RS Lvwg 2021/4/30 LVwG-S-2063/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §23 Abs6
VStG 1991 §44a Z2

Rechtssatz

Allenfalls im Privateigentum stehende Teilflächen am Ende eines Weges, vermögen im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur (vgl VwGH 2009/02/0054) nichts daran zu ändern, dass auch solche Teilflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten (vgl VwGH 2013/02/0263).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2063.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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