TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W274 2224503-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §1
RGV §2 Abs3
RGV §22

Spruch


W274 2224503-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2019 bestätigten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.06.2019, Zl. BMI-146298/0002-I/1/h/2019BMI, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 19.3.2019 auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.12.2018 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der BF seien die Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort ersetzt und die entsprechende Tagesgebühr (gesamt EUR 653,50) überwiesen worden. Dabei habe die Behörde als dem Wohnort XXXX , nächstgelegene Haltestelle die Station „Hinterbrühl Weissenbacher Straße“ herangezogen. Die BF meine, dass die Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wassergspreng“ heranzuziehen gewesen wäre. Bei Verrechnung der Dienstzuteilungen werde die Zeit von der Abfahrt (Haltestelle) bis zur Ankunft am Dienstort verrechnet. Andere Wegzeiten würden nicht berücksichtigt werden. Es sei die der Wohnung „nächstgelegene für die Fahrt in den Zuteilungsort in Betracht kommende Haltestelle“ maßgeblich und für die Berechnung der Fahrzeit die Verwendung des VOR Routenplaners heranzuziehen. Die tägliche Fahrtzeit zum Dienstort betrage 49 Minuten, die Rückfahrt zum Wohnort 1 Stunde und 1 Minute, weshalb die Gesamtfahrzeit von 2 Stunden (bei der an die Stelle der Zuteilungsgebühr bloß der Ersatz der Fahrtauslagen trete) nicht erreicht werde.

Dagegen erhob die BF Beschwerde und führte aus, dass die Methode der Einsichtnahme in den VOR Routenplaner nicht geeignet sei, den Bahnhof bzw. jene Haltestelle zu ermitteln, die dem Wohnort am nächsten gelegen sei. Dies sei eine faktische Frage, weshalb der Bahnhof zugrunde zu legen sei, der am nächsten zum Wohnort liege. Erst nach Ermittlung dieses Bahnhofes könne mittels Routenplaner die Fahrzeit erhoben und geprüft werden, ob die Zuteilungsgebühr zustehe. Die Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wassergspreng“ sei die dem Wohnort der BF am nächsten gelegene, weil sie nur 100 Meter vom Haus der BF entfernt liege. Von dieser ausgehend betrage die Fahrzeit für eine Richtung 1 Stunde und 4 Minuten, sodass sich insgesamt eine Fahrzeit von mehr als zwei Stunden pro Tag vom Wohnort zum Zuteilungsort ergebe. Die belangte Behörde hätte daher die Zuteilungsgebühr zuerkennen und auszahlen müssen.

Mit Schreiben vom 19.08.2019 reichte die BF einen Ausdruck vom 12. März 2019 des VOR Routenplaners für die Fahrt von ihrem Wohnort zum Ort der Dienstzuteilung, mit der Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wassergspreng“ nach, aus dem sich eine Fahrtzeit von 1 Stunde und vier Minuten ergebe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2019 bestätigte die Behörde ihren Bescheid und wies die Beschwerde der BF als unbegründet ab. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, die in Rede stehende Bestimmung weise zwei Tatbestandsmerkmale auf, nämlich „nächstgelegen“ und „für die Fahrt in Betracht kommend“. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH dürfe bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht allein auf die Länge der Strecke zum Bahnhof abgestellt werden, sondern sei auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil maßgeblich. Das örtliche und das zeitliche Moment müssten in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten als auch jenes des Bundes als Dienstgeber entspreche. Es sei daher nicht auf die ausschließliche Länge der Wegstrecke zur Haltestelle abzustellen, sondern auch der sich ergebende Vorteil zu berücksichtigen. Daher gehe das Argument der BF, es hätte jene Haltestelle herangezogen werden müssen, die geografisch näher gelegen sei, ins Leere. Auch wenn die von der BF ins Treffen geführte Haltestelle – unbestritten - nähergelegen sei, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass eine Abfahrt von dieser Haltestelle die – unter Berücksichtigung der Dienstzeiten der BF - optimalste Route darstelle. Auf eine solche sei aber abzustellen. Der VOR Routenplaner stelle das geeignete Mittel dar, die in Frage stehende Strecke zu eruieren. Dabei seien die Wohnadresse als Startpunkt und die Adresse der Dienststelle der Zuteilung als Zieladresse unter Berücksichtigung der Dienstzeiten und der maßgeblichen Fahrtstrecke von der Haltestelle bis zum Zuteilungsort einzugeben. Der VOR Routenplaner habe eine gesamte Fahrzeit von 108 Minuten berechnet, wobei das Programm für die Hinfahrt unter Berücksichtigung der Dienstzeiten der BF 49 Minuten von der Haltestelle „Weissenbach Mödling, Abzw. Wassergspreng“ zum Zuteilungsort und 59 Minuten retour, diesmal unter Zugrundelegung der Haltestelle „Weissenbach Mödling, Autobahnbrücke“, herangezogen habe.

Mit Vorlageantrag vom 14.10.2019 führte die BF aus, die zeitlich kürzeste Route sei allenfalls zugrunde zu legen, wenn mehrere Routen zur Auswahl stünden. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Behörde habe übersehen, dass die von ihr angenommene Haltestelle nicht die dem Wohnort der BF nächstgelegene sei. Die von der Behörde herangezogene Haltestelle sei für die BF nicht gleichwertig und daher nicht zugrunde zu legen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, den Beamten einen zusätzlichen Fußmarsch (an einer Haltestelle vorbeigehend) zuzumuten um dadurch zu einem Bahnhof zu gelangen, von dem aus die Wegstrecke etwas kürzer sei. Dies könne nur für einen Fall gelten, bei dem mehrere gleichwertige Bahnhöfe zur Verfügung stünden. Die BF sei daher berechtigt gewesen, den tatsächlich zur Verfügung stehenden nächstgelegenen Bahnhof zu benutzen. Die Behörde habe hierbei eine faktische Frage unter Zugrundelegung der zu lösenden Rechtsfrage zu beurteilen und könne diese Frage nicht durch den VOR Routenplaner entschieden werden.

Mit Schreiben vom 17.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenbestandteilen in Kopie zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:

Festgestellt wird:

Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht ihren Dienst für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

In der Zeit vom 01.09.2018 bis einschließlich 31.12.2018 war sie nicht an ihrer Stammdienststelle (Landespolizeidirektion Niederösterreich, Dienstort Schwechat), sondern der Erstaufnahmestelle Ost in der Otto-Glöckel-Straße 24 in 2514 Traiskirchen dienstzugeteilt; die BF übermittelte hierfür ihre Dienstzuteilungsabrechnungen und begehrte die Zuerkennung der Zuteilungsgebühr.

Die BF wohnt in XXXX .

Die BF hatte im betreffenden Zeitraum ihrer Dienstzuteilung – ausgehend von einer Benutzung der Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wassergspreng als Abfahrtsstelle“ einen Hinweg von 51 Minuten (Abfahrt 05:38, Ankunft 06:29 bei der Haltestelle „Lokalbahn Traiskirchen“).

Ihr Rückweg nahm – ausgehend von einer Ankunft an der Haltesetelle „Weissenbach bei Mödling, Autobahnbrücke“) - 59 Minuten in Anspruch (Abfahrt bei „Traiskirchen Lokalbahn“ um 12:11 Uhr und Ankunft 13:10). Insgesamt war die BF daher mit 110 Minuten unter zwei Stunden unterwegs.

Die Gehzeit der BF von der Wohnung zur Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wassergspreng“ beträgt 4 Minuten (269 Meter). Die Gehzeit von der Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Autobahnbrücke“ zur Wohnung der BF beträgt 3 Minuten (250 Meter).

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Gesamtfahrzeiten zum und vom Dienst stützen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Fahrplanausdrucke vom 17.12.2018 (betreffend den gegenständlich relevanten Zeitraum). Die diesbezügliche Heranziehung der jeweils zu Grunde liegenden Abfahrtszeit als mit der Dienstzeit der BF im Einklang war unstrittig.

Aus dem von der BF vorgelegten Ausdruck (Beilage ./B) ergibt sich nur ein möglicher Hinweg Hinweg – ausgehend von Weissenbach bei Mödling Abzweigung Wassergspreng - mit Abfahrt 6.07 Uhr, Ankunft Traiskirchen Lokalbahn 7.11 Uhr, Gesamtdauer 64 Minuten.

Die Feststellungen zu den Gehzeiten und Distanzen zwischen den Haltestellen „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wassergspreng“ bzw. „Weissenbach bei Mödling, Autobahnbrücke“ und der Wohnung der BF ergeben sich aus einer Abfrage durch das BVwG auf https://www.vor.at/fahrplan/ am 22.03.2021.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben Bundesbeamte (§ 1 Abs. 1 BDG) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

Nach § 1 Abs. 2 lit. a RGV besteht hingegen kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, soweit der Beamte durch Nichtbenutzung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.

Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

§ 22 RGV lautete auszugsweise wie folgt:

„(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

 

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

 

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.“

Die belangte Behörde geht davon aus, dass im Falle der BF eine Fahrzeit von zwei Stunden hin- und retour nicht überschritten wird und wendet Abs. 3 leg. cit. an, wonach der BF an Stelle der Zuteilungsgebühr lediglich der Ersatz der Fahrtkosten für die Fahrtstrecke zuerkannt wird (vgl. VwGH 29.06.1987 86/12/0266).

Bei Dienstzuteilungen wird der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann (VwGH 95/12/0295).

Ausschlaggebend ist daher, ob die BF einen zwei Stunden überschreitenden Weg von „dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück“ zurückzulegen hat.

Der VwGH geht dabei davon aus, dass unter „Bahnhof“ nicht nur ein Eisenbahnhof zu verstehen ist, sondern auch eine Autobushaltestelle (VwGH 03.07.1996, 95/12/0295).

§ 22 Abs 3 RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall – wie bereits von der belangten Behörde dargelegt - nicht allein die Länge der Strecke zum Bahnhof maßgebend sein, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es müssen das örtliche und das zeitliche Moment in ein Verhältnis zu einander gebracht werden, das sowohl dem Interesse des Beamten, als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs 1 lit a RGV 1950 (VwGH 20.09.1988, 88/12/0005).

Die BF meint, die belangte Behörde hätte die Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wassergspreng“ als Beginn- und Endpunkt der zu berechnenden Strecke heranzuziehen gehabt, weil sie dem Wortlaut nach dem Wohnort der BF „näher gelegen“ sei.

Den Hinweg hat die Behörde ohnehin – wie von der BF gewünscht – unter Zugrundelegung der Einsteigstelle „Weissenbach bei Mödling, Abzweigung Wasserspreng“ (nach den Feststellungen 269 Meter, zu Fuß 4 Minuten von der Wohnung der BF entfernt) ermittelt (mit früherer Abfahrtszeit), allerdings – nicht nachvollziehbar - hiefür 49 Minuten statt tatsächlich 51 Minuten in Anrechnung gebracht.

Für den Rückweg zog die belangte Behörde die Haltestelle „Weissenbach bei Mödling, Autobahnbrücke“ (nach den Feststellungen 250 Meter, 3 Minuten Fußweg entfernt) heran und ermittelte folglich einen Rückweg von 59 Minuten, gesamt einen Weg von 110 Minuten.

Es kann der belangten Behörde nicht verwehrt sein, für die Rückfahrt die – nach den Feststellungen – sogar der Wohnung der BF nähere Ausstiegsstelle „Weissenbach bei Mödling/Autobahnbrücke“ heranzuziehen. Aus der Addition der von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Hinfahrt von 51 Minuten und der Rückfahrt von 59 Minuten ergeben sich gesamt 110 Minuten, somit eine Gesamtfahrzeit von unter 2 Stunden iSd § 22 Abs 3 RGV.

Dass die belangte Behörde konkret die (spätere) Fahrzeit, wie von der BF in Beilage ./B herangezogen, zugrunde legen hätte müssen, behauptet die BF gar nicht und ist unter Zugrundelegung des in der Beschwerdevorentscheidung genannten und im Vorlageantrag nicht bestrittenen überwiegenden Dienstbeginns um 7.15 Uhr und der Ankunftszeit 7.11 Uhr und des noch zurückzulegenden Fußweges zur Dienststelle auch nicht naheliegend. Im Übrigen scheint auf der von der BF vorgelegten Beilage ./B (untere Hälfte) ein Fußweg von „Weissenbach bei Mödling Abzw. Wassergspreng“ in der Dauer von 15 Minuten und eine Einstiegsstelle XXXX auf. Unter Zugrundelegung dieser Einstiegsstelle würde die Fahrzeit lediglich 49 Minuten betragen.

Im Ergebnis zeigt die BF daher nicht auf, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zuteilungsgebühr unter Verweis auf die gemäß § 22 Abs 3 RGV zuerkannten Fahrtkosten zu Unrecht abgewiesen hätte.

Der Beschwerde kommt daher kein Erfolg zu.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Umstände liegen hier vor. Der maßgebliche Sachverhalt steht – unter Berücksichtigung einer erfolgten amtswegigen Ergänzung um die Distanzen des Wohnortes der BF zu den genannten Ein- bzw Ausstiegsstellen – fest.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Beschwerdesache im Wesentlichen auf Sachverhaltsebene unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlautes zu lösen war. Im Übrigen liegt hiezu auch höchstgerichtliche Judikatur vor (insbesondere VwGH 25.10.1983, 82/09/0033).

Schlagworte

Dienstort Dienstzuteilung Dienstzuteilungsgebühr Ersatz Fahrtdauer Fahrtkosten Massenbeförderungsmittel öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Reisegebühren Zuteilungsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2224503.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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