TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/18 96/08/0079

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;
ASVG §183 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. September 1989, Zl. SV-1055/1-1989, betreffend Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erlitt am 7. August 1969 als selbständiger Landwirt einen Arbeitsunfall mit so schweren Verletzungsfolgen am linken Unterarm, daß die linke Hand im distalen Drittel des Unterarms amputiert werden mußte.

Mit einem offenbar im April 1970 erlassenen Bescheid (dessen genaues Datum dem Verwaltungsakt nicht mehr entnommen werden kann) hat die damalige Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer ab 7. Oktober 1969 eine vorläufige Versehrtenrente basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. bzw. ab 16. Februar 1970 von 60 v.H. zuerkannt.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1971 stellte die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt diese Unfallrente mit Wirkung vom 1. August 1971 in der Höhe von (nunmehr) 55 % der Vollrente (d.h. basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in dieser Höhe) als Dauerrente fest. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft.

Am 26. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheides die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 v.H. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, daß nach "den Einschätzungsrichtlinien nach Krösl-Srupetzky, Abbildung 111" (gemeint: Krösl-Zrubecky, Die Unfallrente, F. Enke Verlag) die unfallbedingte Erwerbsminderung 60 % betrage. Erschwerend sei auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer Linkshänder sei und sich die Behinderung daher besonders gravierend auswirke.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 3. August 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1989 abgewiesen. Nach den "zum Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung maßgeblichen Einschätzungsrichtlinien" sei beim Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Folge: MdE) von 55 % vorgelegen. Es treffe zwar zu, daß sich die Einschätzungspraxis in der Zwischenzeit geändert habe und bei einem gleichbleibenden unfallbedingten Zustand nunmehr zu einer MdE von 60 % führe. Diese Änderung der Einschätzungspraxis bedeute jedoch nicht, daß dem seinerzeitigen Bescheid ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen zugrundeliege, weshalb § 101 ASVG nicht zur Anwendung kommen könne. Überdies seien frühere Bescheide dadurch außer Kraft gesetzt, daß die mitbeteiligte Partei den Sachverhalt anläßlich einer "Verschlimmerungsmeldung" vom 28. November 1988 überprüft und darüber zuletzt bescheidmäßig am 29. Dezember 1988 abgesprochen habe (nach der Aktenlage wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 1988 eine vom Beschwerdeführer am 28. November 1988 wegen einer zwischenzeitig eingetretenen Verschlimmerung beantragte Erhöhung der Unfallrente abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zu 14 Cgs NN/89 Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung über diese Klage vom 2. Juni 1989 haben die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbart).

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 14. September 1989 dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid "aus seinen zutreffenden Gründen" bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde überdies im wesentlichen auf die Überlegung, daß der einen Verschlimmerungsantrag des Beschwerdeführers ablehnende Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 29. Dezember 1988 durch die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage außer Kraft getreten sei. Schon aus diesem formellen Grund könne § 101 ASVG, der nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar sei, hier nicht zum Tragen kommen, ohne daß es darauf ankäme, ob (auch) schon ein Urteil des Sozialgerichtes vorliege. Im übrigen - d.h. soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf den Bescheid vom 29. Dezember 1988 beziehe - verweise die belangte Behörde auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 89/08/0264, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf und vertrat in der Begründung dieses Erkenntnisses - zusammengefaßt - die Auffassung, daß gegen Bescheide, mit denen ein Antrag gemäß § 101 ASVG als unbegründet abgewiesen wird, nicht der Einspruch an den Landeshauptmann, sondern nur die Klage an das Arbeits- und Sozialgericht zulässig sei.

Dieses Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 1996, K I-4/94, gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG (ebenso wie den mittlerweile im zweiten Rechtsgang ergangenen Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Oktober 1992) auf. Nach der Begründung dieses verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, wie sich aus den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. Juni 1994, K I-5/93, ergebe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nunmehr über die Beschwerde - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes - erwogen:

Gemäß § 101 ASVG ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Was zunächst das Erfordernis des Vorliegens eines Bescheides betrifft, der einer solchen Richtigstellung zugänglich ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1989 zweifelsfrei auf den Bemessungsbescheid (dies ist der Bescheid vom 17. Juni 1971) bezogen hat.

In der Zwischenzeit wurde ein Antrag auf Erhöhung der Versehrtenrente mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 19. Juni 1985 und ein weiterer Antrag dieser Art mit Bescheid vom 29. Dezember 1988 abgelehnt (der zuletzt erwähnte Bescheid ist durch Klagsführung beim Arbeits- und Sozialgericht mittlerweile außer Kraft getreten). Durch einen Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Erhöhung einer Unfallrente abgewiesen wird, wird der seinerzeitige Gewährungsbescheid in seinem Bestand nicht berührt. Er würde nur dann, wenn das gegen einen solchen Abweisungsbescheid eingeleitete Klageverfahren mit einer Klagestattgebung endete, in seinem zeitlichen Geltungsbereich insoweit beschränkt, als

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ab der späteren Antragstellung - eine Erhöhung der Unfallrente zuerkannt würde. Die von der mitbeteiligten Partei abgewiesenen "Erhöhungsanträge" haben somit weder den Bescheid vom 17. Juni 1971 in seinem Bestand berührt, noch stehen sie

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für den Fall des Zutreffens der Voraussetzungen des § 101 ASVG - einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes in bezug auf DIESEN Bescheid entgegen.

Wie die mitbeteiligte Partei in der Begründung ihres erstinstanzlichen Bescheides vom 3. August 1989 zu Recht ausführt, liegt ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt (und nur darum geht es im Beschwerdefall) nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen (vgl. auch SSV 12/42, 26/108). § 101 bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhin ein neuerlich aufzurollen (zum Rechtsirrtum vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 96/08/0057). Es genügte also nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der MdE vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird (vgl. SVSlg. 25.377, 25.378), aber vertretbar erscheint (vgl. Stolzlechner, DRdA 1986, 293).

Es kann aber auch in Tatfragen, deren Beantwortung mangels ausreichender Sachkenntnis nicht von Juristen vorgenommen werden kann, sondern einem Sachverständigen überlassen bleiben muß, zu wesentlichen, im Verfahren nach § 101 ASVG aufgreifbaren Irrtümern über den Sachverhalt kommen, so etwa, wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat.

Im Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag - wie auch aus seinem Beschwerdevortrag ersichtlich ist - auf ein Sachverständigengutachten, welches im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 19. Dezember 1988 eingeholt wurde. Der vom Arbeits- und Sozialgericht gehörte Sachverständige kommt - nach dem Inhalt seines aktenkundigen Gutachtens - zum Ergebnis, daß für die Amputation am linken Unterarm des Beschwerdeführers eine "MdE von 60 % vorgesehen" sei. Eine MdE von 55 % werde den Unfallsfolgen nicht gerecht; eine solche Einschätzung sei als zu niedrig anzusehen.

Der Beschwerdeführer widerspricht in seinem Vorbringen der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der belangten Behörde, wonach die seinerzeitige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 55 % richtig erfolgt sei, sich vielmehr im Laufe der Jahre die "Einschätzungsrichtlinien" geändert hätten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf "Einschätzungsrichtlinien" aus dem Jahr 1954 (Mayr, Praxis der Begutachtung (Wiener Beiträge zur Unfallheilkunde, Band II), Wien, 1954), wonach schon damals "eine Amputation des Vorderarmes der Arbeitshand ... mit 60 % bewertet" worden sei. Offensichtlich sei der Tatsache, daß der Beschwerdeführer Linkshänder sei, damals nicht Rechnung getragen worden.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst in der Frage recht zu geben, daß eine Fehlbeurteilung der mit dem Verlust der linken Hand oder des Unterarmes verbundenen Minderung der Erwerbsfähigkeit dann als wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt anzusehen wäre, wenn - ungeachtet der im Zeitpunkt der Zuerkennung gesicherten medizinischen Erkenntnis, wonach eine solche Minderung bei der rechten Hand mit 60 % und bei der LINKEN Hand mit 55 % einzustufen sei - die höhere Einstufung der rechten Hand damit zusammenhinge, daß es sich dabei im allgemeinen um die "Arbeitshand" handelt. Hätte also unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer Linkshänder ist, schon nach damaliger medizinischer Auffassung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % angenommen werden müssen, dann wäre das Übersehen des Umstandes der Linkshändigkeit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt im Sinne des § 101 ASVG (zum Erfordernis aus heutiger Sicht den Verlust von Händen nicht mehr unterschiedlich, sondern einheitlich mit 60 % einzustufen vgl. Krösl-Zrubecky, Die Unfallrente4, (1992), 43).

Ob eine solche Gleichstellung der linken Hand ALS ARBEITSHAND mit der rechten Hand nach dem gesicherten Stand der medizinischen Erkenntnisse vom Jahr 1971 angezeigt gewesen wäre, ist eine medizinische Fachfrage, zu deren Beantwortung ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen ist. Ein solches Gutachten liegt im Beschwerdefall nicht vor: Das aktenkundige Sachverständigengutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen kommt lediglich zu dem Schluß, daß eine Minderung von 55 % als zu niedrig anzusehen ist, ohne daß dieses Gutachten eine Aussage darüber enthielte, ob sich seit 1971 bloß die medizinische Einschätzung verändert hat oder ob diese Einschätzung - unter Bedachtnahme auf unterschiedliche Bewertungen der rechten und der linken Hand ALS ARBEITSHAND - auch auf das Jahr 1971 rückbezogen werden kann.

Sollte sich hingegen - wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt offenbar meint - bloß die medizinische Einschätzung (etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse) geändert haben, dann läge ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum bezogen auf den Bescheid vom 17. Juni 1971 schon deshalb nicht vor, weil die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt diesfalls nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft keine anderen Tatsachen hätte feststellen können als jene, die sie tatsächlich festgestellt hat.

Ebensowenig käme eine Richtigstellung gemäß § 101 ASVG in Betracht, wenn sich die medizinische Einschätzung nicht aufgrund tieferer medizinischer Einsichten, sondern deshalb verändert hätte, weil sich die Struktur der Arbeitswelt und deshalb auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit geändert hat. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit Auskunft darüber gibt, inwieweit eine Bewegungseinschränkung dazu führt, daß der von einer solchen Bewegungseinschränkung Betroffene in einem gewissen Sektor des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwendet werden kann, liegt auch dann, wenn sich zwar nicht der Leidenszustand des Betroffenen verändert, wohl aber die Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erhöhung der MdE nach sich ziehen, allenfalls eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs. 1 ASVG vor (zur Bedingtheit der medizinischen Einschätzung durch die Struktur des allgemeinen Arbeitsmarktes vgl. Krösl-Zrubecky, aaO, Einleitung, sowie 9 und 71). Wäre somit eine geänderte medizinische Einschätzung auf geänderte Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzuführen, so könnte dies nicht mit einem Antrag gemäß § 101 ASVG, sondern mit einem Antrag auf Erhöhung der Unfallrente gemäß § 183 Abs. 1 ASVG geltend gemacht werden. Diesfalls stünde auch einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom 17. Juni 1971 nicht entgegen.

Da die belangte Behörde einerseits der unrichtigen Rechtsauffassung war, daß sich der Antrag des Beschwerdeführers auf den Bescheid vom 29. Dezember 1988 bezieht, und sie sich andererseits die Auffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt über eine bloße angebliche Änderung der Einschätzungsrichtlinien zu eigen gemacht hat, ohne zu erkennen, daß es sich dabei um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage handelt, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, deren Artikel III Abs. 2 im Beschwerdefall jedoch nicht angewendet werden konnte, weil der geltend gemachte Schriftsatzaufwand hinter den Pauschalsätzen in der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989, zurückgeblieben ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080079.X00

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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