RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334 Abs2
BVergG 2006 §334 Abs7
BVergG 2006 §334 Abs8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Geldbuße ist gemäß § 334 Abs. 8 BVergG 2006 unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird. Die Aufhebung des Spruchpunktes (betreffend die teilweise Vertragsaufhebung) bedingt daher die Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Verhängung der Geldbuße, weil eine neuerliche Entscheidung über die teilweise Vertragsaufhebung potentiell eine abweichende Bemessung der Geldbuße nach sich ziehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J20

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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