RS Vwgh 2021/4/28 Ro 2020/09/0013

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
B-VG Art132 Abs1 Z1
VVG §7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt nicht mehr vor, wenn die darin angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137; 20.2.2014, 2013/21/0227; 2.9.2010, 2007/19/0508). Diese Rechtsprechung ist auch für die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung, deren Vollziehung infolge zwischenzeitig erfolgter freiwilliger Umsetzung des angestrebten Ziels nicht mehr in Frage kommt, maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090013.J03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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