RS Lvwg 2021/4/30 LVwG-S-2063/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §23 Abs6
VStG 1991 §44a Z2

Rechtssatz

Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße. Bei einer Straße, die weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt (vgl OGH 9 ObA 32/13s).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2063.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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