RS Vwgh 2021/4/2 Ra 2018/07/0358

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Veröffentlicht am 02.04.2021
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs3

Rechtssatz

Die auf § 21 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes setzt voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde (vgl. VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070358.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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