt.

Das Board der AQ Austria fasste auf Basis der vorliegenden Beschlussvorlage den einstimmigen Beschluss, den gegenständlichen Akkreditierungsantrag abzuweisen, da die Kriterien gem. § 17 Abs 2 Z 4 und 5, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 6 Z 1 und 1 PU-AkkVO nicht erfüllt seien.

8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.10.2020, Zl. I/A10-61/2020, wurde der Antrag auf Akkreditierung des Bachelorstudienganges „Tourism & Hospitality Management“ gem. §§ 24 und 25 HS-QSG und § 2 PUG iVm § 56 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Antragstellerin ein Kostenersatz in Höhe von € 10.800,00 vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung wurde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – angeführt, dass die Prüfkriterien

(a) nach § 17 Abs 2 Z 4 bis 5 PU-AkkVO (Studiengang, didaktische Konzeption),

(b) nach § 17 Abs 3 Z 2 PU-AkkVO (Betreuungsrelation),

(c) nach § 17 Abs 3 Z 3 PU-AkkVO (personelle Abdeckung Kernbereiche) und

(d) § 17 Abs 6 Z 1 bis 2 PU-AkkVO (Forschung)

vom Gutachten abweichend als „nicht erfüllt“ beurteilt würden.

Der vorgeschriebene Kostenersatz ergebe sich aus § 20 Abs 1 HS-QSG und setze sich aus einer Verfahrenspauschale in Höhe von € 4.500 und den Aufwandsentschädigungen für die Gutachterinnen und Gutachter in Höhe von (gesamt) € 6.300 zusammen.

9. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erteilte gem. § 25 Abs 3 HS-QSG mit Schreiben vom 04.11.2020 die Zustimmung zum übermittelten Bescheidentwurf.

10. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 05.11.2020.

11. Gegen diesen Bescheid brachte die XXXX PRIVATUNIVERSITÄT XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde die Abweichung vom eingeholten Gutachten moniert; zudem fänden die Argumente der belangten Behörde keine Deckung in den Ergebnissen des Akkreditierungsverfahrens.

12. Mit Begleitschreiben vom 21.12.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die XXXX PRIVATUNIVERSITÄT XXXX (und nunmehrige Beschwerdeführerin) stellte am 30.09.2019 den Antrag auf Akkreditierung (unter anderem) des Bachelorstudienganges Tourism & Hospitality Management.

2. Mit Gutachten vom 14.07.2020 führten die im Akkreditierungsverfahren bestellten Gutachterinnen und Gutachter in Bezug auf den Bachelorstudiengang Tourism & Hospitality Management aus, dass

(a) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 1 Z 1 und 2 PU-AkkVO (Entwicklung und Qualitätssicherung des Studiengangs) „als erfüllt“,

(b) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 2 Z 1 bis 11 PU-AkkVO (Studiengang und Studiengangsmanagement) „als erfüllt“ (mit mehreren „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“),

(c) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 3 Z 1 bis 5 PU-AkkVO (Personal) „als erfüllt“ (mit „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“),

(d) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 4 PU-AkkVO (Finanzierung) „als erfüllt“,

(e) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 5 PU-AkkVO (Infrastruktur) „als erfüllt“,

(f) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 6 Z 1 und 2 PU-AkkVO (Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste) „als erfüllt“,

und (g) das Beurteilungskriterium nach § 17 Abs 7 PU-AkkVO (Kooperationen) „als erfüllt“

gelte.

3. Mit Schriftsatz vom 29.07.2020 nahm die XXXX PRIVATUNIVERSITÄT XXXX auf das Wesentlichste zusammengefasst zustimmend Stellung zum vorliegenden Gutachten; in Bezug auf die „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ wurde sinngemäß ausgeführt, dass diese berücksichtigt bzw. in die Entwicklungsplanungen aufgenommen werden bzw. dass es im Personalbereich gegebenermaßen zu Anpassungen kommen werde.

4. Die Gutachterinnen und Gutachter nahmen mit Schreiben vom 11.08.2020 auf Basis des eingeholten Parteiengehörs vom 29.07.2020 zwei Detailkorrekturen an ihrem Gutachten vor und führten hinsichtlich des Beurteilungskriteriums „Personal“ an, dass die von der XXXX PRIVATUNIVERSITÄT XXXX angekündigte Überwachung der Entwicklung des Bereichs Personal im Rahmen des Ausbaus wesentlich sei; es sollte im Bedarfsfall unbedingt zu Anpassungen kommen.

5. Die Beschlussvorlage für die 62. Sitzung des Boards der AQ Austria hält in Bezug auf das eingeholte Gutachten fest: „Die Beurteilungen im Gutachten sind vollständig und nachvollziehbar“ (Seite 9). Unmittelbar darauf wird jedoch ausgeführt, dass die Geschäftsstelle der AQ Austria „angesichts mehrerer wesentlicher Mängel des Vorhabens“ zu einer abweichenden Einschätzung gekommen sei und empfehle, den Studiengang „Tourism & Hospitality Management“ nicht zu akkreditieren (Seite 9 unten).

Vor der Beschlussfassung führte der Berichterstatter in der Sitzung insbesondere folgende Kritikpunkte ins Treffen:

(a) Das didaktische Konzept sei deutlich sichtbar anhand der vorhandenen personellen Ressourcen definiert; viele Kernfächer seien im BWL-Bereich statt in der Tourismuswissenschaft angesiedelt, was unter anderem dazu führe, dass viele tourismuswissenschaftliche Lehrveranstaltungen von externen Lehrenden unterrichtet würden und die für einen tourismuswissenschaftlichen Studiengang einschlägige Expertise nicht in ausreichendem Maß vorhanden sei.

(b) Auch sei keine Positionierung innerhalb des Faches erkennbar, was sich besonders an der Ausschreibung für die geplante Professur für Tourismuswissenschaft zeige.

(c) Gravierend sei das sehr niedrige Betreuungsverhältnis von 1:36, das – wie im Gutachten festgehalten – weit unter den international üblichen Standards liege.

(d) Von insgesamt 2,5 Vollzeitäquivalenten des Studienganges sei ein VZÄ für Doktorand/inn/en vorgesehen, obwohl die Bildungseinrichtung kein Doktorat im Bereich der Tourismuswissenschaft anbiete.

(e) Weiters seien keine Strategie und keine Schwerpunktsetzung im Bereich der Forschung erkennbar, was ebenfalls an der insgesamt zu geringen Expertise des vorgesehenen wissenschaftlichen Personals für den Bereich der Tourismuswissenschaft liege.

In der Diskussion wurde zusätzlich zu den angeführten Punkten kritisiert, dass die Gutachterinnen die nicht nachvollziehbare Ansiedlung der Kernfächer im BWL-Bereich (statt Tourismus) „sehr wohlwollend beurteilt“ hätten; um das Qualifikationsziel zu erreichen, müssten Studierende Vorkenntnisse im Bereich Tourismus aufweisen. Das Personal und deren Qualifikation seien unzureichend. Tourismus sei eine interdisziplinäre Wissenschaft (und inkludiere zB Politikwissenschaft oder Soziologie); das Stammpersonal müsse auf Interaktion ausgerichtet sein, was nicht erkennbar sei.

6. Das Board der AQ Austria fasste auf Basis der vorliegenden Beschlussvorlage den einstimmigen Beschluss, den gegenständlichen Akkreditierungsantrag abzuweisen, da die Kriterien gem. § 17 Abs 2 Z 4 und 5, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 6 Z 1 und 1 PU-AkkVO nicht erfüllt seien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2).

3.2. § 28 Absatz 3 Ziffer 2 VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung – d.h. im Tatsachenbereich – zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; sowie Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f), etwa auch dann, wenn die die Behörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder geeignete Ermittlungsschritte unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG, BGBl I Nr. 74/2011 idgF) lauten:

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1.         Zielsetzung und Profilbildung;
2.         Entwicklungsplanung;
3.         Studien und Lehre;
4.         Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
5.         Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6.         Finanzierung und Ressourcen;
7.         nationale und internationale Kooperationen;
8.         Qualitätsmanagementsystem;
9.         Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
1.         Studiengang und Studiengangsmanagement;
2.         Personal;
3.         Qualitätssicherung;
4.         Finanzierung und Infrastruktur;
5.         Forschung und Entwicklung;
6.         nationale und internationale Kooperationen.

(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
1.         Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
2.         Personal;
3.         Qualitätssicherung;
4.         Finanzierung und Infrastruktur;
5.         Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.

(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.

(5b) Wird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.

(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1.         Zeitraum der Akkreditierung;
2.         Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
3.         Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
4.         Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5.         allfällige Auflagen.

(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(9a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.

(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.

(11) Die Regelungen der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.

(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:
1.         Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
2.         Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)
2.         Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
3.         Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.
4.         Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
5.         Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

3.4. Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) hat auf Grund des § 24 Abs 6 des HS-QSG die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) 2019 erlassen, dessen §§ 5 bis 9 folgende Regelungsinhalte aufweisen:

§ 5. Gutachter/innen

(1) Das Board bestellt für die Begutachtung des Antrags Gutachter/innen. Hält das Board eine externe Begutachtung für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von der Bestellung von Gutachter/inne/n absehen.

(2) Durch die Zusammensetzung der Gutachter/innengruppe gewährleistet das Board die Begutachtung aller für das Verfahren relevanten Aspekte unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika österreichischer Privatuniversitäten und des österreichischen Hochschulsystems. Dabei berücksichtigt das Board besondere Erfordernisse des Einzelfalls, strebt Diversität in der Zusammensetzung der Gutachter/innengruppe an und dass folgende Kompetenzfelder auf Grund aktueller Tätigkeit abgedeckt sind:

1.       ausgewiesene wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation in den für das Studienangebot der Privatuniversität zentralen Fachbereichen;

2.       facheinschlägige Forschungstätigkeit und Kenntnis des universitären Forschungsbetriebs;

3.       durch berufliche Tätigkeit im Ausland ausgewiesene internationale Erfahrung;

4.       durch eine facheinschlägige berufliche Tätigkeit ausgewiesene Kenntnis eines für das Studienangebot der Privatuniversität relevanten Berufsfelds;

5.       Erfahrung in Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung im Hochschulbereich;

6.       Erfahrung in hochschulischen Leitungs- und Organisationsstrukturen;

7.       Erfahrung in der Lehre, Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Curricula;

8.       studentische Erfahrung in einem Fachbereich des Studienangebots der Privatuniversität.

Im Falle der Programmakkreditierung und deren Änderung beziehen sich Ziffer 1, 2, 4, 7 und 8 auf den Fachbereich des konkreten Studiengangs, Ziffer 6 gilt nicht.

(3) Im Falle der Reakkreditierung kann das Board zusätzlich zur Gutachter/innengruppe Gutachter/innen für fachspezifische Ferngutachten zu einzelnen Fachbereichen bestellen, wenn es dies für erforderlich hält, um das Fächerspektrum einer Privatuniversität in der Beurteilung der Kriterien ausreichend zu berücksichtigen.

(4) Die Gutachter/innen müssen unbefangen sein. Sie erklären schriftlich, dass keine Gründe vorliegen, die eine Unbefangenheit in Zweifel ziehen, und sie verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle aus der Gutachter/innentätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen. Eine Befangenheit kann z.B. aus folgenden Gründen bestehen:

1.       Arbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis mit der antragstellenden Institution in den letzten fünf Jahren;

2.       Bewerbung an der antragstellenden Institution in den letzten fünf Jahren;

3.       Mitwirkung/Mitarbeit an der antragstellenden Institution selbst und deren Gremien in den letzten fünf Jahren;

4.       persönliche Forschungszusammenarbeit oder Kooperation mit Personen der antragstellenden Institution in den letzten fünf Jahren;

5.       Absolvierung einer Prüfung/Erlangung eines Abschlusses an der antragstellenden Institution in den letzten fünf Jahren;

6.       private Naheverhältnisse zu Personen der antragstellenden Institution.

(5) Die Geschäftsstelle informiert die antragstellende Institution über die Gutachter/innen. Sie räumt der antragstellenden Institution eine angemessene Frist für allfällige Einwände, bspw. gegen die Unbefangenheit der Gutachter/innen, ein. Einwände müssen schriftlich begründet werden und sind an das Board zu richten. Ein Vorschlagsrecht der antragstellenden Institution besteht nicht.

(6) Die Geschäftsstelle unterstützt die Tätigkeit der Gutachter/innengruppe während des gesamten Akkreditierungsverfahrens. Die Kommunikation zwischen der antragstellenden Institution und der Gutachter/innengruppe erfolgt, abgesehen vom Vor-Ort-Besuch, ausschließlich über die Geschäftsstelle.

(7) Die Geschäftsstelle bereitet die Gutachter/innen auf ihre Tätigkeit vor, insbesondere auf deren Rolle als Gutachter/in, und unterstützt sie in ihrer Tätigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Beachtung relevanter rechtlicher Grundlagen und die Besonderheiten der antragstellenden Institution bzw. des Antragsgegenstands.

§ 6. Vor-Ort-Besuch

(1) Die Begutachtung ist mit einem ein- bis dreitägigen Vor-Ort-Besuch an der antragstellenden Institution durch die Gutachter/innengruppe verbunden. Hält das Board einen Vor-Ort-Besuch für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von einem Vor-Ort-Besuch absehen.

(2) Im Falle der Reakkreditierung entscheidet das Board über Vor-Ort-Besuche an weiteren Orten, wenn die antragstellende Institution Studiengänge an mehr als einem Ort durchführt.

(3) Wird die Akkreditierung eines Studiengangs für einen anderen Ort als den Ort der institutionellen Akkreditierung beantragt oder wird mit der Änderung einer Programmakkreditierung die Durchführung an einem Ort beantragt, an dem der Studiengang bisher nicht durchgeführt wird, findet der Vor-Ort-Besuch am vorgesehenen Ort der Durchführung des Studiengangs statt.

(4) Für die Gestaltung und den Ablauf des Vor-Ort-Besuchs an der antragstellenden Institution gelten folgende Grundsätze:

1.       Der Ablauf wird an die spezifischen Erfordernisse des Verfahrens angepasst und mit der antragstellenden Institution abgestimmt.

2.       Am Vor-Ort-Besuch nehmen die Gutachter/innen, Vertreter/innen der Geschäftsstelle sowie Vertreter/innen der antragstellenden Institution teil. Die Vertreter/ innen der Institution werden von dieser ausgewählt. Die Auswahl von Studierenden, sofern vorhanden, erfolgt durch die Studierendenvertretung.

3.       Alle relevanten Gruppen der antragstellenden Institution werden gehört und die einzelnen anzuhörenden Personen stellen ihre Positionen frei und unbeeinflusst dar.

4.       Die Vertreter/innen der Geschäftsstelle unterstützen die Gutachter/innen in ihrer Tätigkeit und achten auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Vor-Ort-Besuchs.

§ 7. Gutachten

(1) Die Gutachter/innen erstellen auf Grundlage der Erkenntnisse aus den Antragsunterlagen und dem Vor-Ort-Besuch ein gemeinsames Gutachten, das aus Feststellungen und Bewertungen zu den Kriterien gemäß §§ 15 ff und gegebenenfalls aus Hinweisen zu besonders hervorzuhebender guter Praxis bzw. aus Empfehlungen zur Weiterentwicklung besteht.

(2) Die Erstellung des Gutachtens geschieht unter Wahrung der Meinungsvielfalt der Gutachter/innen mit dem Ziel des Konsenses, um gemeinsame Feststellungen und Bewertungen zu den Kriterien und eine abschließende Gesamtbewertung auszusprechen. Soweit Unterschiede in den Auffassungen der Gutachter/innen nicht auszuräumen sind, werden sie im Gutachten transparent gemacht.

(3) Wurden fachspezifische Ferngutachten gemäß § 5 Abs 3 eingeholt, berücksichtigen die Gutachter/innen diese bei der Erstellung des Gutachtens.

§ 8. Stellungnahme

Die Geschäftsstelle übermittelt das Gutachten an die antragstellende Institution und räumt ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein. Im Rahmen der Stellungnahme hat die antragstellende Institution die Möglichkeit, insbesondere auf Faktenfehler hinzuweisen, aber auch allenfalls abweichende Meinungen zu den Feststellungen und Bewertungen der Gutachter/innen darzulegen. Die schriftliche Stellungnahme ist an das Board zu richten. Nach Eingang der Stellungnahme übermittelt die Geschäftsstelle diese der Gutachter/innengruppe. Die Gutachter/innen prüfen die Stellungnahme und nehmen bei Bedarf Änderungen des Gutachtens vor. Im Falle von Änderungen übermittelt die Geschäftsstelle das endgültige Gutachten zur Kenntnisnahme an die antragstellende Institution.

§ 9. Entscheidung und Bescheid

(1) Das Board entscheidet über die Akkreditierung und deren Änderung auf Grundlage der Antragsunterlagen, des Gutachtens und der Stellungnahme der antragstellenden Institution. Das Board gibt dem Antrag statt oder weist ihn ab.

(2) Gibt das Board einem Antrag auf Akkreditierung statt, beträgt die Akkreditierungsfrist bei der institutionellen Erstakkreditierung und der erstmaligen Reakkreditierung sechs Jahre. Bei darauf folgenden Reakkreditierungen kann das Board eine Akkreditierungsfrist von zwölf Jahren vorsehen. Der Zeitraum der Akkreditierung von Studiengängen ist an die Frist der institutionellen Akkreditierung gebunden.

(3) Anträgen auf Reakkreditierung und auf Änderung einer institutionellen Akkreditierung oder Programmakkreditierung kann das Board auch unter Auflagen stattgeben. Das Board entscheidet, ob für die Überprüfung der Auflagenerfüllung eine externe Begutachtung notwendig ist. Hält das Board einen Vor-Ort-Besuch bzw. die Erstellung eines Gutachtens für die Beurteilung der Auflagenerfüllung für erforderlich, finden §§ 5 bis 12 Anwendung.

(4) Gibt das Board einem Antrag auf Reakkreditierung oder auf Änderung einer institutionellen Akkreditierung oder Programmakkreditierung unter Auflagen statt und weist die Privatuniversität die Erfüllung der Auflagen nach, stellt das Board dies mit Bescheid fest. Gibt das Board einem Antrag auf Reakkreditierung oder auf Änderung einer institutionellen Akkreditierung oder Programmakkreditierung unter Auflagen statt und weist die Privatuniversität die Erfüllung der Auflagen nicht nach, widerruft das Board die Akkreditierung mit Bescheid.

(5) Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den/ die zuständige/n Bundesminister/in.

(6) Der Bescheid enthält jedenfalls folgende Angaben:

1.       Zeitraum der Akkreditierung;

2.       Bezeichnung des Rechtsträgers der Privatuniversität und der Privatuniversität;

3.       Bezeichnung, Art, Organisationsform, Gesamtarbeitsaufwand (in European Credit Transfer System (ECTS)-Anrechnungspunkten), Dauer (in Semestern), verwendete Sprache und Wortlaut des zu verleihenden akademischen Grades (einschließlich der abgekürzten Form) des Studiengangs bzw. der Studiengänge;

4.       Ort(e), an dem (denen) der Studiengang (die Studiengänge) durchgeführt wird (werden);

5.       allfällige Auflagen im Falle von Anträgen auf Reakkreditierung und Änderung von institutionellen Akkreditierungen oder Programmakkreditierungen.

3.5. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ist – jedenfalls im Endergebnis – in wesentlichen Punkten mangelhaft.

Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde bis zur 62. Sitzung des Boards der AQ Austria (23.09.2020) ein völlig rechtskonformes Verfahren geführt hat, dessen einzelne Ermittlungsschritte sich sehr gut nachvollziehbar in der vorliegenden akkuraten und sorgfältigen Aktenführung widerspiegeln.

Das nach den Bestimmungen der PU-AkkVO 2019 eingeholte Gutachten wurde auf Grundlage der Erkenntnisse aus den Antragsunterlagen, aus schriftlich beantworteten Fragen und der elektronischen Video-Konferenz am 05.05.2020 (COVID-19-bedingt anstelle des Vor-Ort-Besuches) gemeinsam von den bestellten Gutachterinnen und Gutachtern erstellt. Es besteht aus Feststellungen und Bewertungen zu den Kriterien gemäß der PU-AkkVO 2019 (insbesondere §§ 15 ff), aus Hinweisen zu besonders hervorzuhebender guter Praxis bzw. aus Empfehlungen zur Weiterentwicklung.

Wie weiter oben bereits festgestellt wurde, weist das eingeholte Gutachten alle Kriterien „als erfüllt“ aus. Zusätzlich weist das Gutachten im Kapitel „Studiengang und Studiengangsmanagement“ sowie im Kapitel „Personal“ mehrere „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ auf

Die Geschäftsstelle hat das Gutachten an die antragstellende Institution übermittelt und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Stellungnahme hatte die antragstellende Institution die Möglichkeit, insbesondere auf Faktenfehler hinzuweisen, Mangels abweichender Meinungen der Gutachter/innen bestand kein Bedarf aus Sicht der antragstellenden Institution, etwaigen Ausführungen entgegen zu treten. Es wurde im Schreiben vom 29.07.2020 auf einen kleinen Faktenfehler (geringfügige Abweichung der im Gutachten angeführten Studiengebühr: € 5.800 statt € 5.880) hingewiesen; zusätzlich sicherte die Beschwerdeführerin sinngemäß zu, den „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ Folge leisten zu werden.

Die Stellungnahme nahmen die Gutachterinnen und Gutachter zustimmend zur Kenntnis, passten das Gutachten geringfügig an und fügten zum Punkt „Personal“ hinzu, dass die Einsicht der antragstellenden Institution, wonach die Überwachung der Entwicklung im Rahmen des Ausbaus des zur Akkreditierung eingereichten Studienganges gerade hinsichtlich des Punktes Personal „wesentlich“ sei; „im Bedarfsfall“ solle „unbedingt angepasst werden“.

3.6. Die Beschlussvorlage für die 62. Sitzung des Boards der AQ Austria führt nach Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere nach Darlegung der Ausführungen der Gutachterinnen und Gutachter, zu Beginn des Punktes 9 („Schlussfolgerung“) einleitend wörtlich aus: „Die Beurteilungen im Gutachten sind vollständig und nachvollziehbar“.

Doch bereits der drittnächste Satz hält fest, dass „wesentliche Mängel (…) im Zuge der Begutachtung zutage getreten“ seien. Der antragstellenden Institution sei es etwa nicht gelungen, tourismuswissenschaftliche Fächer als Kernfächer bzw. als Alleinstellungsmerkmal auszuweisen; vielmehr seien die Kernfächer durch allgemein betriebswirtschaftliche Lehrveranstaltungen dominiert. Ein „ernstzunehmender Mangel“ soll – so die Beschlussvorlage – das vorliegende Gutachten auch für das hauptberufliche Personal festgestellt haben, da die Betreuungsrelation „weit unter dem Optimum“ liege. Auch weise das Personal ein „noch wenig ausgeprägtes tourismuswissenschaftliches Profil“ auf.

In der Diskussion in der 62. Sitzung wurde zusätzlich zu den angeführten Punkten kritisiert, dass die Gutachterinnen die nicht nachvollziehbare Ansiedlung der Kernfächer im BWL-Bereich (statt Tourismus) „sehr wohlwollend beurteilt“ hätten. Um das Qualifikationsziel zu erreichen, müssten Studierende Vorkenntnisse im Bereich Tourismus aufweisen. Das Personal und deren Qualifikation seien unzureichend. Tourismus sei eine interdisziplinäre Wissenschaft (und inkludiere zB Politikwissenschaft oder Soziologie); das Stammpersonal müsse auf Interaktion ausgerichtet sein, was nicht erkennbar sei.

3.7. Soweit die Beschlussvorlage - wie soeben dargestellt wurde – anführt, dass das Gutachten „wesentliche“ bzw. „ernstzunehmende“ Mängel „festgestellt“ haben soll, so findet sich eine solche „Feststellung“ nicht im vorliegenden Gutachten, welches – auf das Wesentliche zusammengefasst – die einzelnen Aspekte der Akkreditierungsvoraussetzungen durchwegs „als erfüllt“ angesehen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Gutachterinnen und Gutachtern in einzelnen Punkten – wie in § 7 Abs 1 PU-AkkVO ausdrücklich vorgesehen – „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ abgegeben haben; es kann jedoch nicht gesagt werden, dass im Gutachten aus dem Befund des Ist-Zustandes oder aus den „Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ tatsächlich ausdrückliche Schlüsse auf „wesentliche“ oder „ernstzunehmende“ Mängel gezogen wurden.

3.8. Da das vorliegende Gutachten die einzelnen Aspekte der Akkreditierungsvoraussetzungen „als erfüllt“ angesehen hat und da die Beschlussvorlage das Gutachten als „vollständig und nachvollziehbar“ ausweist, findet die in den weiteren Ausführungen der Beschlussvorlage und die in der Sitzung selbst geäußerte Kritik an bestimmten Mängeln jedenfalls im Gutachten selbst kaum bis keine Deckung.

Hält eine Behörde ein Gutachten zumindest faktisch für mangelhaft, so darf sie es nach herrschender Ansicht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 14) weder ihrer Entscheidung zugrunde legen (VwGH 21.05.1996, 95/04/0215) noch (in Ermangelung des entsprechenden Fachwissens, dazu sogleich mehr) die Fachfragen selbständig beurteilen. Vielmehr hat sie die Mängel durch die Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (VwSlg 5954 A/1963; VwGH 29.01.1990, 88/15/0068; 06.05.1996, 94/10/0069; vgl. weiters auch VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048).

Nach Ansicht des VwGH kann die Behörde aber sogar von einem mangelfreien Gutachten abweichen, muss diesfalls ihre abweichende Meinung allerdings auf dem Niveau einer wissenschaftlichen Darstellung (VwGH 24.10.1973, 811/73) begründen (vgl VwSlg 5954 A/1963; VwGH 17.01.1989, 84/07/0174). Dies wird jedoch – so Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 14 – regelmäßig schon deshalb nur auf Grund weiterer Gutachten möglich sein (vgl VwSlg 14.367 A/1995), weil andernfalls die Notwendigkeit des ursprünglichen Gutachtens (Rz 9) in Frage gestellt würde (idS auch Klecatsky, ÖJZ 1961, 315).

3.9. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gerade die Mitglieder des Boards der AQ Austria grundsätzlich eine hochrangige wissenschaftliche Expertise in unterschiedlichen Disziplinen und im Hochschulwesen generell aufweisen, jedoch lässt sich aufgrund der Beschlussfassung, des Sitzungsprotokolls und des Bescheides nicht erkennen, inwiefern diese Expertise gerade im Bereich Tourismuswissenschaft gegeben ist. Da just im gegenständlichen Fall beschlossen wurde, ein Gutachten einzuholen (und somit nicht von der Einholung eines Gutachtens abzusehen; vgl. zu dieser Möglichkeit: § 5 Abs 1 PO-AkkVO), sah man die eigene Expertise a priori offenkundig nicht als ausreichend an (vgl. auch oben Punkt 3.8. letzter Satz).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weiters nicht, dass die in der Sitzung getätigten Überlegungen und Bedenken grundsätzlich von Bedeutung sind; doch hätte das Board diese Bedenken den Gutachterinnen und Gutachtern vorhalten und sie allenfalls zu einer Ergänzung ihres Gutachtens auffordern müssen (so auch VwGH 13.04.2018, Ra 2018/02/0028; 11.07.2018, Ra 2018/17/0048).

Eine Behörde, der Mitglieder mit entsprechender Fachkenntnis angehören, ist – so Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 17 – nicht von der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und der Offenlegung von deren Ergebnissen in schlüssiger, nachprüfbarer Weise entbunden (VwGH 19.03.1985, 84/07/0126). Auch eine solche, nur mit besonderen Fachkenntnissen mögliche Beweisaufnahme durch die entscheidende Behörde oder eines ihrer Mitglieder muss einerseits den Parteien gem § 45 Abs 3 AVG – mit der Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb angemessener Frist (vgl § 45 Rz 30ff) – zur Kenntnis gebracht werden (§ 45 Rz 28; vgl auch Rz 16) und andererseits inhaltlich die Qualität eines Gutachtens iSd § 52 AVG aufweisen (VwSlg 8189 A/1972). An die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Bescheides sind daher methodisch und inhaltlich (VwGH 16. 1. 1985, 84/03/0004; 29. 1. 1991, 90/04/0215) dieselben Anforderungen zu stellen wie an ein Sachverständigengutachten (vgl VwSlg 3906 A/1955; VwGH 21. 9. 1977, 1035/77; 26. 1. 1995, 94/06/0228; VfSlg 5004/1965; Attlmayr, Recht 105f; Liehr in FS Kühne 115). Auch enthebt nach der Rsp des VwGH die Verwertung des Fachwissens eines Organwalters die Behörde nicht der Verpflichtung, sich mit von Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein, auseinander zu setzen (VwGH 3. 12. 1987, 86/07/0283; 12. 7. 1988, 87/07/0047).

3.10. Darüber hinaus ist die Vorgangsweise der belangten Behörde im Lichte des Art 6 EMRK kritisch zu hinterfragen. So bekam die Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung und dem Zeitpunkt der entscheidenden Sitzung des Boards der AQ Austria – in einem durchaus eindrucksvollen Umfang und einer ebenso eindrucksvollen Akribie – die Gelegenheit, sich zu den in Aussicht genommenen Gutachterinnen und Gutachtern zu äußern, auf Fragen der bestellten Gutachterinnen und Gutachter vorab einzugehen, den verfahrenseinleitenden Antrag zu erörtern und zu überarbeiten bzw. sich auch mit den Gutachterinnen und Gutachtern hinsichtlich einzelner Details auszutauschen, worauf auch das ursprüngliche Gutachten – von der belangten Behörde mit akkurater Sorgfalt überwacht – angepasst wurde.

Die in der Beschlussvorlage und in der Sitzung ausdrücklich festgestellten – angeblichen – „wesentlichen“ bzw. „ernstzunehmenden“ Mängel wurden gegenüber der Beschwerdeführerin hingegen keinesfalls in dieser Schärfe als „wesentliche“ bzw. „ernstzunehmende“ Mängel dargelegt und wurde ihr auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich zu äußern oder eine fachkundige Gegenexpertise vorzulegen oder gegebenenfalls in Abstimmung mit den Gutachterinnen und Gutachtern und/oder der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag ein weiteres Mal anzupassen. Dies erscheint umso bedenklicher, als gerade die Geschäftsstelle der AQ Austria aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 5 PU-AkkVO in die Tätigkeit der Gutachterinnen und Gutachter umfassend eingebunden war und jene inhaltlichen Bedenken, die sie (erst) in die Beschlussvorlage eingearbeitet hat, somit im Wege der Gutachterinnen und Gutachter bereits deutlich früher zur Diskussion hätte bringen können.

Die am Ende des Ermittlungsverfahrens an den Tag gelegte Eile der belangten Behörde mag auch durch die Beschwerdeführerin selbst aufgrund diverser Urgenzmails sowie durch den zwischenzeitlich eingetretenen Ablauf der neunmonatigen Entscheidungsfrist mitverursacht worden sein; sie steht jedoch in einem – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes – nicht mehr vertretbaren Spannungsverhältnis zur Sorgfalt, Akribie und Korrektheit des bis dahin geführten Ermittlungsverfahrens. Die Vorgangsweise der belangten Behörde ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage muss daher – jedenfalls im Endergebnis – als Verletzung des verfahrensrechtlichen Überraschungsverbots bzw. als konventionsrelevante Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gewertet werden.

3.11. Angesichts der in der Beschlussvorlage und in der entscheidenden Sitzung aufgeworfenen Fragen und Bedenken und der Notwendigkeit, diese Fragen und Bedenken gemeinsam mit der Beschwerdeführerin (gegebenenfalls unter Einbindung des Lehrpersonals) und den Gutachterinnen und Gutachtern zu erörtern, und angesichts der hohen Expertise der Mitglieder der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, dass ein Nachholen der notwendigen Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht rascher und kostensparender ist als im Wege durch die belangte Behörde.

3.12. Im fortgesetzten Verfahren werden die von den Mitgliedern des Boards aufgeworfenen Fragen und Bedenken zum einen mit den Gutachterinnen und Gutachtern, zum anderen mit der antragstellenden Bildungseinrichtung zu besprechen sein. Im in der Folge zu erlassenden Bescheid ist der konkrete Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird, festzustellen, und dann - in einem zweiten Schritt - sind die Gründe, die zur Feststellung des Sachverhalts bewogen haben, anzugeben, bevor abschließend die rechtlichen Erwägungen darzulegen sind.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zurückzuverweisen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akkreditierungsantrag Ermittlungspflicht faires Verfahren Gutachten Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2237955.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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