TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 W213 2150411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113
GehG §12
GehG §13b
GehG §169f
GehG §169g
GehG §175
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2150411-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, vom 12.01.2017 GZ. P6/3080/2017-PA, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtags und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 28 Jahre und 8 Monate Tage beträgt.

II. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 13b GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab 01.11.2011.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 11.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen

Aufgrund einer gegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ. W 213 2114015-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.01.2017 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 04.02.2015 auf Neufestsetzung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung durch Änderung Ihrer Vorrückung wird gemäß § 175 Abs. 79 Z.2 und 3 i.V.m. § 175 Abs 79a und 79b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr 104/2016 abgewiesen.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. Nr. 104/2016 am 07.12.2016 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2016, GZ. Ro 2016/12/0025 die Herstellung eines dem Unionsrecht genügenden diskriminierungsfreien Rechtszustandes.

In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (§ 169f ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind rückwirkend in Kraft getreten.

Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 24.02.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 01.09.1984 als gemäß § 169 f Abs. 5 Gehaltsgesetz ermittelter Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers und das sich aufgrund der Verbesserung um 1095 Tage ergebende Besoldungsdienstalter von 25 Jahre und 8 Monate zum Stichtag 28.02.2015 mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer stimmte dieser Berechnung im Rahmen des Parteiengehörs zu beantragte jedoch die Nachzahlung der sich aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge ab Antragszeitpunkt inklusive rückwirkendem Verjährungszeitraum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.09.1987 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Dabei wurde er in die Verwendungsgruppe W3 eingereiht.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX das 14. Lebensjahr vollendet.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.02.1988, GZ. P-171/4a/88, wurde der 01.09.1987 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgelegt, wobei nur Zeiten nach dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden.

Zur Ermittlung des Vergleichsstichtages nach § 169f Abs. 5 GehG wurden nachstehend angeführte Zeiten herangezogen. Der Beschwerdeführer weist nach Vollendung seines 14. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, somit vom 01.09.1983 bis zum 01.09.1987, folgende Vordienstzeiten auf:

Datum (von ... bis ...)

Bezeichnung der Tätigkeit

J

M

T

01.09.1984-31.08.1987

Polizeipraktikant

3

0

0

Daraus ergibt sich der 01.09.1984 als Vergleichsstichtag. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist daher 1095 Tage zu verbessern und beträgt mit Stichtag 28.02.2015, 10 463,3334 Tage.

II.2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die von der belangten Behörde geführte Berechnung des Vergleichsstichtages und des sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalters mit Stichtag 28.02.2015 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 15.05.2020 diese Berechnungen ausdrücklich zugestimmt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A.I.)

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie

a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder

b) vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;

4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5.und 6.[…]

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“

§ 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 96/2007, normierte auszugsweise:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt worden ist oder

b) [...]

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBI. l Nr. 146, [...];

3. bis 5.[...]

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) [...]

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. bis 9. [...]

(2a) bis (2f) [...]

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 -oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) bis (11) [...].

113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I Nr. 176/2004, normierte auszugsweise:

„Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.“

Für die Berechnung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes:

Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.02.1988, GZ. P-171/4a/88, der 01.09.1987. Gemäß § 169f Abs. 4 GehG 1956 ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer war vor seinem 18. Geburtstag in der Zeit vom 01.09.1984 bis 31.08.1987 als Polizeipraktikant bei der Bundespolizeidirektion Wien tätig., die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages zur Gänze zu berücksichtigen sind.

Die Summe der im Rahmen der Berechnung des Vergleichsstichtages anzurechnenden Zeiten beträgt drei Jahre, und ist gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 GehG 1956 iVm § 113 Abs. 5 GehG 1956 zur Gänze zu berücksichtigen.

Ausgehend von damit zur Gänze zu berücksichtigender Zeiten im Ausmaß von drei Jahren, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.09.1987) voranzustellen sind, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 01.09.1984.

Da zwischen dem Vergleichsstichtag (01.09.1984) und dem letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (01.09.1987), der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ein Zeitraum von drei Jahren liegt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 in diesem Ausmaß.

Zu Spruchpunkt A.II.)

§ 169f Abs. 6 und 6a Gehaltsgesetz 1956 lautet:

„(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1.im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBI. l Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nichtzutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169cAbs. 3 bleibt davon unberührt.“

§ 13b Gehaltsgesetz 1956 normiert auszugsweise:

„(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) und (3) [...]

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

§ 113 Abs. 13 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I 82/2010, normierte:

„Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

Auf Grundlage der vorzunehmenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers resultiert ein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Nachzahlung erfolgt die Bemessung der Bezüge gemäß § 169f Abs. 6 Z 1 GehG 1956 rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters.

Gemäß § 169f Abs. 6a GehG 1956 sind, wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 leg.cit. rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, dabei auch die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 leg.cit. bleibt davon unberührt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und auf Nachzahlung von Bezügen vom 11.02.2015 langte am 19.02.2015 bei der Dienstbehörde ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag somit zu einem Zeitpunkt gestellt, als § 113 Abs. 16 GehG 1956 idF BGBl. I 8/2015 noch in Kraft war.

Die Wortfolge „diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden“ in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG 1956 idF BGBl. I 32/2015 steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben (vgl. auch VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002).

Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 sowie unter Berücksichtigung des § 113 Abs. 16 GehG 1956, der die gegenständliche Verjährungsfrist ab 11. 11.2014 hemmte, gebührt dem Beschwerdeführer daher eine Nachzahlung seiner sich aus der Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge ab dem 01.11.2011.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner).

Schlagworte

Beamter Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Fristenhemmung Nachzahlungsanspruch Unionsrecht Verjährungsfrist Verwendungsgruppe Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2150411.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten