TE Vwgh Beschluss 2021/6/1 Ra 2021/05/0059

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache der U GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. Jänner 2021, LVwG-190070/2/DM, betreffend einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom 30. September 2020, mit welchem ihr Antrag „auf Aufschiebung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung im angeführten nachträglichen Bauanzeigeverfahren (Bau1902787Krö/Sa)“ abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei.

2        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:

3        Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2015/06/0071, mwN).

4        Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die bereits vor Einbringung der Revision erfolgte rechtskräftige Beendigung des nachträglichen Bauanzeigeverfahrens, bis zu dessen Abschluss die Aufschiebung der Vollstreckung beantragt wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2020, macht es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

5        Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050059.L00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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