TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/8 96/07/0207

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §32;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerden

1.) des AL, 2.) der HL, beide in W, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E (protokolliert zu Zl. 96/07/0207),

3.) der AE und 4.) des LE, beide in St, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W (protokolliert zu Zl. 96/07/0208), gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. September 1996, Zl. 513.379/03-I5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Reinhalteverband A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 14. Juli 1995 erteilte der LH der mP die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Verbandsgebiet anfallenden Wässer in die Aschach mit vorhergehender vollbiologischer Reinigung in einer Kläranlage und für die Benützung des Grundwassers für Nutzwasserzwecke sowie für die Errichtung und den Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen.

1.2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie seien gegen die Errichtung der Kläranlage. Sie wohnten ca. 1 km unterhalb des Kläranlagenstandortes. Unmittelbar neben dem Kläranlagenstandort besäßen sie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Durch den Betrieb der Kläranlage werde einerseits ihre Lebensexistenz und andererseits ihr Besitz insofern gefährdet, als durch den Bau der Kläranlage einschließlich der Zufahrtsstraße die Hochwassergefahr extrem erhöht werde. Der Abfluß des Hochwassers werde beschleunigt. Die Baulichkeiten verursachten ein anderes Abflußgeschehen, welches sich für die Beschwerdeführer als Unterlieger äußerst negativ auswirke. Sie befänden sich bereits jetzt in einem hochwassergefährdeten Gebiet. Sollte durch diese Hochwassergefahr ein Schaden entstehen, so müßte dafür entsprechender Ersatz geleistet werden. Weiters werde die Ansicht vertreten, daß der im Projekt vorgesehene Kläranlagenstandort nicht günstig sei. Die Verlagerung des Standortes um ca. 0,5 km in Richtung Westen wäre die beste Lösung. Dadurch könnte die Gefahr einer Verschärfung der Hochwassersituation vermieden werden. Es gebe auch Unklarheiten bezüglich der Retentionsfläche und der Hochwasserberechnung.

1.3. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer erhoben ebenfalls Berufung. Sie brachten vor, auf die Einwendungen in der mündlichen Verhandlung sei lediglich unvollständig eingegangen worden; insbesondere habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz verabsäumt, die technischen Maßnahmen der Errichtung der Kläranlage an der betreffenden Talstelle im Hochwasserabflußraum der Aschach sowie der beiden linken Zubringer Leitenbach und Sandach auf einen hydraulisch wirkungsvollen Querschnitt hin zu überprüfen, sodaß die ungehinderte Hochwasserabfuhr sichergestellt werden könne. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe den Bedenken hinsichtlich der Verunreinigung des Grundwassers nicht hinreichend Rechnung getragen, insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine erhöhte Hochwassergefährdung für den Liegenschaftsbereich und damit den Brunnenstandort der Beschwerdeführer vorliege. Es werde daher gefordert, daß der linksufrige Hochwasserschutz durch einen Begleitdamm (Aufhöhung auf die HQ 100 Kote 355,12 m ü.A.+50 cm Freibord) mit Umschließung der Hoflage "begleitend der Uferlinie des Gerinnes bis zum Widerlager des bestehenden Brückenbauwerkes" vorzunehmen sei. Es sei daher auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Beweissicherung nach Grundwasserstandspegel und Überwachung der Wasserqualität zu fordern und im Falle einer Beeinträchtigung die volle Schadloshaltung zu gewähren. Im besonderen sei zur Wahrung der Entschädigungsansprüche eine lagen- und höhengenaue Aufnahme der Spiegellagen der Ist-Situation bei Hochwasserereignissen vorzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die durch die Bauführung der Kläranlage bedingte geänderte Anschlaglinie im extremen Hochwasserabflußbereich eine Überströmung des Brunnenbauwerkes und damit den Eintrag von Schadstoffen in den Brunnen verursache, weshalb die erstinstanzliche Behörde eine Erweiterung der Beweissicherung dahingehend auszusprechen gehabt hätte, daß die höhen- und lagengenaue Bestimmung des Schachtbrunnens vorzunehmen sei. Außerdem hätte eine Bauaufsicht bestellt werden müssen.

1.4. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige befaßte sich in seinem Gutachten zunächst mit dem Thema der behaupteten Verschärfung der Hochwassergefahr in allgemeiner, für alle diesbezüglichen Einwendungen geltenden Weise und kam zu dem Ergebnis, daß durch die von der mP geplanten Anlagen und Maßnahmen eine meßbare Verschlechterung der Hochwassersituation nicht zu erwarten sei.

Bezogen auf das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers führte der Amtssachverständige aus, was die Beeinträchtigung des Hausbrunnens betreffe, so werde ein präziser Standort von den Beschwerdeführern nicht angegeben, lediglich die Entfernung zum Aschachufer mit 40 m sei eindeutig. Durch die hydraulische Berechnung sei nachgewiesen, daß auch bei ungünstigen Annahmen und extrem seltenen Ereignissen die Spiegelerhöhung im Bereich einiger Zentimeter verbleibe. Bei einer Lage des Hausbrunnens an wenig exponierter Stelle seien diese Obergrenzen noch weiter herabzusetzen. Eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens durch die Kläranlage selbst sei auszuschließen, da projektsgemäß von der Dichtheit der Anlage auch bei Hochwasser auszugehen sei und entsprechende Kontrollen vorgesehen seien bzw. sich aus der normgemäßen Ausführung ergäben. Relevant sei somit nur eine allfällige Änderung zufolge der Änderung der Hochwasserverhältnisse. Diese Änderung sei absolut geringfügig (im Bereich einiger Zentimeter) bei natürlichen Abflußhöhen von 1 bis 1,5 m. In der Regel sei eine Verschlechterung der Wasserqualität bei entsprechenden natürlichen Voraussetzungen (Verunreinigungsquellen vorhanden) bereits bei einem raschen Grundwasseranstieg bzw. einem geringen Einstau des Vorlandes zu erwarten, da dann die sonst vorhandene natürliche Filterwirkung des Bodens entfalle. Die durch das Projekt der mP allenfalls verursachte geringfügige Spiegelerhöhung bei großen Hochwässern habe keine nennenswerte Auswirkung. Ob eine Beweissicherung überhaupt erforderlich sei, erscheine aus fachlicher Sicht fraglich, da projektsgemäß mit keinen Verschlechterungen zu rechnen sei. Die Wasserqualität der Aschach werde trotz der Einleitung des gereinigten Abwassers wesentlich verbessert, da im Gegenzug Mengen ungereinigten Abwassers mit wesentlich höheren Schadstoffgehalten entfielen. Dies bedeute, daß die Kläranlage für eine bessere Wasserqualität in der Aschach und tendenziell für eine bessere Qualität des Brunnenwassers sorge. Die Gefahr einer Wasserverschlechterung bei einem raschen Grundwasseranstieg sei besonders bei Brunnen in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern gegeben, jedoch werde diese Gefährdung durch die Kläranlage nicht vergrößert. Die einzige tendenzielle Verschlechterung sei durch die geringfügige Spiegelerhöhung des Vorlandabflusses im Hinblick auf ein früheres Eindringen von Oberflächenwasser in den Brunnenschacht gegeben. Entsprechend der Geringfügigkeit der Spiegelerhöhung sei aber auch diese Verschlechterung als geringfügig zu beurteilen. Andererseits sei eine Beweissicherung nicht kostenaufwendig und schütze die mP vor ungerechtfertigten Vorwürfen. Falls eine Beweissicherung vorgeschrieben werde, sollte diese - in näher bezeichneter Weise - präzisiert werden.

Der Einwand bezüglich der Verwendung eines hydraulisch wirkungsvollen Querschnittes sei unverständlich. Zu untersuchen sei, welche Auswirkungen das eingereichte Projekt am vorgesehenen Standort bewirke und inwieweit dadurch öffentliche Interessen oder private Rechte geschädigt würden. Soweit damit Kritik an der hydraulischen Berechnung geübt werden sollte, sei festzustellen, daß das Abfuhrvermögen nicht bei einem Querschnitt nachgewiesen worden sei, sondern wesentlich aufwendiger, durch eine Spiegellinienberechnung mit insgesamt ca. 30 Profilen. Es sei nachgewiesen, daß die Spiegelaufhöhung selbst bei extremen Ereignissen nur im Bereich von einigen Zentimetern liege und aus fachlicher Sicht als geringfügig zu beurteilen sei. Entsprechend dieser Geringfügigkeit seien auch keine zusätzlichen Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich und insbesondere sei der geforderte Schutz auf HQ 100 + 50 cm Freibord aus fachlicher Sicht unberechtigt, da die natürliche Ausuferung ab ca. HQ 1 beginne und die Spiegelaufhöhung maximal einige Zentimeter betrage. Die genaue Lage der gewünschten Verbesserung gehe aus dem Berufungsschreiben nicht hervor, was aber an der grundsätzlichen fachlichen Ablehnung nichts ändere, da im gesamten Bereich keine zusätzlichen Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich seien.

Zur Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin führte der Amtssachverständige aus, was die Hochwasserverschärfung betreffe, so sei durch die Lage des Anwesens ca. 1 km gerinneabwärts der Kläranlage am Aschachufer die Reduktion der Abflußquerschnitte von Aschach, Sandbach und Leitenbach nicht relevant; diese Einengungen wirkten sich nur im Bereich der Einengung und gerinneaufwärts spiegelhebend aus. Maßgeblich für den gegenständlichen Bereich sei nur der Verlust an Retentionsraum. Diese Änderung betrage maximal 1 cm und sei als geringfügig zu beurteilen.

Was die Retentionsberechnung anlange, so werde im Projekt ein Anschüttungsvolumen von 43.000 m3 angegeben. Vollkommen unabhängig davon sei das Volumen abgeschätzt worden, die Grundfläche in halber Böschungshöhe sei aus dem Plan herausgemessen und mit 30.000 m3 abgeschätzt und die mittlere Schütthöhe entsprechend einem Urgelände von Kote 354 bis 354,5 (i.M. 354,25) und einer Schüttoberkante von Kote 355,5 bis 356,0 (i.M. 355,75) zu 1,5 m bestimmt, wodurch sich ein Volumen von 30.000 x 1,5 = 45.000 m3 ergebe. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe im Projekt bestehe kein Zweifel. Die um Größenordnungen abweichenden Angaben der Beschwerdeführer seien nicht nachvollziehbar und unrichtig. In die Berechnung gehe im weiteren nicht unmittelbar das Volumen der Anschüttung ein, sondern die Querschnittfläche in verschiedenen Höhenlagen jeweils vor und nach der Schüttung. Auch diese Werte seien geprüft und für richtig befunden worden. Insbesondere ergebe sich für den maßgeblichen Zustand mit dem höchsten Wasserspiegel bei HQ 100-Abfluß eine Wasseroberfläche im Naturzustand von 658.000 m2, im Projektszustand von 629.000 m2 und somit eine Differenz von 29.000 m2. Diese Differenz gebe die Anschüttung wieder und stimme mit der Abschätzung von 30.000 m3 in der tabellarischen Darstellung im Projekt mit 31.000 m3 sehr gut überein.

1.5. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer brachten in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten vor, auf Grund der Beileitung der Aschach würde im Falle der Schneeschmelze noch mehr Wasser in diese gelangen, da die Kläranlage noch früher abgeschaltet werden müsse und damit die Gefahr bestehe, daß belastetes Wasser in den stromab liegenden 90 Grad Aschachbogen verfrachtet werde, was bewirke, daß die Belastung über das Grundwasser für den Brunnen der Beschwerdeführer erhöht sei. Auch räume die Behörde ein, daß die Gefahr einer Wasserverschlechterung bei einem raschen Grundwasseranstieg sowie frühzeitigem Oberflächeneintrag (bei Hochwasser) in den Brunnen, der auf einem Grundstück in unmittelbarer Nähe des Vorfluters liege, gegeben sei. Es sei deshalb für die bestehende Brunnenanlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Beweissicherung nach Grundwasserstandspegel und Überwachung der Wasserqualität vorzunehmen. Die Behauptung, daß keine zusätzlichen Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich seien, sei fachlich unberechtigt. Durch die höhere Fließgeschwindigkeit könnten neben der Aschach keine Äcker angelegt werden, da die Ackererde bei Hochwasser ausgeschwemmt werde. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer auch als Äcker bewirtschaftet würden und ihr landwirtschaftlicher Betrieb viehlos sei, könnten diese Äcker auch nicht als Wiese genutzt werden und es seien entsprechende Maßnahmen zu treffen, um eine Ausschwemmung bei Hochwasser verhindern zu können.

1.6. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten zum Gutachten vor, wegen der möglichen Abschwemmung der Erde und der höheren Fließgeschwindigkeit werde eine Ackerwirtschaft im Aschachbereich unmöglich und wegen der schlechteren Wasserqualität wäre auch ein biologischer Landbau unmöglich. Der vorgesehene Kläranlagenstandort sei nicht günstig. Nach einer Berechnung der Beschwerdeführer würde sich die Hebung des Wasserspiegels nicht im Bereich von 1 cm, sondern im Bereich von 9,6 cm bewegen, wodurch sich der Verkehrswert des Anwesens deutlich verringern würde.

1.7. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ergänzte auf Grund dieser Stellungnahmen sein Gutachten.

Zu den Einwänden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers führte er aus, deren Brunnen liege ca. 1 km flußabwärts der Kläranlage auf Grundstück Nr. 520 der KG K linksufrig der Aschach zwischen Profil A 9 und A 10 der Hochwasserberechnung. Die Auswirkung der Anschüttung der Kläranlage auf den Hochwasserabfluß bzw. Wasserspiegel betrage somit maximal 1 cm gegenüber der vorangegangenen unschärferen Aussage von maximal einigen Zentimetern. Sämtliche Beurteilungen bezüglich der Geringfügigkeit gälten somit uneingeschränkt bzw. noch vermehrt weiter. Die Beschwerdeführer mißverstünden die fachliche Beurteilung der Beweissicherungsmaßnahmen. Aus wasserbautechnischer Sicht sei die Beweissicherung als nicht erforderlich beurteilt worden, da projektsgemäß mit keiner Verschlechterung der Wasserqualität im Brunnen zu rechnen sei; sie sei aber als zweckmäßig im Hinblick auf allfällige nachfolgende Rechtsstreitigkeiten eingeschätzt worden.

Die weiteren Einwände seien unverständlich und nicht nachvollziehbar. Die Aschach werde nicht zufolge des Projektes beigeleitet. Die Abschaltung der Kläranlage im Sinne einer Einstellung der Reinigung und Ableitung der gereinigten Abwässer in die Aschach erfolge nur sehr selten bei extremen Hochwässern (über HQ 30) und es reduziere die Kläranlage in jedem Fall die Schmutzwassereinleitungen gegenüber dem derzeitigen Zustand wesentlich, sodaß bezüglich der Wasserqualität das Projekt in allen Abflußfällen Verbesserungen bringe. Bei extremen Hochwässern in der Aschach gehe die Verbesserung allenfalls auf Null zurück, jedoch sei dieser Extremfall wegen der Seltenheit des Ereignisses (im Mittel alle 30 Jahre) und der dann extrem starken Verdünnung nicht kritisch. Die geforderte Schadloshaltung könne fachlich nur soweit begründet werden, als Verschlechterungen auf das Projekt zurückgingen. Die in der vorangegangenen Stellungnahme angeführte plausible Möglichkeit einer Qualitätsverschlechterung bei Hochwasser und raschem Grundwasseranstieg erfolge nach fachlicher Voraussicht unabhängig von der Kläranlage auf Grund der dann schlechteren Reinigungsleistung des Bodens. Eben um die verschiedenen denkbaren Ursachen für eine Änderung der Wasserqualität auseinanderzuhalten, sei eine detaillierte Beweissicherung vorgeschlagen worden. Nach Möglichkeit sollte die Wasserqualität bereits bei einem Hochwasser vor Inbetriebnahme der Kläranlage untersucht werden. Die Forderung nach Fassung der "eigenen Quelle" sei nicht nachvollziehbar, da kein Zusammenhang mit dem eingereichten Projekt zu erkennen sei. Durch die Kläranlage erfolge keine Grundwasserbelastung, sondern im Gegenteil eine Verbesserung der Grundwasserverhältnisse, da die Einleitung von ungereinigtem Abwasser ins Grundwasser über Sickergruben oder Vorfluter abgestellt werde.

Im Projekt sei der Hochwasserabfluß inklusive der Retentionsberechnung detailliert und vollständig dargestellt worden; er sei bereits in der vorangegangenen Stellungnahme geprüft und für richtig befunden worden. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen seien nicht nachvollziehbar und durch keinerlei Sachargumente belegt. Eventuell erfolge eine Verwechslung mit der unvollständigeren Darstellung im vorangegangenen, nicht wasserrechtlich bewilligten Projekt. Es gelte weiterhin die Beurteilung, daß im Bereich der Beschwerdeführer die Hochwasserspiegellagen nur geringfügig verändert würden - nach Präzisierung des Standortes Obergrenze 1 cm - und es seien deshalb aus fachlicher Sicht keine Hochwasserschutzmaßnahmen als Kompensation für die Kläranlage erforderlich. Die Fließgeschwindigkeit werde nur unmerklich verändert, da der Querschnitt unverändert bleibe und nur der Wasserspiegel bzw. der Durchfluß im Promillebereich zufolge der gering reduzierten Retention oberstrom vergrößert werde.

Auch die Einwände des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erachtete der Amtssachverständige unter Hinweis auf seine bereits im Gutachten gegebenen Erläuterungen für unzutreffend.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. September 1996 änderte die belangte Behörde anläßlich der Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer den Bescheid des LH vom 14. Juli 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, daß die Art und Weise der Beweissicherung des Hausbrunnes der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers präzisiert wurde, indem der mP vorgeschrieben wurde, vor Beginn der Errichtung der Kläranlage der Behörde eine Erklärung vorzulegen, woraus hervorgehe, daß sie mit der Überprüfung und Überwachung der Bauarbeiten einen geeigneten Fachmann betraut habe und in dem Spruchabschnitt II (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides des LH ersatzlos behoben wurde.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten und dessen Ergänzung.

1.9. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.10. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

1.11. Die mP hat zu den beiden Beschwerden ebenfalls Gegenschriften erstattet und beantragt, den Beschwerden keine Folge zu geben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung zu verbinden und hat über diese Beschwerden erwogen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bringen im wesentlichen vor, durch die projektsgemäß zu erwartende Verschärfung der Hochwassersituation sei ein negativer Einfluß auf die Substanz ihres Grundeigentums zu erwarten. Schon bei einer geringfügigen Standortverlagerung um einige hundert Meter könnte die Kläranlage aus dem Hochwasser- und Retentionsraum wegverlagert werden. Da keine Sachverhaltsermittlungen bezüglich alternativer Standorte durchgeführt worden seien, leide der angefochtene Bescheid auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten hat ergeben, daß die Verwirklichung des Projektes der mP zu keinen nennenswerten Veränderungen der Hochwassersituation führt. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß das Grundeigentum der Beschwerdeführer durch die Ausführung des Projektes der mP nicht nachteilig beeinflußt wird.

Dem Einwand der Beschwerdeführer, auch wenn nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften zu erwarten sei, stelle dies eine Verletzung ihrer Rechte dar, ist zu erwidern, daß nach dem Amtssachverständigengutachten zwar durch die Verwirklichung des Projektes der mP eine geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten ist, die aber zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer führt.

Auf eine Standortverlegung der Kläranlage haben die Beschwerdeführer kein Recht.

2.3. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 59 AVG, weil in diesem Spruch nur einige Abänderungen des erstinstanzlichen Bescheides verfügt, aber nicht über die Berufungsanträge der Beschwerdeführer entschieden werde.

2.4. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in bestimmten Punkten. Nicht abgeändert und damit bestätigt wurde aber der übrige Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet. Daraus ergibt sich, daß diesbezüglich der Berufung keine Folge gegeben wurde. Dies geht auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, die sich eingehend mit dem Berufungsvorbringen auseinandersetzt. Der Einwand der Beschwerdeführer, über ihre Berufung sei nicht abgesprochen worden, ist daher unzutreffend.

2.5. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer bringen vor, ihre durch ein Gutachten des Sachverständigen Ing. M untermauerten Einwendungen, wonach sich die Hochwasserabfuhr durch die Errichtung der Kläranlage nachteilig auf die Qualität des Grundwassers auswirke, seien von der belangten Behörde außer Acht gelassen und lediglich pauschal als nicht zutreffend übergangen worden. Der belangten Behörde könne nicht gefolgt werden, daß eine Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen sei. Es liege eine erhöhte Hochwassergefährdung für den Liegenschaftsbereich der Beschwerdeführer vor. Dieser müsse durch einen linksufrigen Hochwasserschutz Rechnung getragen werden. Aus dem Gutachten des Ing. M ergebe sich, daß auf Grund der Beileitung der Aschach im Falle der Schneeschmelze noch mehr Wasser in diese gelange, die Kläranlage früher abgeschaltet werden müsse und damit die Gefahr bestehe, daß belastetes Wasser in den stromabliegenden Aschachbogen verfrachtet werde. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, inwiefern zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen getroffen würden. Zudem stelle sich für die Beschwerdeführer die Situation so dar, daß einerseits eine Ausschwemmung der neben der Aschach gelegenen Äcker stattfinde, andererseits die von den Beschwerdeführern im unmittelbaren Uferbereich der Aschach angelegten Christbaumkulturen nicht mehr bestehen könnten, da diese in den unteren Etagen versandeten und verschlammten.

2.6. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde das Berufungsvorbringen nicht pauschal abgetan, sondern hat sich mit diesem, gestützt auf ein Amtssachverständigengutachten, eingehend auseinandergesetzt. Daß dieses Gutachten, welches zum Ergebnis kommt, daß weder der Hausbrunnen der Beschwerdeführer noch deren Liegenschaften durch das Projekt der mP beeinträchtigt werden, unschlüssig sei, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Ihr Hinweis auf ein Gutachten des Landschaftsarchtitekten Ing. M vermag an der Schlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens nichts zu ändern. Das Gutachten dieses Landschaftsarchitekten wurde im Jahre 1994 im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Projekt der mP erstellt. Dieses Projekt wurde in der Folge geändert und liegt dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde. In diesem Gutachten heißt es, unabhängig von den Einwendungen des Viertbeschwerdeführers sei die technische Maßnahme der Errichtung der Kläranlage an der im Projekt vorgesehenen Talstelle im Hochwasserabflußraum der Aschach sowie der beiden linken Zubringer Leitenbach und Sandbach auf einen hydraulisch wirkungsvollen Querschnitt zu überprüfen, um die ungehinderte Hochwasserabfuhr zu gewährleisten. Weiters heißt es in diesem Gutachten, da nach der vorliegenden ansatzweisen Überprüfung durch den Gutachter eine erhöhte Hochwassergefährdung für den Liegenschaftsbereich und damit den Brunnenstandort der Beschwerdeführer nicht auszuschließen sei, müsse ein linksufriger Hochwasserschutz durch einen Begleitdamm und für die Brunnenanlage eine Beweissicherung nach Grundwasserstandspegel und Überwachung der Wasserqualität gefordert werden.

Mit diesen Themen hat sich der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführlich auseinandergesetzt und hat dargelegt, daß und warum der Einwand betreffend einen hydraulisch wirkungsvollen Querschnitt unverständlich ist, und daß und warum es des geforderten linksufrigen Hochwasserschutzes nicht bedarf. Auch die in der Beschwerde erwähnte "Beileitung" der Aschach und deren von den Beschwerdeführern behauptete Konsequenzen waren Gegenstand der Ausführungen des Amtssachverständigen. Dieser hat dargelegt, daß eine solche Beileitung gar nicht stattfindet.

Der Forderung nach Beweissicherung des Hausbrunnens wurde Rechnung getragen.

Eine Beeinträchtigung ihrer Christbaumkultur behaupten die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde. Diese Behauptung stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

2.7. Die Beschwerdeführer bringen als Fischereiberechtigte weiters vor, in die zum Sandbachgerinne parallel verlaufende Hochwassermulde würden bei Hochwasser Fische geschwemmt, die nach dem Hochwasser nicht mehr den Wiederaufstieg in den Sandbach schafften. Auch aus diesem Grund sprächen sich die Beschwerdeführer gegen die Errichtung der Kläranlage aus.

2.8. Nach § 15 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Mit ihrem Vorbringen, sie lehnten die Errichtung der Kläranlage der mP ab, machen die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages der mP geltend. Ein solcher Anspruch kommt dem Fischereiberechtigten aber nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0058, u. a.).

Im übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß ihren Bedenken ohnedies Rechnung getragen wurde, weil im erstinstanzlichen Bescheid auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen für das Fischereiwesen Maßnahmen vorgeschrieben wurden, die die von ihnen befürchteten nachteiligen Folgen für die Fischerei hintanhalten sollen.

2.9. Schließlich bemängeln die Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde keine ökologische Bauaufsicht bestellt habe.

2.10. Ein Anspruch auf Bestellung einer "ökologischen Bauaufsicht" ist den Beschwerdeführern durch keine Bestimmung des WRG 1959 eingeräumt.

2.11. Aus den dargelegten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die mP ist als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht zur Entrichtung von Stempelmarken verpflichtet; Stempelmarkenersatz konnte ihr daher auch nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Spruch und BegründungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070207.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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