TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/4 W191 2200215-1

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W191 2200215-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 1089729805-180448863, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

:

Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

1.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 22.01.2018, Zahl W156 2167255-1/12E, wurde die gegen den Bescheid vom 27.07.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Mit Beschluss vom 26.06.2018, E 818/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2018 ab und trat die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ab.

1.1.5. Mit Beschluss vom 24.09.2018, Ra 2018/20/0430-4, wies der VwGH die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 22.01.2018 zurück.

1.2. Erster Mitwirkungsbescheid

1.2.1. Mit Bescheid vom 26.04.2018 trug das BFA dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

1.2.2. Das BVwG erklärte mit Beschluss vom 07.06.2018, W203 167255-2/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2018 für gegenstandslos und stellte das Verfahren bezüglich der bescheidmäßig vorgeschriebenen Mitwirkung des BF an der Einholung eines Ersatzreisedokuments in Form eines Interviewtermins am 01.06.2018 in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan ein. Aus dem vorgelegten Fremdenakt gehe hervor, dass der BF am 01.06.2018 nicht zu dem Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan erschienen sei.

1.3. (Gegenständlicher) Zweiter Mitwirkungsbescheid

1.3.1. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, 1089729805-180448863, wurde dem BF erneut gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien. Im Fall seiner Abwesenheit ohne wichtigen Grund müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen.

1.3.2. Mit gegenständlichem „Bescheid über die Zwangsstrafe“ des BFA vom 22.06.2018, 1089729805-180448863, wurde ausgesprochen, dass über den BF gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die im Bescheid vom 16.05.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 01.06.2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Dieser Bescheid sei am 07.06.2018 in Rechtskraft erwachsen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden könne.

Dieser Bescheid wurde laut im vorgelegten Fremdenakt einliegender – zunächst fälschlicherweise an die Polizeiinspektion Schruns gesendeter – E-Mail an die Polizeiinspektion Hittisau gesendet, mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung des Bescheids an den BF. Der Sachverhaltsfeststellung betreffend die fremdenpolizeiliche Erhebung der Polizeiinspektion Hittisau vom 02.07.2018 ist zu entnehmen, dass der BF an seiner angegebenen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte.

1.3.4. Am 05.07.2018 wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Bludenz überstellt. Dem BF wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe ausgehändigt.

1.3.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 22.06.2018 erhob der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 05.07.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der „(Maßnahmen)Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.06.2018 und die am 05.07.2018 erfolgte Inhaftierung sowie die Abnahme des Mobiltelefons des BF“.

1.3.6. Am 19.07.2018 wurde der BF laut Mitteilung des PAZ Bludenz aus der Beugehaft entlassen.

1.3.7. Das BVwG wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.06.2018 mit Erkenntnis vom 25.10.2018, W264 2200215-1/19E, als unbegründet ab.

1.3.8. Der VfGH gab einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Entscheidung vom 08.10.2020, E 4845/2018-8, statt und behob das Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2018.

Begründend wurde ausgeführt, dass der VfGH „mit Erkenntnis vom 07.10.2020, G 164/2020 u.a. die Wortfolge „oder durch Haft“ in § 5 Abs. 1 VVG, BGBl. 53/1991 (WV), die Zeichen- und Wortfolge „an Haft die Dauer von vier Wochen“ in § 5 Abs. 3 VVG, BGBl. 53/1991 (WV), idF BGBl. I 137/2001 und § 6 Abs. 2 VVG, BGBl. 53/1991 (WV) als verfassungswidrig aufgehoben“ habe. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

1.4. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz

1.4.1. Am 05.07.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF niederschriftlich befragt zusammengefasst an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, da er vor etwa einem Jahr hier in Österreich zum Christentum übergetreten sei, und dafür stünde im Iran die Todesstrafe.

1.4.2. Am 17.07.2018 und am 25.07.2018 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

1.4.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, das mit Erkenntnis vom 29.10.2018, W216 2167255-3/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.

1.4.5. Mit Beschluss des VfGH vom 23.09.2019, E 4316/2018-10, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2018 erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichthof abgetreten.

1.4.6. Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/19/0538, wurde dem Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, W216 2167255-3/3E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

1.5. Dritter Mitwirkungsbescheid

1.5.1. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2020, 1089729805/180448863, wurde dem BF erneut aufgetragen, gemäß 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei der Regionaldirektion Wien an der angegebenen Adresse am 24.01.2020 um 10:00 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

1.5.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, W154 2200215-2/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A)

Gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe VwGH vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0121, mit Verweis auf VwGH vom 28.04.2011, Ra 2010/15/0182).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid (gegenständlicher zweiter Mitwirkungsbescheid, siehe oben Punkt 1.3.) auf eine aufgehobene Gesetzesbestimmung gestützt, und war dies Anlassfall für die Aufhebung der Gesetzesbestimmung. Nach dem oben Gesagten lag für den angefochtenen Bescheid daher keine gesetzliche Grundlage vor, und war dieser daher ersatzlos zu beheben.

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VfGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt im Inhalt der oben unter Punkt 3.2. wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Rechtsgrundlage Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W191.2200215.1.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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