TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/11 W128 2235650-1

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Entscheidungsdatum

11.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §90

Spruch


W128 2235650-1/4E


IM NAMEN DER REPUBLIK!


Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinische Universität Wien vom 11.05.2020, Zl. 27-H-353-2019/20, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der XXXX Universität (Afghanistan) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin.

2. Mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl. 27-lfd. wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung von rigorosalen Teilprüfungen vorgeschrieben, sowie ausgesprochen, dass die Absolvierung einer vertieften Ausbildung erforderlich sei.

Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von 3 Jahren und 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

3. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ablegung der entsprechenden Prüfungen mit 07.05.2017 abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 18.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Fristerstreckung, und begründete dies mit einer Erkrankung, die er mit ärztlichen Bestätigungen untermauerte.

Mit Schreiben vom 26.7.201 7 wurde dem Ansuchen entsprochen und die Frist für die noch abzulegenden Prüfungen bis zum 30.04.2018 verlängert.

Am 31.01.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Fristerstreckung mit der Begründung, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, die Prüfungen zu absolvieren. Dem Antrag lag ebenfalls eine ärztliche Diagnose bei.

Am19.02.2018 wurde auch diesem Antrag stattgegeben und die Frist für die noch abzulegenden Prüfungen bis zum 30.04.2020 verlängert.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Nostrifizierung des an der XXXX Universität (Afghanistan) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass trotz mehrfacher Verlängerung der Fristen, die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen nicht erfolgreich absolviert worden seien. Die letzte erfolgreiche Studienleistung sei am 05.03.2018 erbracht worden. Ein weiterer Antrag auf Fristerstreckung sei nicht gestellt worden, sodass die zuletzt gesetzte Frist mit Ablauf des 30.04.2020 verstrichen sei. Der Bescheid wurde am 15.05.2020 zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 03.06.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er aus, er habe sich seit 25.02.2020 im Krankenstand befunden und sei im Krankenhaus „von Februar bis Mitte März von 8.00 Uhr bis 16:00 / 16:30 Uhr stationär in Behandlung“ gewesen. Danach sei die Behandlung auf eine telefonische umgestellt worden. Da er an Konzentrationsstörungen leide, sei es ihm nicht möglich gewesen, um eine weitere Fristerstreckung anzusuchen. Er sei weiter willig, die fehlende Prüfung zu absolvieren und ersuche um Nachsicht, bzw. Fristverlängerung.

6. Mit Schreiben vom 24.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 1999 an der XXXX Universität (Afghanistan) das Studium der Humanmedizin (MD).

Am 06.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung dieses Abschlusses als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin.

Mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl. 27-lfd. wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung der rigorosalen Teilprüfungen „Pharmakologie und Toxikologie", „Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin", „Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner", „Sozialmedizin", „Innere Medizin", „Chirurgie", „Frauenheilkunde und Geburtshilfe", „Haut-und Geschlechtskrankheiten", „Neurologie", „Augenheilkunde", „Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten", Radiologie und Strahlenschutz" und die Ablegung eines Kolloquiums aus „Medizinische Psychologie" und „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" vorgeschrieben; weiters wurde ausgesprochen, dass die Absolvierung einer vertieften Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) in den im Sinne des § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (StG. Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden erforderlich ist. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von 3 Jahren und 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Die Frist endete am 07.05.2017 und wurde in der Folge auf mehrmaligen Antrag des Beschwerdeführers bis zum 30.04.2020 verlängert.

Um eine weitere Fristverlängerung wurde vom Beschwerdeführer nicht angesucht, sodass die zuletzt gesetzte Frist verstrich.

Mit Ablauf 30.04.2020 war die positive Absolvierung der rigorosalen Teilprüfung aus Pharmakologie und Toxikologie ausständig. Alle anderen vorgeschriebenen Studienleistungen waren erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag des Beschwerdeführers sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Ebenso wurde Einschau in das bei der belangten Behörde geführte Studienblatt gehalten. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Insgesamt ist der maßgebliche Sachverhalt – insbesondere das Fehlen der positiven Absolvierung der rigorosalen Teilprüfung aus Pharmakologie und Toxikologie – aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 90 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet (auszugsweise):

“Nostrifizierung

§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen. […]

Gemäß § 23 Abs. 2 des II. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien kann Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist, aufgetragen werden.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3.2.2. Aus der Anordnung des § 33 Abs 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (siehe zuletzt VwGH vom 25.10.2018, Ro2018/09/0005).

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Mit der von der belangten Behörde eingeräumten Verlängerung wurde dem Beschwerdeführer vom Wintersemester 2013 bis in das Sommersemester 2020 hinein eine Frist von mehr als 15 Semestern für die Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Humanmedizin ist daher in jedem Fall von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen.

Unstrittig ist die Frist mit Ablauf des 30.04.2020 verstrichen. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung der Frist nicht mehr möglich ist.

Ebenso war – unstrittig – mit Ablauf des 30.04.2020 die positive Absolvierung der rigorosalen Teilprüfung aus Pharmakologie und Toxikologie ausständig, sodass die mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl. 27-lfd. rechtskräftig auferlegte Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht erfüllt war. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Studienabschluss Erfolgsnachweis Fristablauf Fristverlängerung Gesundheitszustand Gleichwertigkeit Kenntnisnachweis Nostrifizierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2235650.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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