TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/4 W186 2101529-3

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W186 2101529-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2020, Zl. 821722800/190666728, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an Ramesh RAI zu heißen und am 25.09.1997 geboren zu sein.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2015 korrigierte der Beschwerdeführer seine Identität und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zl. 821722800-1587985, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nepal gemäß § 46 zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2015 fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2018, W220 2101529-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 26.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl.: 821722800-1587985, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Festgestellt wurde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019 erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2019 fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019, Zl. W220 2101529-2/4E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VIII. des Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 und 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen, sowie die Spruchpunkte VI. und VII. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG behoben. Gemäß 55 Abs. 2 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

2. Am 04.03.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Dieser wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen sei, seine Identität stets wahrheitsgemäß und konsequent angegeben habe und aktiv an der Erlangung eines Heimreiszertifikates mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat liege dennoch nicht vor und sei davon auszugehen, dass die Ausstellung eines solchen Dokumentes grundsätzlich nicht möglich sei. Es sei ihm daher eine Duldungskarte auszustellen. Es liege kein Grund vor, an der Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.03.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

Begründend führte das Bundesamt im Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht habe und somit bewusst versucht habe die Behörden zu täuschen. Ferner habe der Beschwerdeführer selbstredend bisher keinerlei Bemühungen oder Bestrebungen unternommen, um an Personaldokumente zu gelangen. Er habe bisher auch keinerlei Nachweis erbracht, dass er sich selbst um die Erlangung eines Dokumentes bei seiner Vertretungsbehörde ausreichend bemüht hat. Ebenso habe er keinen Nachweis erbracht, dass die Einholung oder Beantragung von Personaldokumenten bei der nepalesischen Vertretungsbehörde nicht möglich sei. Darüber hinaus sei keinen Nachweis der nepalesischen Vertretungsbehörde seitens des Beschwerdeführers erbracht worden, wonach seine Personalien vollständig und korrekt seien. Er habe sich trotz Belehrungen der belangten Behörde geweigert, die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen und somit nicht im Verfahren mitgewirkt. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, nicht bereit zu sein einem etwaigen Interviewtermin mit Botschaftsvertretern wahrzunehmen, nicht freiwillig ausreisen zu wolle, sondern beabsichtige, weiterhin illegal im Bundesgebiet zu verbleiben. Er habe aufgrund seiner bisherigen Handlungen und Angaben bewiesen, dass er nicht an einer Ausreise interessiert sei, sondern lieber rechtswidrig im Bundesgebiet verbleiben wolle und die Behörden nicht ausreichend bei der Erlangung eines Reisedokumentes unterstützen wolle.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Behörde verkenne, dass die gesetzlichen Grundlagen allesamt vorliegen, den Beschwerdeführer als Geduldeten zu betrachten. Die Darlegungen des Bundesamtes seien allesamt nicht geeignet, eine Nichtausstellung einer Duldungskarte zu begründen. Die belangte Behörde habe keinen einzigen Faktor darlegen können, der gegen die Glaubwürdigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jederzeit für die Behörden erreichbar und komme allen Ladungen nach. Eine mangelnde Kooperation könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren falsche Angaben bezüglich seiner Identität gemacht hat und durch gefälschte Dokumente beweisen wollte (AS 14).

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen (AS 15).

Er war nicht bereit, dass ihm im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgelegte Formblatt zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen (AS 15), respektive einem Termin zur Vorführung vor die nepalesische Vertretungsbehörde folge zu Leisten (AS 15).

Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit keine Bemühungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Vertretungsbehörde seines Heimatlandes unternommen. Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten (AS 14).

Ebenso hat der Beschwerdeführer keine Versuche unternommen, Identitätsdokumente zu erlangen.

Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers, insbesondere auch jene seines Asylverfahrens.

Die Angaben zu den falschen Angaben zu seiner Identität beruhen auf dem Asylverfahren, wonach er seine im Zuge der polizeilichen Erstbefragung getätigten Identitätsangaben sodann vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme änderte.

Dass der Beschwerdeführer hierfür gefälschte Dokumente verwendete, ergibt sich aus seinen Angaben hierzu im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur gegenständlichen Antragsstellung (AS 14).

Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, nicht bereit ist freiwillig auszureisen und auch nicht gewillt ist, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes durch Ausfüllung eines Formblattes und durch die Teilnahme an einem Vorführtermin vor die ausländische Vertretungsbehörde mitzuwirken, resultiert aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 14-15).

Dass der Beschwerdeführer keine Versuche, zur Erlangung identitätsbezeugende Dokumente unternommen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er auch bisher keinen Reisepass habe und keine neuen Dokumente vorlegen könne (AS 14).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

㤠46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

(2) …

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

…“

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er seinerseits aus eigener Initiative Kontakt mit der nepalesischen Botschaft zwecks Ausstellung eines (Ersatz)Reisedokumentes aufgenommen hat. Auch hat er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit Familienangehörigen in seinem Heimatland Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen.

Darüber hinaus gibt er selbst an, nicht nach Nepal zurückkehren zu wollen, somit nicht freiwillig auszureisen, kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen und auch nicht bei den Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (Ausfüllen eines Formblattes, Wahrnehmung eines Interviewtermins vor der nepalesischen Vertretungsbehörde) mitwirken zu wollen.

Da der Beschwerdeführer sohin im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen, war die Beschwerde, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er an den Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitwirken will, als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung falsche Angaben Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Täuschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W186.2101529.3.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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