TE Vfgh Beschluss 1995/6/19 B1211/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §90

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft mangels Legitimation

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 20. April 1995 behauptet der Einschreiter "Unregelmäßigkeiten bei Behandlung der Anzeige in Strafsachen GZ 141 BAZ 40276/95, vom 3. März 1995". Der Einschreiter wendet sich dagegen, daß - wie man ihm seinem Vorbringen zufolge am 14. April 1995 von seiten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mitgeteilt habe - die Anzeige deshalb "hinterlegt" worden sei, "weil der Täter nicht erforscht werden konnte".

Es ist offensichtlich, daß sich die Eingabe gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft richtet.

Die Eingabe ist unzulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Einschreiter fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl. zB VfSlg. 11679/1988, 12405/1990).

Die Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafanzeige, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1211.1995

Dokumentnummer

JFT_10049381_95B01211_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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