TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/4 LVwG-2019/26/2360-19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §82 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden

a. des Baumeisters Ing. AA,

b. des BB,

c. des CC,

d. des DD,

e. des EE und

f. des DI FF,

alle vertreten durch Rechtsanwalt GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2019, Zl ***, betreffend die Ausscheidung von Grundstücken aus der Beregnungsgenossenschaft Y nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung mehrerer öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1.       Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Ansehung der Ausscheidung der Grundstücke der Rechtsmittelwerber, also der Grundstücke
**1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle KG Y, aus der Beregnungsgenossenschaft Y behoben und der verfahrensauslösende Antrag der Beregnungsgenossenschaft Y vom 25.05.2019 in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Die Mitgliederversammlung der Beregnungsgenossenschaft Y fasste am 20.05.2019 mehrheitlich den Beschluss, „die Gartengrundstücke ohne Wasseranschluss aus der Beregnungsgenossenschaft auszuscheiden“.

Auf der Grundlage dieser Beschlussfassung beantragte die Beregnungsgenossenschaft Y mit Eingabe vom 25.05.2019 bei der belangten Wasserrechtsbehörde die Ausscheidung der betroffenen Grundstücke bzw Mitglieder aus der Beregnungsgenossenschaft.

Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.09.2019 dahingehend, dass auf der Rechtsgrundlage des § 82 Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 näher bezeichnete Grundstücke der KG Y aus der Beregnungsgenossenschaft Y ausgeschieden wurden, darunter auch die Grundstücke der Beschwerdeführer.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Wasserrechtsbehörde im Wesentlichen aus, dass im Gegenstandsfall Gartengrundstücke aus der Genossenschaft ausgeschieden würden, die durch die Entwicklung des Siedlungsraumes und entsprechende Umwidmungen dem landwirtschaftlichen Zweck entzogen worden seien, wobei die auszuscheidenden Grundstücke noch über keinen genehmigten Wasseranschluss an die Genossenschaftsanlage verfügten und deren Eigentümer noch keine Beitragsleistungen an die Genossenschaft geleistet hätten.

Würden die Eigentümer dieser Grundstücke – entsprechend ihrem Mitgliedschaftsrecht – auf einem Wasseranschluss bestehen, sei entsprechend den fachkundigen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen davon auszugehen, dass die Beregnung der landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr ausreichend gewährleistet werden könne. Solcherart würde der Genossenschaftszweck vereitelt und müsste die Behörde auch eine Zweckänderung des Wasserbenutzungsrechtes prüfen, wenn der ursprüngliche Zweck der Wasserbenutzung, nämlich die Bewässerung von Kulturflächen, nicht mehr gegeben sei.

Auf diese Weise würde der Weiterverbleib der auszuscheidenden Grundstücke in der Genossenschaft für diese zu wesentlichen Nachteilen führen. Öffentliche Interessen stünden der Ausscheidung der Grundstücke nicht entgegen, könne doch die Bewässerung von Gartengrundstücken über die Gemeindewasserversorgung problemlos erfolgen.

Über Ansprüche an die Genossenschaft sei vorliegend nicht zu entscheiden gewesen, da von den betroffenen Grundstückseigentümern bislang noch keine Beiträge an die Genossenschaft geleistet worden seien.

2)

Gegen diese Entscheidung richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden einerseits des Baumeisters Ing. AA und andererseits des BB, des CC, des DD, des EE und des DI FF.

Die beiden Beschwerden sind in etwa gleichlautend.

Die Beschwerdeführer beantragten, dass in Beschwerdestattgabe von der Ausscheidung ihrer Grundstücke Abstand genommen werde.

Sie begründeten ihre Rechtsmittel kurz zusammengefasst damit, dass die verfahrensgegenständliche Beregnungsanlage mangelhaft errichtet worden sei, was eben zu Engpässen bei der Beregnung führe. Dies könne aber nicht zu ihrem Nachteil gereichen.

Im Übrigen sei die der Genossenschaft konsentierte Wassermenge ausreichend zur Bewässerung sowohl der landwirtschaftlichen Grundflächen als auch der Hausgärten. Die gegenteilige Stellungnahme des beigezogenen kulturbautechnischen Sachverständigen sei unrichtig.

Die landwirtschaftlichen Beregner seien ja überwiegend nicht in Betrieb.

Durch die nunmehrige Ausscheidung von Grundstücken aus der Beregnungsgenossenschaft trete eine ungleiche Behandlung der „alten Hausgärten“ und der „neuen Hausgärten“ ein, sei doch an die Genossenschaftsanlage in der Vergangenheit eine nicht unerhebliche Anzahl von „Hausgärten“ angeschlossen worden. Die nunmehrige Ausscheidung sei daher Willkür, die einen Baugrundstücke hätten einen Wasseranschluss bekommen und die anderen dann nicht mehr.

Auch die „Hausgärten“ dienten der Versorgung mit Naturprodukten und nicht nur die Agrarflächen.

Die Vollversammlung der Beregnungsgenossenschaft sei bei der strittigen Beschlussfassung gar nicht beschlussfähig gewesen und sei daher der Ausscheidungsbeschluss nicht satzungsgemäß zustande gekommen. Die Abstimmung sei auch mit vorgegebener Abstimmungsentscheidung erfolgt.

Schließlich sei auch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden, die Fachstellungnahme des Sachverständigen sei nämlich nicht dem Parteiengehör unterzogen worden.

Die Voraussetzungen des § 82 Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 fehlten vorliegend, ein Nachteil für die Genossenschaft durch ihren Weiterverbleib könne nicht angenommen werden, zumal ausreichend Wasser zur Verfügung stehe.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der gegenständlichen Beschwerdesache drei Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt. In deren Rahmen wurde ein wasserfachlicher Sachverständiger zweimal näher zur Sache befragt, fünf Beschwerdeführer wurden einvernommen, ebenso der Obmann der Beregnungsgenossenschaft Y zweimal.

Den Verfahrensparteien wurde bei diesen Beschwerdeverhandlungen die Gelegenheit geboten, Fragen an die jeweils einvernommenen Personen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass ihre Grundstücke aus Teilungen berechtigter Grundstücke hervorgegangen seien, demnach sei es zu keiner Vergrößerung der Beregnungsfläche gekommen.

Durch eine Ausdehnung der Beregnungszeiten könnten Engpässe beim Beregnungsbetrieb vermieden werden, ebenso durch eine Optimierung des Betriebsplanes.

Die Beregnungsgenossenschaft könnte auch um eine Erhöhung des gegebenen Wasserrechtskonsenses bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ansuchen, um die strittige Ausscheidung von Mitgliedern zu vermeiden.

Wäre die Anlage entsprechend der ursprünglichen Wasserrechtsgenehmigung ausgeführt worden, wäre eine ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit der Anlage gegeben.

Die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Beregnungsgenossenschaft sei deshalb mangelhaft, da nicht alle Eigentümer der ausgeschiedenen Grundstücke zur Versammlung geladen worden seien und an der Beschlussfassung auch Mitglieder ohne Wasseranschluss mitgewirkt hätten.

Die Vertreter der Beregnungsgenossenschaft Y führten aus, dass eine Änderung des Betriebsplanes in Vorbereitung sei, um Betriebsengpässe zu vermeiden, insbesondere Überschneidungen der „Gartenbewässerer“ mit den „landwirtschaftlichen Beregnern“ sollten hintangehalten werden.

Eine Beregnung in der Nacht – wie von den Beschwerdeführern vorgeschlagen – erscheine nicht zweckentsprechend, müssten die Beregner doch alle drei Stunden umgestellt werden, was in der Nacht auf Schwierigkeiten stoße.

Bezüglich der ins Treffen geführten Konsenserhöhung stehe nicht fest, ob eine solche bei der zuständigen Behörde zu erlangen sei. Außerdem sei zu befürchten, dass in einem solchen Verfahren nachteilige Vorschreibungen ergingen.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein administrativ-rechtliches Wasserrechtsverfahren, bei dem es darum geht, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden einzelner Liegenschaften aus einer Genossenschaft – gegen den Willen der Eigentümer – gegeben sind oder nicht.

Bei der Beregnungsgenossenschaft Y handelt es sich um eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gebildete Genossenschaft.

In der Mitgliederversammlung am 20.05.2019 erfolgte eine genossenschaftliche Willensbildung über das Ausscheiden bestimmter Liegenschaften, nämlich der „Gartengrundstücke ohne Wasseranschluss“.

Zu dieser Mitgliederversammlung hatte die belangte Behörde mit Einladungsschreiben vom 02.05.2019 geladen, wobei im Verteiler dieser Einladung sämtliche Beschwerdeführer aufscheinen. An der Versammlung haben aber nur zwei Rechtsmittelwerber teilgenommen, nämlich BB und CC.

Bei der Zustellung der Einladung zur Mitgliederversammlung am 20.05.2019 ist es zu Problemen bei der Post gekommen, sodass die Genossenschaftsverantwortlichen davon Kenntnis erlangten, dass manche Mitglieder die Einladung nicht erhalten haben. Aus diesem Grund entschloss man sich, das Einladungsschreiben nochmals hinauszugeben. Auch dies führte die belangte Behörde durch, wobei auf eine nachweisliche Einladung verzichtet wurde, die Einladungsschreiben ergingen also mit normaler Post (ohne Zustellnachweis).

Die Beschwerdeführer DI FF und EE haben keine Einladung zur Mitgliederversammlung am 20.05.2019 erhalten, dies kann jedenfalls aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden.

Allerdings erlangten sämtliche Beschwerdeführer Kenntnis darüber, dass am 20.05.2019 eine Mitgliederversammlung der Beregnungsgenossenschaft Y stattfindet, dies eben über Bekannte und Verwandte.

Für den strittigen Ausscheidungsbeschluss wurde ein Stimmzettel mit der Überschrift „Beschluss über Ausscheiden der Gartenberegner ohne Wasseranschluss“ verwendet, auf welchem zwei Fragen und zwei vorgegebene Antworten aufschienen, und zwar konkret wie folgt:

-   Gartenberegner ohne Wasseranschluss sollen ausgeschieden werden

„Ja“

-   Gartenberegner ohne Wasseranschluss sollen in Genossenschaft verbleiben

„Nein“

Vor der Abstimmung gab es bei mehreren Mitgliedern Unklarheiten ob des verwendeten Stimmzettels, zumal die zwei Fragen mit den vorgegebenen Antworten „Ja“ sowie „Nein“ auf dasselbe Ergebnis hinausliefen, weshalb sie nicht wussten, wie sie mit dem Stimmzettel für oder gegen die Ausscheidung stimmten sollten.

Im Versammlungssaal wurde der verwendete Stimmzettel vor der strittigen Abstimmung mit Hilfe eines „Beamers“ auf einer Leinwand den Mitgliedern der Genossenschaft vorgezeigt und wurde erklärt, dass die Stimmen der Mitglieder so gewertet werden, dass jene Mitglieder, die das „Ja“ ankreuzen, als für die Ausscheidung der Grundstücke stimmend gewertet werden, wogegen jene, die das „Nein“ ankreuzen, so gewertet werden, dass sie sich gegen die Ausscheidung aussprechen.

Nach dieser Erklärung wurde die Abstimmung vorgenommen, dies mit dem von der belangten Behörde vorbereiteten Stimmzettel, wie er zuvor beschrieben worden ist.

Die Auswertung der Stimmen geschah so, dass angekreuzte „Ja“-Antworten als Stimmen für den Ausschluss gewertet wurden, während angekreuzte „Nein“-Antworten als Stimmen gegen den Ausschluss gewertet worden sind.

Entsprechend diesem Auszählmodus gab es 442 Stimmen für den Ausschluss, 9 Stimmen gegen den Ausschluss und waren 6 Stimmen ungültig.

Die genossenschaftliche Beregnungsanlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.1970 wasserrechtlich bewilligt, zugleich wurde die Genossenschaftsbildung anerkannt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit einer Wasserentnahme aus dem „JJ-Bach“ im Ausmaß von maximal 80 l/sec beschränkt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.1988 wurden Bauabänderungen und Erweiterungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Projekt wasserrechtlich konsentiert, zugleich wurde eine zusätzliche Konsenswassermenge von 7 l/sec Wasser aus dem „JJ-Bach“ der Genossenschaft für Beregnungszwecke zugestanden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2012 wurde eine Netzverdichtung im Beregnungsgebiet der Beregnungsgenossenschaft Y ohne Änderung des (bereits gegebenen) wasserrechtlichen Konsenses nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigt. Diese Anlagenänderung wurde schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2015 wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Die für die Beregnungsgenossenschaft Y geltenden Satzungen wurden in der Mitgliederversammlung am 07.04.2005 beschlossen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2006 aufsichtsbehördlich genehmigt.

Der Hauptstrang A wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.1970 in einer Dimension von DN 400 wasserrechtlich bewilligt, bei der Bauausführung aber nur in der Dimension DN 350 errichtet und wurde diese Bauabänderung mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.1988 wasserrechtlich konsentiert. Der Hauptstrang A ist hydraulisch in der Lage, eine Wassermenge von 100 l/sec bis 110 l/sec durchzusetzen, mithin die gesamte Konsenswassermenge.

Der derzeit von der Beregnungsgenossenschaft Y zur Anwendung gebrachte Betriebsplan sieht vor, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke tageszeitlich im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr bewässert werden, wobei laut Betriebsplan in der Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr nur vereinzelt wenige Grundstücke beregnet werden. Die „Gartenberegner“ dürfen jeden zweiten Tag beregnen, nämlich an den geraden Tagen, wodurch immer wieder der ungünstige Betriebsfall eintritt, dass sehr viele Mitglieder zur gleichen Zeit bewässern und damit die Genossenschaftsanlage an ihre Leistungsfähigkeit herangeführt wird.

Für die landwirtschaftliche Beregnung besteht ein Beregnungsturnus von 9 Tagen, wobei es in der Zeit von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr jeden zweiten Tag zu Überschneidungen bei der Beregnung mit den „Gartenberegnern“ kommt, welche zu Betriebsproblemen führen.

Die aus der Beregnungsgenossenschaft ausgeschiedenen Grundstücke der Beschwerdeführer sind aus Teilungen von Grundstücken hervorgegangen, die innerhalb des konsentierten Beregnungsgebietes gelegen sind. Die Rechtsmittelwerber haben ihre Grundstücke mit Wohngebäuden verbaut und beabsichtigen, die Gartenflächen ihrer Grundstücke mit Wasser aus der Genossenschaftsanlage zu bewässern. Ein funktionsfähiger Anschluss ihrer Grundstücke an die Genossenschaftsanlage besteht derzeit noch nicht.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage, aus den fachkundigen Ausführungen des beigezogenen wasserfachlichen Sachverständigen und aus den Angaben der vom Gericht befragten Beschwerdeführer sowie des gerichtlich einvernommenen Obmannes der Beregnungsgenossenschaft Y ergibt.

So ergeben sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die Konsenslage der Genossenschaftsanlage unzweifelhaft aus den vorliegenden Aktenunterlagen.

Die Feststellungen zur Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung am 20.05.2019 und insbesondere zum Zustandekommen des strittigen Ausscheidungsbeschlusses samt den dabei verwendeten Stimmzetteln beruhen vor allem auf den unbedenklichen Ausführungen des dazu befragten Obmannes der Beregnungsgenossenschaft. Dieser hat ruhig und sachlich die an ihn gerichteten Fragen beantwortet, wie zu der Mitgliederversammlung am 20.05.2019 eingeladen worden ist, wie diese Mitgliederversammlung durchgeführt worden ist, welcher Stimmzettel bei der strittigen Beschlussfassung Verwendung gefunden hat und wie der Ausscheidungsbeschluss schließlich zustande gekommen ist. Die Angaben des Obmannes dazu sind durchaus glaubhaft, das erkennende Verwaltungsgericht gewann vom Obmann den Eindruck, dass dieser wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.

Der bei der streitverfangenen Beschlussfassung verwendete Stimmzettel ist überdies aktenkundig und untermauert dieser die Ausführungen des Obmannes zur strittigen Abstimmung.

Den Angaben des Obmannes zur Durchführung der Mitgliederversammlung und Abstimmung wurde im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht entgegengetreten. Solcherart konnten die Ausführungen des Obmannes der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

Die festgestellte Situation bei der Genossenschaftsanlage basiert auf den schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und sehr gut nachvollziehbaren Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen. Dasselbe gilt für die Feststellungen zum Betriebsplan der Beregnungsgenossenschaft Y und zu dessen Auswirkungen auf die Genossenschaftsanlage, nämlich dahingehend, dass infolge des Betriebsplanes ungünstige Betriebsfälle eintreten, die die Genossenschaftsanlage an ihre Leistungsfähigkeit heranführen.

Bei der Befragung des Sachverständigen entstand beim erkennenden Verwaltungsgericht der Eindruck, dass sich der Sachverständige sehr eingehend mit der gegenständlichen Genossenschaftsanlage der Beregnungsgenossenschaft Y befasst hat und der Sachverständige auch eine sehr hohe Fachkompetenz hat.

Dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgeschiedenen Grundstücke der Beschwerdeführer aus Teilungen von Grundstücken hervorgegangen sind, die im konsentierten Beregnungsgebiet gelegen sind, geht aus der vorliegenden Aktenlage hervor und entspricht dies auch dem (unbedenklichen) Vorbringen der Rechtsmittelwerber. Die festgestellte Absicht der Beschwerdeführer, (nur noch) die Gartenflächen ihrer mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke mit Wasser aus der Genossenschaftsanlage bewässern zu wollen, gründet auf deren unbedenkliche Erklärungen, denen auch von den übrigen Verfahrensparteien nicht widersprochen wurde.

Dass die beiden Rechtsmittelwerber DI FF und EE keine Einladung zur Mitgliederversammlung am 20.05.2019 erhalten haben, geht auf deren nicht zu widerlegende Angaben zurück. Die entsprechenden Ausführungen der beiden Rechtsmittelwerber sind insofern für das entscheidende Verwaltungsgericht als glaubwürdig einzustufen, da sie andererseits sehr freimütig eingeräumt haben, dass sie anderweitig vom Stattfinden der Mitgliederversammlung am 20.05.2019 Kenntnis erlangt haben. Aufgrund des von den beiden Beschwerdeführern gewonnenen Eindrucks geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die beiden Rechtsmittelwerber keine unrichtigen Angaben gemacht haben.

Im Übrigen hat auch der Obmann der Beregnungsgenossenschaft bei seiner Befragung am 09.07.2020 dargelegt, dass es bei der Zustellung der Einladungen postalische Probleme gegeben hat, sodass manche Mitglieder die Einladung nicht erhalten haben, weswegen entschieden wurde, die Einladung nochmals hinauszugeben. Aufgrund des Umstandes, dass die Einladungen zur Mitgliederversammlung am 20.05.2019 ohne Zustellnachweis verschickt worden sind, ist im Beweisverfahren jedenfalls kein Nachweis hervorgekommen, dass die beiden Beschwerdeführer DI FF und EE entgegen ihren Ausführungen sehr wohl die Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten haben.

IV.      Rechtslage:

Verfahrensmaßgeblich ist die Bestimmung des § 82 Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 155/1999. Diese Gesetzesvorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Ausscheiden.

§ 82.

[…]

(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

(6) […]“

Von Bedeutung im Gegenstandsfall sind auch folgende Bestimmungen der Satzungen der Wassergenossenschaft Y:

§3

Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder sind:

a) die Mitbenützung der genossenschaftlichen Anlage;

b) die Teilnahme an den sonstigen Begünstigungen, die sich aus dem Genossenschafts-verhältnis ergeben (z.B. aus von Bund und Land gewährten Unterstützungen);

c) die Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung nach Maßgabe dieser Satzungen;

d) …

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören sämtliche Mitglieder der Genossenschaft an. Ihr obliegen:

1) die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Mitgliederversammlung;

2) die Wahl des Genossenschaftsausschusses einschließlich der Ersatzmänner sowie der 2 Rechnungsprüfer;

3) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde;

4) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Liegenschaften oder Anlagen in den Genossenschaftsverband und deren Ausscheiden aus dem Genossenschaftsverband;

5)…

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind, dass sie zusammen über mindestens die Hälfte der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen verfügen. Ist beim erstmaligen Zusammentritt einer Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht eine genügende Anzahl von Mitglieder anwesend oder vertreten, so findet eine halbe Stunde später zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

…“

V.       Erwägungen:

1)

Die Erlassung eines Bescheides durch die Wasserrechtsbehörde über die Ausscheidung einzelner Liegenschaften aus einer Genossenschaft (ohne Einvernehmen der Eigentümer dieser Liegenschaften) – wie gegenständlich einer gegeben ist – setzt ua einen entsprechenden Antrag der Genossenschaft voraus. Ein derartiger Antrag kann selbstredend nur auf der Grundlage einer entsprechenden Willensbildung durch das zuständige Genossenschaftsorgan gestellt werden.

Fallbezogen hegt das erkennende Verwaltungsgericht Bedenken, dass die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Beregnungsgenossenschaft Y vom 20.05.2019 über die Ausscheidung der „Gartengrundstücke ohne Wasseranschluss“ – darunter auch die Grundstücke der Beschwerdeführer – eine ausreichend tragfähige Grundlage für die in Beschwerde gezogene Entscheidung der belangten Behörde vom 19.09.2019 bildet, wozu folgende Überlegungen darzutun sind:

Feststellungsgemäß wurden die beiden Beschwerdeführer EE und DI FF nicht zu dieser Mitgliederversammlung geladen, mögen sie auch anderweitig vom Stattfinden dieser Mitgliederversammlung erfahren haben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Willensbildung innerhalb eines Kollegialorgans im Rahmen der vom Kollegium vorzunehmenden Beratung grundsätzlich von jedem Mitglied des Kollegiums unabhängig vom später erzielten Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst werden (VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019).

In der vorliegenden Rechtssache geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Nichtbeiziehung der beiden in Rede stehenden Beschwerdeführer zur Mitgliederversammlung am 20.05.2019 durchaus das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben kann, wurde doch den beiden Rechtsmittelwerbern die Möglichkeit genommen, bei der Beratung über den Ausscheidungsbeschluss entsprechende Argumente gegen dieses Ansinnen vorzubringen und damit eine Mehrheit gegen die Ausscheidung zu gewinnen. Schon ein einzelnes Mitglied kann mit überzeugenden Argumenten ein Abstimmungsergebnis erheblich beeinflussen.

Insofern hat die Nichteinladung der beiden Beschwerdeführer EE und DI FF sehr wohl Einfluss auf die Rechtskonformität des Zustandekommens des strittigen Ausscheidungsbeschlusses vom 20.05.2019, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verletzungen von Satzungsbestimmungen über die Willensbildung bzw die Beschlussfassung nur dann nicht zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen, wenn die Vorschriftsverletzung ohne Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung geblieben ist (VwGH 23.09.2004, 2003/07/0086).

Die bloße Kenntniserlangung vom Stattfinden einer Mitgliederversammlung ersetzt schließlich nicht eine ordnungsgemäße Ladung, setzt eine satzungskonforme Einladung doch voraus, dass diese schriftlich, mindestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Anführung der Tagesordnung erfolgt (vgl § 8 der Genossenschaftssatzungen). Diese Erfordernisse werden bei einer bloßen Kenntniserlangung selbstredend nicht gewahrt.

Hinzu kommt im Gegenstandsfall, dass bei der streitverfangenen Abstimmung ein verwirrender Stimmzettel verwendet worden ist.

Nach den getroffenen Feststellungen waren auf dem Stimmzettel zwei Fragen gegeben, die mit „Ja“ bzw „Nein“ zu beantworten waren, wobei beide Antworten auf dasselbe Ergebnis hinausgelaufen sind, nämlich auf den Ausschluss der „Gartengrundstücke ohne Wasseranschluss“ aus der Genossenschaft.

Sachverhaltsgemäß haben sich mehrere Mitglieder mit diesem Stimmzettel deshalb nicht ausgekannt und ist es im Rahmen der Mitgliederversammlung zu Fragen zu dem verwendeten Stimmzettel gekommen. Schließlich wurde den Mitgliedern vor der Abstimmung erklärt, dass die Stimmen der Mitglieder so gewertet werden, dass jene Mitglieder, die das „Ja“ ankreuzen, als für die Ausscheidung der Grundstücke stimmend gewertet werden, wogegen jene, die das „Nein“ ankreuzen, so gewertet werden, dass sie sich gegen die Ausscheidung aussprechen.

Nach dieser Erklärung wurde die Abstimmung vorgenommen.

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts kann aber keineswegs ausgeschlossen werden, dass alle abstimmenden Mitglieder die Erklärung wirklich richtig verstanden haben, dass sie also mit dem Ankreuzen der Antwort „Nein“ gegen die Ausscheidung stimmen, wenn doch nach dem Wortlaut der Fragestellung die Antwort „Nein“ bedeutet, dass die Ausscheidung vorgenommen werden soll.

Die Verwendung dieses irritierenden Stimmzettels führt mit Blick auf die damit angerichtete Verwirrung der Mitglieder vor der Abstimmung nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts dazu, dass der (mit Mehrheit) gefasste Ausscheidungsbeschluss vom 20.05.2019 nicht die Grundlage für einen Antrag nach § 82 Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 bilden kann, zumal mit dem verwendeten Stimmzettel kein eindeutiges Abstimmungsergebnis herbeigeführt werden konnte.

Den gegenständlichen Beschwerden ist schon deshalb ein Erfolg beschieden und ist der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umstand zu beheben, da dieser auf einem rechtlich unzureichenden Antrag infolge mangelhafter Willensbildung der Genossenschaft zum strittigen Ausscheidungsvorhaben fußt.

Der Ausscheidungsantrag der Genossenschaft war hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer folgerichtig zurückzuweisen, da sich dieser für die Durchführung eines Verfahrens nach § 82 Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht eignet, zumal die den Antrag tragende Willensbildung mangelhaft zustande gekommen ist.

2)

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019 wurden mehrere näher bezeichnete Grundstücke der KG Y – darunter auch die Grundstücke der Beschwerdeführer – aus der Beregnungsgenossenschaft Y ausgeschieden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass der Abspruch der belangten Behörde nach den ausgeschiedenen Grundstücken trennbar ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nämlich eine Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035).

Gerade dies ist fallbezogen ohne weiteres anzunehmen, da jedes Grundstück für sich allein aus der Beregnungsgenossenschaft Y ausgeschieden werden kann und solcherart ein innerer Zusammenhang zwischen der Ausscheidung der verschiedenen Grundstücke nicht erkennbar ist.

Nachdem im Gegenstandsfall nur sechs betroffene Grundeigentümer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019 erhoben haben, somit nur deren sechs Grundstücke von der Anfechtung betroffen sind, war das entscheidende Verwaltungsgericht nur berechtigt, über diesen angefochtenen Teil – also über die sechs Grundstücke der Beschwerdeführer – eine Rechtsmittelentscheidung zu treffen, nicht aber in Bezug auf den nicht bekämpften (rechtskräftigen) Entscheidungsteil, mithin über die Grundstücke, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehen.

3)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich in der vorliegenden Beschwerdesache zu folgendem „obiter dictum“ veranlasst:

Nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts hat eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gebildete Genossenschaft vor einer Ausscheidung von Mitgliedern gemäß § 82 Abs 5 WRG 1959, also ohne Zustimmung der betroffenen Mitglieder, alle Möglichkeiten zu nützen und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die im Wirkungsbereich der Genossenschaft gelegen sind, um eine Ausscheidung von Mitgliedern gegen deren Willen zu vermeiden. Entsprechend der geltenden Satzung hat die Beregnungsgenossenschaft Y nämlich allen Mitgliedern eine Mitbenützung der genossenschaftlichen Anlage – soweit möglich – zu ermöglichen (vgl § 3 lit a der Genossenschaftssatzungen).

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nunmehr hervorgekommen, dass der allein von der Beregnungsgenossenschaft beeinflussbare Betriebsplan durchaus noch Möglichkeiten bietet, die Ausscheidung von zu bewässernden Grundstücken infolge Wassermangels hintanzuhalten. So wäre entsprechend der gegebenen wasserrechtlichen Konsenslage durchaus denkbar, die Beregnungszeiten auszudehnen. Zudem könnten die Beregnungszeiten der einzelnen Mitglieder besser aufeinander abgestimmt werden, um Betriebsengpässe zu vermeiden, treten diese doch vor allem dann auf, wenn entsprechend dem Betriebsplan sehr viele Mitglieder zugleich beregnen.

Für das erkennende Gericht hat die Beregnungsgenossenschaft Y die in Bezug auf den Betriebsplan gegebenen Möglichkeiten noch nicht ausreichend ausgeschöpft, um einem Ausschluss zu Mitgliedern vorzubeugen.

Im Gegenstandsfall kann sohin dahinstehen, ob die Beregnungsgenossenschaft Y – vor einem Ausschluss von Mitgliedern – auch verpflichtet wäre, eine Konsenserhöhung bei der belangten Behörde zu versuchen, welche Konsenserhöhung klarerweise nicht im alleinigen Einflussbereich der Genossenschaft gelegen ist, da erst ein entsprechendes wasserrechtliches Genehmigungsverfahren zeigt, ob eine Konsenserhöhung möglich ist.

Dies kann deshalb dahingestellt bleiben, da der Betriebsplan im ausschließlichen Verantwortungsbereich der Genossenschaft steht und bei diesem – wie bereits aufgezeigt – noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um zusätzliches Potential bei der Beregnung zu heben.

Nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts wird ein Ausscheidungsbegehren erst dann in Betracht gezogen werden können, wenn die Beregnungsgenossenschaft die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten fruchtlos genutzt hat, einen Mitgliederausschluss zu vermeiden.

Klarzustellen bleibt noch, dass eine eigenmächtige Wasserentnahme aus der Genossenschaftsanlage ohne entsprechende Beitragsleistung hierfür – wie von mehreren Rechtsmittelwerbern in der Vergangenheit bereits durchgeführt – natürlich unstatthaft ist.

Die Teilnahme am genossenschaftlichen Zweck der Bewässerung ist im Streitfall auf dem satzungsgemäß vorgesehenen Rechtsweg (Antrag auf Anschluss an die Genossenschaftsanlage, bei Ablehnung Anrufung des Schlichtungsausschusses und bei Nichtbeilegung des Streitfalls letztlich Anrufung der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung der Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis) durchsetzbar.

Dieser Rechtsweg ist einzuhalten, eigenmächtige Handlungen sind jedenfalls zu unterlassen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Mängeln in der Willensbildung von Kollegialorganen öffentlich-rechtlich eingerichteter Körperschaften besteht eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Diese Judikatur wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung berücksichtigt.

Insoweit hat sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gestellt.

Im Übrigen ist die verfahrensmaßgebliche Rechtslage eindeutig, sodass auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angenommen werden kann (VwGH 31.03.2016, Ro 2015/07/0038).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Ausscheidung Wassergenossenschaft; mangelhafte Willensbildung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2019.26.2360.19

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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