TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/16 L511 2171354-3

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Entscheidungsdatum

16.02.2021

Norm

ASVG §101
AVG §68
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L511 2171354–3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. BLUM, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle XXXX vom 04.05.2018, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle XXXX vom 04.05.2018 wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag vom 28.12.2017 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG wegen Berufskrankheit Nr. 30 und Nr. 41 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahren vor der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt [AUVA]

1.1.    Mit Schreiben vom 28.12.2017, bei der belangten Behörde am 09.01.2018 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG.

Begründend wurde ausgeführt, er sei während seiner beruflichen Tätigkeit in der XXXX massiver Schadstoffbelastung und giftigen Arbeitsstoffen ausgesetzt gewesen, weswegen die Berufskrankheiten Nr. 30 und Nr. 41 bei ihm vorlägen. Eine korrekte Überprüfung des Vorliegens dieser Berufskrankheiten sei bisher weder durch die AUVA noch durch die Arbeits- und Sozialgerichte durchgeführt worden. Es würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 101 ASVG im Hinblick auf die Berufskrankheiten Nr. 30 und Nr. 41 vorliegen, weshalb die AUVA gesetzlich dazu verpflichtet sei, unverzüglich und rückwirkend den gesetzlichen Zustand herzustellen.

1.2.    In einer Stellungnahme vom 20.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.11.2015 ausschließlich auf die Berufskrankheit mit der Nr. 41 beziehe; hinsichtlich der Berufskrankheit Nr. 30 lägen keine wie immer gearteten Gutachten vor, die diese Berufskrankheit ausschließen würden.

1.3.    Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG wegen Berufskrankheit Nr. 30 und Nr. 41 abgelehnt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Atemwegserkrankung sei mit Bescheid der AUVA vom 29.10.2014 nicht als Berufskrankheit anerkannt worden und alle dagegen erhobenen Rechtsmittel seien abgewiesen worden. Auch die vom Beschwerdeführer erhobene Wiederaufnahmeklage sei zurückgewiesen worden und die dagegen erhobenen Rechtsmittel seien erfolglos geblieben. Auch neuerliche Erhebungen am früheren Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Herbst 2017 hätten keinerlei neue Erkenntnisse ergeben, welche eine Wiederaufrollung eines Verfahrens wegen der Berufskrankheiten Nr. 30 und Nr. 41 erforderlich machen würden.

1.4.    Mit Schreiben vom 01.06.2018 wurde gegen den bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach rechtskräftigem Abschluss des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens Beweismittel erlangt, welche das Vorliegen der Berufskrankheiten Nr. 30 und Nr. 41 eindeutig belegen würden. Die bereits eingebrachte Wiederaufnahmeklage sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewiesen worden. Der nunmehr bestehende Rechtszustand stehe mit der faktischen Situation eindeutig in Widerspruch, weshalb gemäß § 101 ASVG rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen sei.

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.06.2018 die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1) vor.

2.1.    Am 11.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem BVwG das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.01.2021, Zahl 11 Rs 74/20m, wonach das Urteil des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.09.2020, Zahl 31 CGS 23/18m, (mit der Maßgabe der Prozentangabe im Spruch) bestätigte wurde. Demnach ist die AUVA verpflichtet dem Beschwerdeführer für die Folgen seiner Berufskrankheit (Lungenerkrankung nach Nr.43 der Anlage 1 zum ASVG) ab 19.06.2017 eine Versehrtenrente von 20% der Vollrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das Mehrbegehren, eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von Mai 2008 bis 18.06.2017 zu gewähren wurde abgewiesen. In den weiteren Spruchpunkten wurde über die Leistungserbringung und die Kosten abgesprochen (OZ 4).

Dem Verfahren lag ein (nicht verfahrensgegenständlicher) Bescheid der AUVA vom 17.01.2018 zu Grunde, gegen den der Beschwerdeführer Klage erhoben hatte.

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Mit Bescheid vom 29.10.2014 sprach die AUVA aus, dass die Atemwegserkrankung des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.

1.1.1.  Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage mit dem Begehren, die Atemwegserkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen und dem Beschwerdeführer ab Eintritt des Versicherungsfalles eine zumindest 20%ige Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wurde vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 30.11.2015 abgewiesen.

1.1.2.  Der gegen jenes Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom 16.03.2016 nicht Folge gegeben, und die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschluss vom 10.05.2016 zurückgewiesen.

1.2.    Mit Wiederaufnahmeklage vom 07.11.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom 30.11.2015 abgeschlossenen Verfahrens.

1.2.1.  Diese wurde vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 30.11.2016 zurückgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 01.02.2017 keine Folge gegeben.

1.2.2.  Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21.03.2017 zurückgewiesen.

1.3.    Parallel zum arbeits- und Sozialgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer am 17.10.2016 bei der AUVA einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30.

1.3.1.  Dieser Antrag wurde von der AUVA mit Bescheid vom 23.06.2017 unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.3.2.  Die gegen jenen Bescheid (fälschlicherweise) beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage wurde mit Beschluss des Landesgerichtes vom 18.08.2017 zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen sei.

1.4.    In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte gleichzeitig die versäumte Beschwerde nach.

1.4.1.  Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 zurückgewiesen (L501 2171354-4/7E).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2018 ab und trat diese mit Beschluss vom 19.12.2018 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die vom Beschwerdeführer in der Folge erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 mit Beschluss vom 21.02.2019 zurück.

1.4.2.  Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018 als verspätet zurückgewiesen (L501 2171354-1/3E), wogegen kein Rechtsmittel erhoben wurde.

1.5.    Mit Schreiben vom 28.12.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG.

2.       Beweiswürdigung und Beweisaufnahme

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1), sowie auch durch Einsicht in die zitierten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Schriftstücken, welche allen Verfahrensparteien bekannt sind und weder im Bescheid noch in der Beschwerde in Zweifel gezogen wurden.

3.       Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1.    Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2.    Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig, in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht ergänzungsbedürftig und er erschien in entscheidenden Punkten auch nicht als falsch (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

4.       Rechtliche Beurteilung

4.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die AUVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2.  Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).

4.2.    Zur Zurückweisung des Antrages vom 28.12.2017

4.2.1.  Gemäß § 101 ASVG ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen).

4.2.2.  Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (§ 71 ASGG) kann nicht mehr im Wege des § 101 ASVG korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist. Ergeht ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil, ist ein Antrag nach § 101 ASVG ebenfalls unzulässig. Auch auf rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte ist § 101 ASVG nicht anzuwenden. Es kann in diesen Fällen bei Vorliegen der Voraussetzungen nur eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage nach den §§ 529, 530 ZPO erhoben werden (VwGH 12.09.2012, 2012/08/0189; 14.10.2009, 2007/08/0171; sowie Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 101 ASVG Rz4 mit Judikaturhinweisen).

4.2.3.  Gegenständlich ist kein Bescheid der AUVA existent, welcher als Grundlage für die Anwendung des § 101 ASVG dienen könnte.

4.2.3.1. Der (erste) Bescheid der AUVA vom 29.10.2014 wurde durch Erhebung einer Klage beim Sozialgericht bekämpft und damit gemäß § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft gesetzt. Eine nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erhobene Wiederaufnahmeklage vom 07.01.2016 im Sozialgerichtsverfahren brachte keinen Erfolg für den Beschwerdeführer.

4.2.3.2. Der (zweite) Bescheid der AUVA vom 23.06.2017, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wurde auf Grund der verspäteten Beschwerde und der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages rechtskräftig.

Ein Bescheid mit dem ein Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, kann aber nicht als Ausgangsbescheid für einen Antrag gemäß § 101 ASVG herangezogen werden, da es sich nicht um einen Leistungsbescheid handelt, mit dem eine Geldleistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, sondern um eine Verwaltungssache (VwGH 06.06.2012, 2009/08/0226; 21.09.1999, 99/08/0012).

4.2.3.3. Davon geht aber auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, zumal er sich in seinem Antrag gemäß § 101 ASVG auf keinen der vorliegenden Bescheide der AUVA stützte, sondern auf die erste Entscheidung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.11.2015 mit der das Klagebegehren (gegen den Bescheid der AUVA vom 29.10.2014) abgewiesen wurde und in der Beschwerde vom 01.06.2018 explizit auf den rechtskräftigen Abschluss des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens verwies.

4.2.4.  Da somit kein Leistungsbescheid der AUVA vorliegt, auf den sich der Antrag gemäß § 101 ASVG stützen könnte, ist der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig (vgl. VwGH 14.10.2009, 2007/08/0171), weshalb der Spruch des Bescheides der AUVA spruchgemäß zu korrigieren ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 101 ASVG, darunter insbesondere VwGH 18.11.2009, 2008/08/0083; 06.06.2012, 2009/08/0226; 12.09.2012, 2012/08/0189; zur Zurückweisung bei Unzulässigkeit VwGH 14.10.2009, 2007/08/0171.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

entschiedene Sache rückwirkende Feststellung unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2171354.3.00

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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