TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/1 LVwG-AV-56/001-2021

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Veröffentlicht am 01.05.2021
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Entscheidungsdatum

01.05.2021

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §33
EFZG §3
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §51

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.12.2020, GZ. ***, betreffend Zuerkennung einer Vergütung auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wird, dass dieser einschließlich des unangefochtenen Spruchpunktes 1. insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„I.     Dem Antrag wird in der Höhe von EUR *** stattgegeben.

II.      Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** wird

abgewiesen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.12.2020, GZ. ***, wurde dem am 28.04.2020 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, unter Zugrundelegung des § 32 Abs. 1 und 3 EpiG für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 21.03.2020 bis 30.03.2020 in der Höhe von € *** stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und hinsichtlich des darüberhinausgehenden beantragten Betrages in der Höhe von € *** abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum der behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers B im Ausmaß von 10 Tagen auf Basis des § 32 Epidemiegesetz 1950 die Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von € *** beantragt habe, wobei sich dieser Betrag unter anderem aus dem regelmäßigem Entgelt in Höhe von € *** und Lohnnebenkosten in Höhe von € *** sowie aus einer anteiligen Sonderzahlung in Höhe von € *** und den dazugehörigen Lohnnebenkosten in Höhe von € *** zusammensetze. Die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage belaufe sich laut der relevanten Lohn/Gehaltsabrechnung auf € ***.

Die Beschwerdeführerin habe die von ihr beantragte Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar dargelegt. Dem Dienstgeber stehe jedoch für die Zeit der Erwerbsbehinderung nur der Ersatz der gesetzlichen Sozialversicherung zu, worunter nur die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen seien. Ausgehend davon ergebe sich ein Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € *** und sei daher der darüberhinausgehende Betrag in der Höhe von € *** abzuweisen gewesen.

Nach dem Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der „Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpiG 1950“, GZ 2020-0.406.069, umfasse die Vergütung jenen Betrag, den der Arbeitgeber dem Dienstnehmer ausbezahlt habe, was auch etwaige Sonderzahlungen beinhalte. Dabei sei auf die tatsächlich geleistete Zahlung abzustellen und habe bei der Berechnung eine taggenaue Abgrenzung zu erfolgen. Dem Erlass zufolge – und auch aus § 32 Abs. 3 EpiG folgend – sei daher eine Sonderzahlung nur dann zu vergüten, wenn sie für den Absonderungsmonat ausbezahlt worden wäre.

Für den Monat, in dem der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin behördlich abgesondert gewesen wäre, sei keine Sonderzahlung ausbezahlt worden, weshalb die anteilige Sonderzahlung in der Höhe von € *** sowie der zugehörige Dienstgeberanteil in der Höhe von € *** und die beantragten Kosten für den anteiligen Urlaub in der Höhe von € *** abzuweisen gewesen wäre. Auf Grund dessen sei insgesamt der im Spruch ersichtliche Teilbetrag in der Höhe von € *** abzuweisen gewesen und hätte die Behörde keinerlei Anlass gehabt, an der Vollständigkeit der Angaben laut Antrag zu zweifeln.

Auf Grund der Sachverhalts- und Rechtslage seien außerdem auch keine über den Antrag hinausgehenden Tatsachen zu ermitteln gewesen und sei von der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG abzusehen gewesen. Die Behörde sei zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, den behaupteten Rechtsanspruch gänzlich zu begründen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung 21.03.2020 bis 30.03.2020 in Höhe von € *** stattgegeben werde.

Die Beschwerdeführerin führte dazu begründend zusammengefasst aus, dass gemäß § 32 Abs. 3 EpiG die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 339/1974, zu bemessen sei, wobei als regelmäßiges Entgelt gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. das dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsverhinderung gebührende Entgelt gelte. Die Vergütung umfasse daher jenen Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausbezahlt habe, worunter auch Sonderzahlungen fallen würden.

Fälschlich sei von der Behörde bei der Beurteilung des „Dienstgeberanteils“ das ASVG anstelle des EFZG, wie im Epidemiegesetz 1950 vorgesehen, bei der Auslegung herangezogen worden, weshalb der Antrag auf Vergütung des zusätzlichen Betrags von € *** an Dienstgeberbeiträge abgelehnt worden sei. Nach § 32 Abs. 3 EpiG sei auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtete Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 BUAG vom Bund zu ersetzen.

Im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen sei auf den Zeitpunkt der Entrichtung abgestellt worden und nicht auf den Zeitraum, für den diese auszuzahlen seien. In diesem Punkt widerspreche der angesprochene Erlass dem § 3 Abs. 3 EFZG und sei somit gesetzwidrig. Wäre der Dienstnehmer nicht abgesondert worden, hätte dieser in diesem Zeitraum seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen können und hätte somit auch Anspruch auf die Sonderzahlungen gegen den Dienstgeber.

Diesen Anspruch nach § 3 Abs. 3 EFZG habe der Dienstgeber erfüllt und habe er somit aufgrund der gesetzlichen Abtretung im Sinne des Epidemiegesetzes 1950 einen Vergütungsanspruch gegen den Bund, der diesen nur teilweise erfüllt habe.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrach gemacht werde.

Mit Schreiben vom 15.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, ein ergänzendes Vorbringen zur konkreten Aufschlüsselungsbeitrag der „Lohnnebenkosten“ zur anteiligen Sonderzahlung (insgesamt beziffert mit 20,73 %) samt konkreter Angaben, um welche Dienstgeberbeiträge in welcher Höhe unter Zugrundelegung welchen jeweiligen Prozentsatzes es sich handelt, zu erstatten.

Mit Schreiben vom 16.04.2021 legte dazu die Beschwerdeführerin ergänzend eine Aufschlüsselung des Sozialversicherung-Dienstgeberanteiles zu den Sonderzahlungen und eine gesamte Aufstellung der Beitragswerte der Sozialversicherung vor.

Eben dieses Schreiben wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter Einräumung der Möglichkeit übermittelt, dazu binnen 8 Tagen Stellung zu nehmen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat von dieser Möglichkeit binnen der ihr eingeräumten Frist und auch bis dato keinen Gebrauch gemacht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt zur GZ. ***, durch Einholung der angesprochenen ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einsichtnahme in das offene Firmenbuch.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A GmbH mit Sitz in ***, ***, FN ***, betreibt ebendort ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig Entsorgung, Kanalservice und Tankreinigung. In diesem Betrieb ist unter anderen B seit 01.12.2016 als Laborarbeiter beschäftigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.03.2020, GZ. ***, wurde gegenüber B aufgrund seines hohen Infektionsrisikos mit der Lungenerkrankung 2019-nCoV (COVID-19) dessen sofortige Absonderung in seiner Wohnung in häuslicher Quarantäne bis zum 30.03.2020 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 1, 6, 7, 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, §§ 1, 2, 4 und 5 der Absonderungsverordnung und § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und war dieser Mitarbeiter auch demzufolge in diesem Zeitraum nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig.

Mit Antrag vom 28.04.2020 beantragte die Beschwerdeführerin A GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten für ihren Dienstnehmer B eine Vergütung im Gesamtausmaß von zuletzt € ***, wobei sich diese Lohnkosten für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis 30.03.2020 wie folgt errechnen:

Bruttogehalt          € ***

zuz. Lohnnebenkosten aus Bruttogehalt      € ***

Anteilige Sonderzahlung        € ***

zuz. Lohnnebenkosten aus anteiliger Sonderzahlung    € ***

Gesamt                    € ***

In den Lohnnebenkosten sowohl aus dem Bruttogehalt als auch aus der anteiligen Sonderzahlung sind neben Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung von jeweils 3,00 % und dem Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag von jeweils 0,20 % sowie dem Wohnbauförderungsbeitrag von 0,50 % - letzterer ausschließlich bezogen auf das Bruttogehalt des Dienstnehmers – auch Beiträge an die Krankenversicherung von jeweils 3,78 %, an die Unfallversicherung von jeweils 1,20 % und an die Pensionsversicherung von jeweils 12,55 % inkludiert.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden ihrem Dienstnehmer das anteilige Bruttogehalt im Absonderungszeitraum im Rahmen der Lohn/Gehaltsabrechnung für März 2020 und die anteilige Sonderzahlung für diesen Absonderungszeitraum im Rahmen der Auszahlung seiner Sonderzahlungen für das Jahr 2020 ausbezahlt. Ebenso wurden die angesprochenen Lohnnebenkosten von der Beschwerdeführerin geleistet.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin samt dem von ihr erstatteten nachvollziehbaren und von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht entgegengetretenen Vorbringen, sowie aus dem offenen Firmenbuch.

Konkret ergeben sich die unstrittigen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beschwerdeführerinnen aus dem offenen Firmenbuch und das Beschäftigungsverhältnis des angesprochenen Mitarbeiters insbesondere aus den vorliegenden Lohnabrechnungen.

Die Feststellungen hinsichtlich des Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ergeben sich aus eben diesen sowie die Feststellungen in Bezugnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag wiederum aus eben diesem.

Die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Beträge sind insgesamt der Höhe nach unstrittig, das Bruttogehalt ihres verfahrensgegenständlichen Dienstnehmers ergibt sich im Speziellen wiederum aus den vorliegenden Lohnabrechnungen und aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Aus eben den ergänzend von der Beschwerdeführerin mit Email vom 16.04.2021 aufforderungsgemäß vorgelegten ergänzenden Tabellen ergibt sich außerdem auch die – im Übrigen sich auch mit der geltenden Rechtslage übereinstimmende – Aufschlüsselung der Lohnnebenkosten in Bezugnahme auf die verfahrensgegenständliche anteilige Sonderzahlung. Rechnerisch verbleibt damit zwar ein offener Betrag (*** sind gerundet 29 % von ***), mangels rechtlicher Relevanz bedurfte es aber dazu keiner weiteren Ermittlungen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat angesichts der vorgelegten Lohnunterlagen keinen Zweifel daran, dass das Bruttogehalt der Dienstnehmerin auch im Absonderungszeitraum im März 2020 und die anteilige Sonderzahlung mit den Sonderzahlungen im Jahre 2020 an ihren Dienstnehmer ausbezahlt wurde und damit auch die Lohnnebenkosten seitens der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin entrichtet wurden.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen

Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG):

„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

§ 20 EpiG:

„(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

§ 32 EpiG:

„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.   ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.   ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.   sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.   sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.   sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

§ 33 EpiG:

„Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

§ 49 EpiG:

„(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.“

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):

„(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

„(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1.   bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

(…)

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“

§ 45 Abs. 1 ASVG:

„(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.“

§ 49 Abs. 1 und 2 ASVG:

„(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.“

§ 51 ASVG:

„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ……………………………………………7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für

Heimarbeiter  ……………………………………………………….7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt …………...7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist ……………………………………………7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ……………………………7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten …………………………………7,65%,

g) für Lehrlinge ……………………………………………………….3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung ……………………………………………..1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3.   in der Pensionsversicherung …………………………………………22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten ………………………. auf 10,25%,

des Dienstgebers ……………………………. auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

§ 54 Abs. 1 ASVG:

„(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist zunächst, dass sich verfahrensgegenständlich die Beschwerde der Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Betrages in der Höhe von € *** richtet. Das tatsächlich von der Beschwerdeführerin geleistete Bruttogehalt für ihren Dienstnehmer B in der Höhe von € *** wurde gemäß dem angefochtenen Bescheid aliquot für die maßgeblichen Tage der Absonderung im März 2020 antragsgemäß in der Höhe zuzüglich der sich daraus ergebenden Dienstgeberanteile zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in der Höhe von € *** ersetzt. Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der im Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abgewiesenen darüberhinausgehende Betrag von € ***, der sich aus den restlichen Lohnnebenkosten der Beschwerdeführerin aus dem Bruttogehalt sowie aus der anteiligen Sonderzahlung zuzüglich der daraus resultierten Lohnnebenkosten der Beschwerdeführerin zusammensetzt.

Voranzustellen ist weiters, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag wie der gegenständliche binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde an, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall wurde die von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag zugrunde gelegte Maßnahme der Absonderung am 30.03.2020 aufgehoben und wurde demnach der am 28.04.2020 bei der auch dafür zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingelangte verfahrenseinleitende Antrag von der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig gestellt.

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG besteht für natürliche und juristische Personen eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung des Ersatzes von Vermögensnachteilen bzw. eine Vergütung, wenn und soweit sie § 7 oder § 17 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigem Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts in Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung für den Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 ist vom Bund zu ersetzen.

Zunächst ist dazu unbestritten und ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass B als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 30.03.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde und die Beschwerdeführerin dadurch durch Leistung jedenfalls des regelmäßigen Entgelts sowie der damit verbundenen Lohnnebenkosten einen Vermögensnachteil erlitten hat. Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpiG ist daher als erfüllt anzusehen und wurde demgemäß aliquot von der belangten Behörde auch eine Vergütung für den Zeitraum, in der der Dienstnehmer abgesondert war, zuerkannt. Strittig ist das Ausmaß dieser der Beschwerdeführerin zuzusprechenden Vergütung.

Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des abgewiesenen Teilbetrages auf den Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpiG 1950 zur GZ. 2020-0.406.609. Ob dieser Erlass verfahrensgegenständlich zur Anwendung zu kommen hat, ob dieser – wie in der Beschwerde vorgebracht – den maßgeblichen Bestimmungen des EpiG widerspricht oder ob sich aus diesem ergibt, welche Beiträge zu ersetzen sind oder eben nicht, und ob dieser Erlass überhaupt für das erkennende Gericht bindend ist bzw. in dieser Form sein kann, kann aus folgenden rechtlichen Überlegungen dahingestellt bleiben.

Der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 3 EpiG in Zusammenschau mit § 3 Abs. 3 EFZG stellt dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach auf ein tatsächlich vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahltes regelmäßiges Entgelt ab. Der Gesetzgeber stellt demzufolge darauf ab, dass die von der behördlichen Verfügung betroffene Person durch die Vergütung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden soll und daher aufgrund eben dieser behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden soll. Eben dies setzt voraus, dass dieser Anspruch auch nicht höher sein kann als jener Betrag, der tatsächlich ausbezahlt wurde.

Nach § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Unbestritten ist, dass davon zunächst das Bruttogehalt des Dienstnehmers betroffen ist. Was die (anteiligen) Sonderzahlungen betrifft, bleibt zunächst ebenso von der belangten Behörde unbestritten, dass diese dem Grunde nach ebenso gegenständlich zu vergüten sind. Diese Rechtsansicht wird auch vom erkennenden Gericht vertreten; so wurde vom OGH festgehalten, dass der Arbeitnehmer auch Anspruch auf die Sonderzahlungen in voller Höhe hat, wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht; nur wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfällt, gebühren auch keine Sonderzahlungen (OGH 29.01.2015, 9 ObA 135/14i mwN). Sonderzahlungen sind eine Form des aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll (OGH 27.03.1996,

9 ObA 19/96). Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass bei der Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff heranzuziehen ist und demnach neben dem laufenden Lohn auch die übrigen Leistungen wie eben Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind (z.B. Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG – Stand 1.1.2018, rdb.at). Nicht zuletzt geht gerade auch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im angesprochenen Erlass bezüglich der Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpiG 1950 zur GZ. 2020-0.406.609 davon aus, dass Sonderzahlungen bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG grundsätzlich aliquot zu erfassen sind.

Strittig ist, ob nun konkret die von der Beschwerdeführerin beantragte anteilige Sonderzahlung trotzdem nicht aus dem Grund zu berücksichtigen ist, weil sich – entsprechend des Standpunktes der belangten Behörde – aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, dass die Sonderzahlung nicht für den Absonderungsmonat tatsächlich ausbezahlt worden sei. Dazu sieht sich die belangte Behörde durch den Wortlaut des § 32 Abs. 3 EpiG und durch den angesprochenen Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestätigt. Dieser rechtlichen Argumentation der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist allerdings nicht zu folgen.

Richtig ist, dass entsprechend des Wortlautes des § 32 Abs. 3 EpiG der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Feststeht, dass der betreffende Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, der bereits weit länger als erst seit dem 01.01.2020 im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt war, im Jahr 2020 den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen erworben hat und ihm auch tatsächlich die Sonderzahlungen, so auch die hier verfahrensgegenständliche anteilige Sonderzahlung, im Jahr 2020 ausbezahlt wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblich Sach- und Rechtslage auszurichten. Schon alleine demzufolge ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Auszahlung auch dieser anteiligen Sonderzahlung an den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Diese anteilige Sonderzahlung wurde zudem unzweifelhaft zwar nicht im, aber sehr wohl für den Absonderungszeitraum ausbezahlt. Auf einen bestimmten Zeitpunkt der Auszahlung selbst stellt nicht einmal der von der belangten Behörde angesprochene Erlass ab. Entscheidend ist auch weder nach den gesetzlichen Grundlagen noch nach dem Erlass, dass die Zahlung wie hier jene der anteiligen Sonderzahlung im Abrechnungsmonat erfolgt, sondern ausschließlich, dass sie für den Abrechnungsmonat erfolgt; diese Voraussetzung liegt gegenständlich vor.

Jede andere Auslegung würde auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Wenn eine Sonderzahlung im Juni ausbezahlt wird, würde ansonsten ein Dienstgeber für einen Dienstnehmer, der im Juni abgesondert war, die Sonderzahlung aliquot als Vergütung erhalten, für einen im Mai abgesonderten Dienstnehmer jedoch nicht, dies ohne sachliche Rechtfertigung.

Noch anschaulicher wird der Widerspruch zu einer sachlichen Gleichbehandlung in dem hypothetischen Fall, dass ein und derselbe Dienstnehmer teilweise im Mai und teilweise im Juni abgesondert war; in diesem Fall würde der Dienstgeber für ein und dieselbe Person  die anteilige Sonderzahlung teilweise ersetzt und teilweise nicht ersetzt bekommen. Eben dies entspricht weder dem Wortlaut aller rechtlichen Grundlagen noch dem bereits angesprochenen Willen des Gesetzgebers, dass die von der behördlichen Verfügung betroffene Person durch die Vergütung nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund eben dieser behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden soll.

Im Ergebnis war somit der Beschwerdeführerin die – der Höhe nach unstrittige – anteilige Sonderzahlung im beantragten Ausmaß von € *** als Vergütung zuzusprechen.

Darüber hinaus ist bei der Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Auch dieser Dienstgeberanteil ist aliquot für jene Tage zu berechnen, an denen der Mitarbeiter abgesondert war.

Aus der taxaktiven Aufzählung in § 51 ASVG ergibt sich, dass ausschließlich Dienstgeberbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung zu ersetzen sind. Gemäß § 51 Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung 3,78 %, der Unfallversicherung 1,2 % und der Pensionsversicherung 12,55 % zu tragen haben, woraus sich ein Gesamtprozentsatz in der Höhe von 17,53 % - wie auch vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten rechtsrichtig zu Grunde gelegt – ergibt.

Von der Beschwerdeführerin wurde nun darüber hinaus die Vergütung sämtlicher weiteren Lohnnebenkosten, insbesondere des Beitrages in die Arbeitslosenversicherung, des Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlages und (hier nur bezogen auf das Bruttogehalt des Dienstnehmers) des Wohnbauförderungsbeitrages neben nicht näher weiteren bezifferten Beiträgen beansprucht.

Sämtliche diese Beiträge sind nicht in der taxativen Aufzählung des § 51 ASVG genannt und auch nicht Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Was zudem die Arbeitslosenversicherung im Speziellen betrifft, trennt der Gesetzgeber nicht nur die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, sondern wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in verschiedensten Entscheidungen auf diese Trennung verwiesen (z.B. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008; 17.11.2004, 2002/08/0068; 16.02.1999, 94/08/0282).

Sohin ist hier im Ergebnis davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs. 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung umfasst ist. Davon umfasst sind allerdings nicht nur die entsprechend vom Dienstgeber mit dem Bruttogehalt des Dienstnehmers verbundenen Beiträge, sondern auch die mit den Sonderzahlungen des Dienstnehmers verbundenen.

Dies bedeutet wiederum im Ergebnis, dass zusätzlich zu den unstrittigen und unangefochtenen von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugesprochenen Lohnnebenkosten zum Bruttogehalt ihres Dienstnehmers in der Gesamthöhe von € *** auch eben diese Dienstgeberanteile der anteiligen Sonderzahlung von € *** zu berücksichtigen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 51 ASVG betragen diese Beiträge – wie auch von der Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.04.2021 dargelegt – ebenso 3,78 % (Krankenversicherung) bzw. 1,20 % (Unfallversicherung) bzw. 12,55 % (Pensionsversicherung) der Sonderzahlung, sodass sich daraus konkret ein weiterer Anspruch der Beschwerdeführerin von € *** (für Krankenversicherung) bzw. € *** (für Unfallversicherung) bzw. € *** (für Pensionsversicherung), insgesamt daher von € *** errechnet.

Zusammengefasst steht somit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres verfahrenseinleitenden Antrages zusätzlich zum unangefochtenen Betrag in der Höhe von € *** ein weiterer Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 EpiG in der Höhe von € *** für die anteilige Sonderzahlung und von € *** für den daraus zu entrichtenden Dienstgeberanteil aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu, sodass sich insgesamt ein stattzugebender Anspruch in der Höhe von € *** errechnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des darauf abzielenden Antrages der Beschwerdeführerinnen unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Es liegt zwar im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Frage der Vergütung eines Verdienstentganges im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. den darauf basierenden Verordnungen grundsätzlich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor und existiert auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, jedoch liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vor (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/007) und konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin auf diesen klaren Gesetzeswortlaut stützen.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; tatsächliche Auszahlung; Arbeitgeber; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.56.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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