RS Vwgh 2021/4/8 Ra 2020/08/0033

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §39 Abs1 Z1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0027 B 27. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH vom 12.6.2013, 2013/04/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080033.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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