TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/1 W156 2216729-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §2 Abs4
GSVG §25
GSVG §35
GSVG §37
GSVG §40
GSVG §86

Spruch


W156 2216729-6/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , SVNr XXXX , gegen den Bescheid der SVS vom 12.03.2020, VSNR XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Am 21.02.2011 erließ die SVS (damals Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge BF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Zeit von 29.01.1998 bis 01.08.2005 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom 27.10.1998 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Im weiteren Spruchpunkt wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeiträume der Pflichtversicherung summarisch dargestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.

3. Der Landeshauptmann von Wien erließ am 19.12.2011 einen Teilbescheid, mit dem der Einspruch betreffend Feststellung der Pflichtversicherung als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Der Landeshauptmann von Wien erließ am 14.02.2012 einen weiteren Teilbescheid, mit dem der Einspruch gegen die Feststellung der Beitragsgrundlagen und Beitragshöhe in der Pensionsversicherung als unbegründet abgewiesen wurde.

5. Gegen die unter 3. und 4. genannten Teilbescheide erhob der BF keine Rechtsmittel, sie erwuchsen daher in Rechtskraft.

6. Am 12.03.2020 erließ die SVS den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass der BF 1) zum 16.09.2019 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung inkl. Verzugszinsen, Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) und Kostenanteile in einer Gesamthöhe von € 31.231,27 zu entrichten und der BF 2) verpflichtet sei, die ab dem 16.09.2019 anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von 3,38% aus einem Kapital von € 22.436,82 zu zahlen.

Sie verwies auf den Bescheid vom 21.02.2011, wonach der BF von 29.01.1998 bis 01.08.2005 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen sei. In diesem Bescheid seien auch die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 1998 bis 2005 sowie die monatliche Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung für das Jahr 2006 festgestellt worden. Es werde auch auf die Abweisung des Einspruches und der Rechtskraft der Bescheide des Landeshauptmanns verwiesen.

Gegenstand des nunmehrigen Bescheides sei daher nur die Darstellung des mit Rückstandsausweis vom 16.09.2019 festgestellten Rückstandes.

Mit Rückstandsausweis vom 16.09.2019 sei für den Zeitraum von 01.07.1998 bis 31.12.2009 ein Betrag in der Höhe von € 31.498,27 als Rückstand festgestellt worden.

Aufgrund des Rückstandsausweises habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.09.2019 festgestellt, dass die offene Forderung der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 31.498,27 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.10.2019 auf den Leistungsanspruch aufgerechnet werde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 11.02.2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die im angefochtenen Bescheid vom 20.09.2019 genannte Beitragsschuld des Klägers bei der SVS unterbrochen worden.

Aufgrund der im angeführten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, insbesondere den Quartalsvorschreibungen, seien die Beiträge gemäß § 40 GSVG nicht verjährt.

7. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein und brachte vor wie folgt:

1) Der Bescheid vom 12.03.2020 habe keine Rechtskraft, denn er sei von einer Stelle erstellt worden, welche voreingenommen sei und gleichzeitig Nutznießerin der Forderung sei.

2) Auch behaupte die belangte Behörde, dass der Bescheid vom 21.02.2011 rechtswirksam sei. Das sei nicht richtig, denn er habe keinen Einspruch erhoben, weil er sich keinen Anwalt leisten konnte. Auch sei im Teilbescheid unter der Voraussetzung erstellt worden, dass alle PVA-Beitragsvorschreibungen in voller Höhe für die Höhe der Pension berücksichtigt würden.

Es sei auch nicht berücksichtig worden, dass etliche Einnahmen nichts mit der Gewerbetätigkeit zu tun hatten. Im Teilbescheid seien auch keine Mahnspesen, keine Verzugszinsen und keine Nebengebühren bestätigt worden.

3) Er erhalte keine Alterspension, sondern eine Korridorpension.

4) Mit Schreiben vom 26.09.2012 sei bestätigt worden, dass keine Verzugszinsen mehr anfallen. Es sei unklar, aus welchem Grund nun doch wieder Verzugszinsen verlangt würden.

5) Quartalsvorschreibungen seien keine qualifizierten Mahnungen und daher nicht verjährungsunterbrechend. Auch seien einige Quartalsvorschreibungen an die falsche Adresse verschickt worden.

6) Es bestehe derzeit keine einige gültige Exekution der belangten Behörde gegen den BF.

In den Beschwerdepunkten 7) und 8) legte der BF tabellarisch dar, dass nach seiner Berechnung die Einnahmen 1998, 1999 und 2000 unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Auch die Aufstellung der Zahlungen im Bescheid sei falsch, 4 Tage vor Ausstellung des Bescheides habe er zB € 51,03 überwiesen, die Zahlung fehle. Obwohl eine Klage den Bescheid außer Kraft setze, seien ihm ungerechtfertigt € 2.487,30 abgezogen worden.

9) Dass die belangte Behörde Verzugszinsen verrechnen müsse und nicht auf Mahnspesen etc verzichten dürfe, sei als Lüge entlarvt worden.

10) Bei den Kostenanteilen seien € 163,56 verrechnet worden, obwohl 20% von € 267,00 nur € 53,40 seien. Auch der dubiose Posten Nebengebühren in der Höhe von € 100,15 sei ersatzlos zu streichen.

11) Die letzte ordentliche Mahnung habe der BF im Jahr 2011 erhalten, alles andere seien nur einfache Informationen in Schriftform gewesen, die Forderungen seien daher verjährt.

Auf den weiteren Seiten (6 bis 13) der Beschwerde ging der BF zu den dargelegten Punkten im Detail ein.

8. Die belangte Behörde übermittelte am 07.05.2020 den Beschwerdeakt an das BVwG. Zu den Beschwerdepunkten gab sie folgende Stellungnahme ab:

Die Gründe, aus denen gegen die Teilbescheide des Landeshauptmannes keine Beschwerden erhoben wurden, seien für den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides unerheblich.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Feststellung, er würde eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beziehen, sei falsch, ist entgegen zu halten, dass es zwar tatsächlich zutreffe, dass der Beschwerdeführer eine Korridorpension von der PVA bezieht. Allerdings verkenne der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Korridorpension um eine Alterspension handelt, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden könne. Die Korridorpension sei also eine Form der Alterspension. Die Feststellung, dass er seit 01.09.2019 eine Alterspension von der PVA bezieht, sei somit korrekt.

Es liege im Ermessen des Versicherungsträgers, die Verzugszinsen herabzusetzen oder nachzusehen. Der Versicherte habe auf die Anwendung dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch.

Aus dem Rückstandsausweis vom 16.09.2019 gehe unrichtigerweise hervor, dass ab dem 16.09.2019 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus € 22.436,82 angelastet würden. Dies sei im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 2 übernommen worden.

Dem Beschwerdeführer seien jedoch seit dem 4. Quartal 2012 schon keine Verzugszinsen mehr vorgeschrieben worden. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der SVS vom 26.09.2012. Die Feststellung im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides sei daher nicht korrekt.

Die Verjährung werde durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen. Auch die Vorschreibung rückständiger Beiträge mittels Bescheid bzw. die Einleitung eines darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens könne der Hereinbringung der Forderung dienen und somit eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstellen. Da die rückständigen Beiträge für die Jahre 1998 bis 2006 bereits im Bescheid der SVA vom 21.02.2011 festgestellt worden seien und vom Landeshauptmann bestätigt wurden, sei die Einforderungsverjährungsfrist unterbrochen und habe mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens neu zu laufen begonnen. Wie im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt, seien Quartalsvorschreibungen (Kontoauszüge) im beschwerderelevanten Zeitraum versandt worden. Zutreffend sei, dass die Quartalsvorschreibungen ab dem 4. Quartal 2014 an die Adresse in XXXX versandt wurden. Allerdings habe der Beschwerdeführer selbst die Quartalsvorschreibungen vom 25.10.2014 und vom 26.10.2019, die beide an die Adresse XXXX versandt worden, der Beschwerde als Beilagen beigelegt. Somit seien diese Quartalsvorschreibungen dem Beschwerdeführer zweifellos zur Kenntnis gebracht worden und gelten als wirksame verjährungsunterbrechende Maßnahmen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Quartalsvorschreibungen (Kontoauszüge) seien keine qualifizierten Mahnungen und hätten keine verjährungsunterbrechende Wirkung, sei entgegenzuhalten, dass das Gesetz die Zahlungsaufforderung (Mahnung) als Beispiel einer zum Zwecke der Hereinbringung der festgestellten Beitragsschuld getroffene Maßnahme nennt. Die Quartalsvorschreibungen weisen eindeutig die Höhe des Rückstandes auf und enthalten eine Erklärung zum Kontoauszug. Außerdem seien den Quartalsvorschreibungen stets auch Zahlscheine und ein Hinweis über die Folgen eines Zahlungsverzuges beigelegt gewesen. Damit komme eindeutig zum Ausdruck, dass mit den Quartalsvorschreibungen einerseits die Höhe des Rückstandes festgestellt und andererseits der Beschwerdeführer zur Zahlung dieses Rückstandes aufgefordert werde.

Zu 6.) Die im Bescheid angeführten Exekutionen betreffen allesamt den Zeitraum vor Erlassung des Bescheides der SVA vom 21.02.2011. Sie dienten im angefochtenen Bescheid einerseits der Vollständigkeit und andererseits zur Erklärung der angelasteten Exekutionskosten.

Zu 7.) Der Bestand der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sei bereits mit Bescheid vom 21.02.2011 rechtskräftig festgestellt worden und sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Zu 8.) Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei der Rückstand der mit Rückstandsausweis vom 16.09.2019 festgestellt worden sei. Die Aufstellung der geleisteten Zahlungen bis inklusive 15.09.2019 sei vollständig und korrekt. Die danach geleisteten Zahlungen und Pensionseinbehalte seien im Beitragskonto des Beschwerdeführers selbstverständlich zu berücksichtigen, hätten aber keinen Einfluss auf den Rückstand zum Stichtag 16.09.2019.

Zu 10.) Der Beschwerdeführer führe richtig aus, dass im Rückstand, der mit angefochtenem Bescheid festgestellt wurde, € 267,00 an Exekutionskosten und € 100,15 an Nebengebühren enthalten seien. Zu den Exekutionskosten zählen die mit der Exekution verbundenen Barauslagen, die Gerichts- und Vollzugsgebühren, sowie der pauschalierte Kostenersatz gemäß § 37 Abs. 4 GSVG, der 0,5% des einzutreibenden Betrages betrage.

Der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er annehme, dass die Kostenanteile 20% der Exekutionskosten betragen. Wie im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, betragen die Kostenanteile 20% der dem Versicherungsträger durch die Inanspruchnahme der Leistung aus der Krankenversicherung entstehenden Kosten.

9. Der BF gab am 07.01.2021 eine Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2020 ab – diese lautete (auf das Wesentlichste gekürzt):

Zu Punkt 1: Es sei richtig, dass der Landeshauptmann mit dem Teilbescheid vom 19.12.2011 und vom 14.02.2012 seinen Einspruch abgewiesen habe.

Jedoch seien in diesem Teilbescheid nur die Beitragsforderungen für KV und PV bestätigt. Die Mahnkosten, die Zinsen und sonstige Nebenkosten seien in diesem Teilbescheid nicht bestätigt worden.

Eine PV-Beitragsforderung der SVS nach seinem Pensionsantritt, die keine Pensionserhöhung mehr bewirke, sei in diesem Teilbescheid auch nicht bestätigt worden.

Die Höhe der Beiträge sei in diesem Teilbescheid auch nur unter der Voraussetzung bestätigt worden, dass seine PV-Beiträge für die Pensionsberechnung voll berücksichtigt werden. Und das sei der Streitpunkt.

Die SVS wolle die vollen PV-Beiträge plus Zinsen kassieren, aber nur 6 Beitragsmonate für die Pensionshöhenberechnung verrechnen. Das sei nicht im Sinne des Erfinders und widerspreche dem Gesetz.

Zu Punkt 2: Die Behauptung, dass die Korridorpension eine Form der Alterspension ist, und er daher eine Alterspension beziehe, sei falsch. Wäre die Korridorpension die Alterspension, würde sie auch als Alterspension bezeichnet werden. Im Unterschied zur Alterspension habe er bei der Korridorpension trotz 497 leistungswirksamen Versicherungsmonaten eine Pensionsminderung in Höhe von 10,20%.

Zu Punkt 4. Erst mit Schreiben vom 22.09.2012 sei ihm von der SVS schriftlich zugesagt worden, dass keine weiteren Verzugszinsen mehr verrechnet werden.

Nur durch intensive und lange Suche habe er herausgefunden, dass die bisherigen Zinsforderungen der SVS nicht zwingend vorgeschrieben sind, und dass die SVS sehr wohl auf Zinsen verzichten darf und kann.

Er habe auch seine persönliche und finanzielle Situation erklärt und mit Belegen bewiesen.

Entgegen der Behauptungen der SVS seien die Forderungen schon lange vollständig verjährt.

Eine qualifizierte Mahnung müsse eingeschrieben zugestellt werden. Das war nicht der Fall.

Eine qualifizierte Mahnung müsse an den ordentlichen Hauptwohnsitz des Empfängers zugestellt werden. Auch das sei nicht der Fall gewesen, da plötzlich ab dem Jahre 2014 grundlos die Kontoauszüge an den Nebenwohnsitz zugestellt wurden.

Eine qualifizierte Mahnung müsse als solche bezeichnet werden. Auch das sei nicht der Fall gewesen, da diese Schreiben als „Kontoauszug" bezeichnet wurden.

Nur weil er einen 5 Jahre alten Kontoauszug, der nicht an den Hauptwohnsitz geschickt wurde - als Beweis für die falsche Zustelladresse und die falsche Bezeichnung vorlege, heiße das noch lange nicht, dass er diesen Beleg rechtzeitig erhalten habe. Es heiße auch nicht, dass er diesen Beleg als Mahnung oder als zugestellt anerkenne.

Zu Punkt 6: Die in diesem Punkt angeführten Exekutionen bestätigen nur die unmenschliche Art der SVS.

Zu Punkt 8: Die Aufstellung der von der SVS an die PVA gemeldeten Beiträge für die Höhe der Pensionsberechnung sei falsch. Die richtige Aufstellung seiner beweisbaren Einzahlungen werde in Punkt 8 aufgelistet.

Zu Punkt 10: Hier gelte die gleiche Antwort wie für zu Punkt 6.

Zu den Exekutionsaufstellungen der SVS gelte die gleiche Antwort wie für zu Punkt 6.

Zu den Arztkosten: Die Vorschreibung dieser Kostenanteile habe er nie erhalten. Die Vorschreibung dieser Kostenanteile sei jetzt schon verjährt.

Diese Arztkosten und Laborkosten seien im Teilbescheid nicht angeführt und daher auch nicht bestätigt.

Auch wenn die SVS und das Finanzamt etwas Anderes behaupten, die Tatsachen würden für sich sprechen.

Obwohl er wegen seiner geringen Einnahmen vom 17.12.2002 bis 26.05.2004 keine SVA-Beiträge bezahlen konnte, habe es bis 2006 gedauert, bis ihm die SVS den Gewerbeschein entzogen hat.

Laut Schreiben der SVS vom 26.09.2012 solle er die Wucherzinsen plus die offenen Beiträge in Raten von monatlich 50 Euro abzahlen, und es würden keine Zinsen mehr verrechnet.

Trotz schriftlicher Zusage für Zinsenstreichung würden auf dem Kontoauszug vom 20.10.2012 Zinsen in Höhe von € 364,73 verrechnet.

Zusammenfassung und Antrag:

Bei der Verbuchung seiner bezahlten SV-Beiträge fehlten viele PVA-Beitragszahlungen (26 Monate). Ob die SVS seine Beitragszahlungen nicht an die PVA weitergeleitet habe, oder ob die PVA die gemeldeten Beitragszahlungen nicht ordentlich verbucht habe, entziehe sich seiner Kenntnis und sei für die Klage, für die Beschwerde und für den Einspruch irrelevant.

Die zu viel bezahlten SVA-Beiträge in der Höhe von € 5.851 ,75 (Stand 01.01.2021 bis inkl. Pension Dezember 2020) seien ohne Abzug sofort vollständig an ihn zurückzuzahlen.

Da die PV-Beitragszahlungen bisher nicht ordentlich verbucht worden seien, und alle Forderungen sowieso schon lange verjährt seien, seien alle Beitragsforderungen von der SVS betreffend PV-Beiträgen ersatzlos für immer zu streichen.

Zusätzlich seien alle Zinsen, Zinseszinsen, Mahnkosten, Exekutionskosten usw. der SVS und der PVA ersatzlos für immer zu streichen.

Weiters seien alle Exekutionen / Pfändungen und sonstige Forderungen der SVS und der PVA sofort vollständig und ersatzlos auf ihre Kosten zu streichen bzw. einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war ab dem 29.01.1998 mit Unterbrechungen Inhaber einer Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent.

Ab dem 09.08.2002 war er Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Namhaftmachung von Personen, die an Finanz- oder Wertpapierleistungen interessiert sind. Am 25.01.2007 zeigte der das Ruhen der Gewerbeberechtigung ab dem 01.01.2003 ab.

Die Gewerbeberechtigung wurde ihm mit 13.12.2006 bescheidmäßig entzogen.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für 1998 weist einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus.

Die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide 1999, 2000, 2002 und 2005 weisen Einkünfte aus Gewerbebetriebs aus und jene aus 2001, 2003, 2004 und 2006 aus selbständiger Arbeit.

Der BF unterlag gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vom 29.01.1998 bis 01.08.2005 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom 27.10.1998 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

1.1. Aufschlüsselung der Beitragsgrundlagen:

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 1998 in Höhe von € 1.000,05.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum 01.10.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von € 1.000,05.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das gesamte Jahr 1999 in Höhe von € 1.018,07.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2000 in Höhe von € 1.038,42.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2001 in Höhe von € 1.027,14.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2002 in Höhe von€ 1.485,65.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 2003 in Höhe von € 1072,82.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2003 in Höhe von € 623,02.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 2004 in Höhe von € 1.096,42.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2004 in Höhe von € 1.072,83.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.07.2005 in Höhe von € 1.495,99.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2005 in Höhe von € 1.495,99.

Monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von € 594,18.

1.2. Monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung:

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 1998 in Höhe von € 145,01.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.10.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von € 91,00.

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 1999 in Höhe von € 147,62.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für das gesamte Jahr 1999 in Höhe von € 92,64.

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 2000 in Höhe von € 150,57.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2000 in Höhe von € 9,45.

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 2001 in Höhe von € 154,07.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01 012001 bis 30.112001 in Höhe von € 18,29.

Monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.122001 bis 31.12.2001 in Höhe von € 91,42.

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 2002 in Höhe von € 222,85.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2002 in Höhe von € 132,22.

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 2003 in Höhe von € 160,92.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2003 in Höhe von € 55,45,

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für das gesamte Jahr 2004 in Höhe von € 164,46.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2004 in Höhe von € 96,55.

Monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.07.2005 in Höhe von € 224,40.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2005 in Höhe von € 136,14.

Monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von € 54,07.

Die aufgeschlüsselten monatlichen Beitragsgrundlagen wurden aufgrund des Nichtergreifen eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 14.02.2012 des Landeshauptmanns von Wien rechtskräftig und betrugen im Zeitraum 1998 bis 2006 € 23.395,73 Euro.

1.3. Jährliche Vorschreibungen:

1.3.1.: 1998

Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.000,05 (Mindestbeitragsgrundlage).

Im Jahr 1998 wurden für das gesamte Jahr 1998 PV- Beiträge in Höhe von € 1 .740,12 und UV-Beiträge in Höhe von € 73,18 vorgeschrieben. Aufgrund der Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes lautend auf Versicherungsagenten ab 29 01.1998 wurden im Jahr 1999 die PV-Beiträge in Höhe von € 1.740,12 und die UV-Beiträge in Höhe von € 73,18 gutgeschrieben. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung wurden im Jahr 2003 für das gesamte Jahr 1998 PV-Beiträge in Höhe von € 1.740,12 und UV-Beiträge in Höhe von €73,18 erneut vorgeschrieben.

Im Jahr 2003 wurden dem BF außerdem die KV-Beiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 in Höhe von € 273,00 vorgeschrieben.

Sohin wurden für das Jahr 1998 insgesamt € 2.086,30 vorgeschrieben.

1.3.2.: 1999

Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.018,07 (Mindestbeitragsgrundlage).

Im Jahr 1999 wurden die PV-Beiträge für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 in Höhe von € 968,10 und die UV-Beiträge für das gesamte Jahr 1999 in Höhe von € 74,49 vorgeschrieben. Aufgrund der Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes wurden im Jahr 1999 die PV-Beiträge für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 in Höhe von € 968,10 und die UV-Beiträge für das gesamte Jahr 1999 in Höhe von € 74,49 gutgeschrieben. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung wurden im Jahr 2003 für das gesamte Jahr 1999 die PV-Beiträge in Höhe von € 1771 ,44, die KV-Beiträge in Höhe von € 1.111,68 und die UV-Beiträge in Höhe von € 74,49 vorgeschrieben. Sohin wurden für das Jahr 1999 insgesamt € 2.957,61 vorgeschrieben.

1.3.3.: 2000

Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.038,42 (Mindestbeitragsgrundlage).

Aufgrund der Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes wurden im Jahr 2000 keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung wurden im Jahr 2003 für das gesamte Jahr 2000 die PV-Beiträge in Höhe von € 1.806,84 die KV-Beiträge in Höhe von € 283,48 und die UV-Beiträge in Höhe von € 76,02 vorgeschrieben.

Im Jahr 2011 wurden KV-Beiträge in Höhe von € 170,08 gutgeschrieben.

Sohin wurden für das Jahr 2000 insgesamt € 1.996,26 vorgeschrieben.

1.3.4.: 2001

Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.027, 14 (Mindestbeitragsgrundlage).

Aufgrund der Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes wurden im Jahr 2001 keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung wurden im Jahr 2003 für das gesamte Jahr 2001 die PV-Beiträge in Höhe von € 2.020,80, die KV-Beiträge in Höhe von € 319,69 und die UV-Beiträge in Höhe von € 77,91 vorgeschrieben. Aufgrund einer Beitragsgrundlagenberichtigung für das Jahr 2001 wurden im Jahr 2003 auch PV-Beiträge in Höhe von € 171,96 und KV-Beiträge in Höhe von € 27,08 gutgeschrieben.

Sohin wurden für das Jahr 2001 insgesamt € 2.219,37 vorgeschrieben.

1.3.5.: 2002

Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.485,65.

Im Jahr 2002 wurden für das gesamte Jahr 2002 PV-Beiträge in Höhe von € 1.058,04, KV-Beiträge in Höhe von € 627,72 und UV-Beiträge in Höhe von € 79,31 vorgeschrieben.

Aufgrund einer Beitragsgrundlagenberichtigung für das Jahr 2002 wurden im Jahr 2003 für das gesamte Jahr 2002 PV-Beiträge in Höhe von € 999,12 und KV-Beiträge in Höhe von € 592,80 vorgeschrieben. Aufgrund der Beitragsgrundlagenberichtigung für 2002 wurden im Jahr 2004 für das gesamte Jahr 2002 KV-Beiträge in Höhe von € 20,64 vorgeschrieben. Aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2002, wurden im Jahr 2004 für das gesamte Jahr 2002 PV-Beiträge in Höhe von € 462,96 und KV-Beiträge in Höhe von € 259,20 vorgeschrieben. Im Jahr 2005 wurden für das gesamte Jahr 2002 PV-Beiträge in Höhe von € 154,08 und KV-Beiträge in Höhe von € 86,28 vorgeschrieben.

Sohin wurden für das Jahr 2002 insgesamt € 4.340,15 vorgeschrieben.

1.3.6.: 2003

Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt € 1.072,82 (Mindestbeitragsgrundlage). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt € 623,02.

Im Jahr 2003 wurden für das gesamte Jahr 2003 PV-Beiträge in Höhe von € 2.110,68, KV-Beiträge in Höhe von € 858,00 und UV-Beiträge in Höhe von € 81,37 vorgeschrieben. Aufgrund einer Beitragsgrundlagenberichtigung für das Jahr 2003 wurden im Jahr 2004 für das gesamte Jahr 2003 PV-Beiträge in Höhe von € 179,64 und KV-Beiträge in Höhe von € 192,60 gutgeschrieben.

Sohin wurden für das Jahr 2003 insgesamt € 2.677,81 vorgeschrieben.

Für das Jahr 2003 wurden auch Kostenanteile in Höhe von € 7,66 vorgeschrieben.

1.3.7.: 2004

Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt € 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt € 1.072,83.

Im Jahr 2004 wurden für das gesamte Jahr 2004 PV-Beiträge in Höhe von € 2.157,12, KV-Beiträge in Höhe von € 665,64 und UV-Beiträge in Höhe von € 83,16 vorgeschrieben. Aufgrund einer Beitragsgrundlagenberichtigung für das Jahr 2004 wurden im Jahr 2006 für das gesamte Jahr 2004 PV-Beiträge in Höhe von € 183,60 gutgeschrieben und KV-Beiträge in Höhe von € 27,36 vorgeschrieben. Aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2004, wurden im Jahr 2006 für das gesamte Jahr 2004 KV-Beiträge in Höhe von € 349,20 vorgeschrieben. Im Jahr 2007 wurden für das gesamte Jahr 2004 KV-Beiträge in Höhe von € 116,40 vorgeschrieben. Sohin wurden für das Jahr 2004 insgesamt € 3.215,28 vorgeschrieben.

Für das Jahr 2004 wurden auch Kostenanteile in Höhe von € 6,90 vorgeschrieben.

1.3.8.: 2005

Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.495,99.

Im Jahr 2005 wurden für das gesamte Jahr 2005 PV-Beiträge in Höhe von €2 .869,44, KV-Beiträge in Höhe von € 1.740,72 und UV-Beiträge in Höhe von € 85,08 vorgeschrieben. Aufgrund einer Beitragsgrundlagenberichtigung für das Jahr 2005 wurden im Jahr 2007 PV-Beiträge für den Zeitraum Jänner bis Juli 2005 in Höhe von € 103,04 und KV-Beiträge für das gesamte Jahr 2005 in Höhe von € 107,04 gutgeschrieben. Wegen der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung mit 31.07.2005, wurden im Jahr 2007 für den Zeitraum August bis Dezember 2005 PV-Beiträge in Höhe von € 1.195,60 und UV-Beiträge in Höhe von € 35,45 gutgeschrieben.

Sohin wurden für das Jahr 2005 insgesamt € 3.254,11 vorgeschrieben.

1.3.9.: 2006

Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt € 594,18 (Mindestbeitragsgrundlage).

Für das Jahr 2006 wurden auch Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 149,00 vorgeschrieben.

Es wurden für die Jahre 1998 bis 2006 insgesamt € 23.395,73 an Beiträgen zur Sozialversicherung vorgeschrieben.

1.4. Exekutionen:

Fahrnisexekution vom 19.07.1998 zu der GZ 25 E 8130/98t mit einer Forderung von € 682,86 für das 2. Quartal 1998, beendet am 14.05.1999. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt € 3,41, wobei aufgrund von Rundungen nur € 3,40 angelastet wurden. An Barauslagen wurden € 3,63 verrechnet.

Fahrnisexekution vom 17 01.1999 zu der GZ 25 E 398/99k mit einer Forderung von € 446,42 für das 4. Quartal 1998, beendet am 14.05.1999. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt € 2,23, wobei aufgrund von Rundungen nur € 2,22 angelastet wurden. An Barauslagen wurden € 3,63 verrechnet.

Fahrnisexekution vom 27.04.2003 zu der GZ 62 E 3294/03g mit einer Forderung von € 12.821,25 für das 1, Quartal 2003. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt € 64,10, wobei aufgrund von Rundungsdifferenzen nur 63,78 angelastet wurden. An Barauslagen wurden € 3,63 verrechnet. Im Jahr 2004 wurden für diese Exekution € 4,61 an Gerichtsvollziehergebühren verrechnet.

Fahrnisexekution vom 26.07.2003 zu der GZ 62 E 3584/04 mit einer Forderung von € 753,32 für das 2. Quartal 2003. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt sohin € 3,76, wobei aufgrund von Rundungsdifferenzen nur € 3,74 angelastet wurden. An Barauslagen wurden € 3,63 verrechnet. Zu dieser Exekution wurden im Jahr 2004 4,61 an Gerichtsvollziehergebühren und € 6,00 aufgrund des Antrages auf Neuvollzug vom 26.03.2004 verrechnet.

Fahrnisexekution vom 22.10.2005 zu der GZ 62 E 5515/05b mit einer Forderung von € 1.185,53 für das 3. Quartal 2005. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt € 5,90, An Barauslagen wurden € 3,63 verrechnet.

Neben den Exekutionsgebühren wurden für die im Jahr 2003 geführten Exekutionen auch die Pauschalgebühren entsprechend § 32 Gerichtsgebührengesetz verrechnet. Gemäß Tarifpost 4 (Exekutionsverfahren) des § 32 Gerichtsgebührengesetz idFv BGBI Nr. 131/2001 ist bei einem Streitgegenstand von über € 7.270 bis € 36.340 eine Gebühr in Höhe von € 114,00 und bei einem Streitgegenstand von über € 730 bis € 2.180 eine Gebühr in Höhe von € 46,00 zu entrichten.

Es wurden außerdem für die im Jahr 2003 geführten Exekutionen die Vollzugsgebühren verrechnet. Diese betragen für jede Exekution auf bewegliche körperliche Sachen € 6,00.

Insgesamt wurde im Jahr 2003 für die Exekution zu GZ 62 E 3294/03g 120,00 (€ 114,00 + € 6,00) und für die Exekution zu GZ 62 E 3584/04 52,00 (€ 46,00 + 6,00) an Pauschalgebühr verrechnet. Alle verrechneten Exekutionskosten betragen insgesamt € 284,41.

1.5. Für die Jahre 1998 bis 2012 wurden folgende Nebengebühren verrechnet:

Postauftragsgebühren in Höhe von insgesamt € 33,66. Vereinnahmung in Höhe von € 23,89 im Jahr 2000. Die Vereinnahmung in Höhe von € 23,89 erfolgte irrtümlich. Zur Richtigstellung erfolgte im Jahr 2001 eine Gutschrift mit der unter anderem auch die irrtümliche Vereinnahmung korrigiert wurde (siehe OZ 89e. und 89d., Aktenvermerk vom 24.10.2000)

Mahngebühren in Höhe von insgesamt € 11,00. Sonstige Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 61,63. Alle verrechneten Nebengebühren betragen insgesamt € 130,18.

Im Jahr 2001 kam es zu einer Gutschrift in Höhe von € 47,43. Dieser Betrag beinhaltet eine Gutschrift an Nebengebühren in Höhe von € 30,02 und eine Gutschrift an Exekutionskosten in Höhe von € 17,41.

Sohin betragen die Nebengebühren insgesamt € 100,16 (die Differenz zu dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Betrag von € 100,15 ergibt sich aufgrund von Rundungen) und die Exekutionskosten insgesamt € 267,00.

1.6. Kostenanteile:

Die Kostenanteile in Höhe von € 163,56 ergeben sich aufgrund der Inanspruchnahme folgender Leistungen aus dem Bereich der Krankenversicherung:

Im Jahr 2003: Dr. Z. (Arzt für Allgemeinmedizin), der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 38,28. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit 7,66.

Im Jahr 2004: Dr. Z. (Arzt für Allgemeinmedizin), der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 34,52. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit € 6,90.

Im Jahr 2006: Dr. Z. (Arzt für Allgemeinmedizin) der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 134,11. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit € 26,82.

Dr. med. G. (Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik), der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 101,10. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit € 20,22.

Dr. med. N. (Facharzt für Radiologie), der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 119,73. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit € 23,95.

Dr. med F. (Facharzt für Urologie), der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 112,63. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit € 22,52.

Dozent Dr. K. (Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik), der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 13,97. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit € 2,79.

Dr. P. (Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), der SVA entstanden hierdurch Kosten in Höhe von € 263,50. Der Kostenanteil von 20% beträgt somit € 52,70.

Die Summe der Kostenanteile (20%) beträgt daher € 163,56 Euro.

1.7. verjährungsunterbrechende Maßnahmen:

Eine Sondermahnung wurde am 13.09.2011 und eine Mahnung am 21.06.2012 an die Adresse des BF in 1030 Wien versandt. Die Quartalsvorschreibungen für das 3. und 4. Quartal 2012, die Quartalsvorschreibungen für das Jahr 2013 sowie die Quartalsvorschreibungen für das 1., 2. und 3. Quartal 2014 wurden ebenfalls jeweils an diese Adresse versandt.

Die Quartalsvorschreibung für das 4. Quartal 2014, sowie die Quartalsvorschreibungen für die Jahre 2015 bis 2019 wurden an die Adresse XXXX versandt.

Im Zeitraum 1998 bis 2006 wurden von der SVA folgende Exekutionen betrieben:

Fahrnisexekution vom 19.07.1998 zu der GZ 25 E 8130/98t mit einer Forderung von € 682,86 für das 2. Quartal 1998, beendet am 14.05.1999.

Fahrnisexekution vom 17.01.1999 zu der GZ 25 E 398/99k mit einer Forderung von € 446,42 für das 4. Quartal 1998, beendet am 14.05.1999.

Fahrnisexekution vom 27.04.2003 zu der GZ 62 E 3294/03g mit einer Forderung von € 12.821,25 für das 1. Quartal 2003.

Fahrnisexekution vom 26.07.2003 zu der GZ 62 E 3584/04 mit einer Forderung von € 753,32 für das 2. Quartal 2003.

Fahrnisexekution vom 22.10.2005 zu der GZ 62 E 5515/05b mit einer Forderung von € 1.185,53 für das 3. Quartal 2005

1.8. Zahlungseingänge:

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum langten folgende Zahlungen des BF ein:

2002: € 983,36

2004: € 140,48

2005: € 30,00

2006: € 90,00

2012: € 158,00

2013: € 607,80

2014: € 602,27

2015. € 605,05

2016: € 602,98

2017: € 602,27

2018: € 1.054,87

bis 15.09.2019: € 657,77

Der BF hat bis zum angeführten Stichtag Zahlungen in Höhe von € 6.134,85 geleistet.

1.9. Berechnung des Rückstandsausweises:

Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises bestehende Rückstand errechnet sich wie folgt:

Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum 1998 bis 2006: 23.395,73

Verzugszinsen (bis 25.09.2012):  13.706,68

Nebengebühren:  100,15

Exekutionskosten:  267,00

Kostenanteile: 163,56

Summe:   37.633,12

Abzüglich Zahlungen: 6.134,85

Rückstand zum 16.09.2019: 31.498,27

1.10. Verzugszinsen ab dem 26.09.2012:

Seit dem 26.09.2012 wurden dem BF keine Verzugszinsen mehr verrechnet. Die Vorschreibung der Verzugszinsen unter Spruchpunkt 2) erfolgte versehentlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdeakt.

Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 21.02.2011 und den Teilbescheiden des Landeshauptmanns von Wien vom 19.12.2011 und 14.02.2012. Auch ist die Innehabung von Gewerbeberechtigungen durch den BF unbestritten.

Die Feststellung zu den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden ergibt sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14.02.2012.

Dass der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vom 29.01.1998 bis 01.08.2005 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom 27.10.1998 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19.12.2011.

Die aufgeschlüsselten monatlichen Beitragsrundlagen entstammen aus dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14.02.2012.

Die jährlichen summenmäßigen Vorschreibungen der Beiträge ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, ebenso die Aufstellung der Zahlungseingänge, die Berechnung der Nebengebühren, der Exekutionskosten und der Kostenanteile.

Die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen der belangten Behörde ergeben sich aus dem Bescheid und aus der Stellungnahme der belangten Behörde.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich ein reger und äußerst umfangreicher Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF. Die belangte Behörde hat die Quartalsvorschreibungen (Kontoauszüge) dem BF an seine Hauptwohnsitzadresse und teilweise an die Zweitwohnsitzadresse zugesendet.

Die Tatsache, dass der BF in seinem Schriftverkehr zeitnahe auch Bezug auf die an die Zweitwohnsitzadresse versendeten Schriftstücke nahm, lässt erkennen, dass auch diese Schriftstücke dem BF zugekommen sind.

Die Aufstellung durchgeführten Exekutionen ergeben sich aus dem Bescheidinhalt.

Dass die belangte Behörde seit dem 26.09.2012 keine Verzugszinsen mehr verrechnet hat und die Vorschreibung unter Spruchpunkt 2) irrtümlich erfolgte, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.05.2020.

Dass die (Teil-)Bescheide des Landeshauptmannes von Wien in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Unerheblich ist die Begründung des BF, dass dies nur unterblieben ist, da er sich keinen Anwalt leisten konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

GSVG:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…..)

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: (…..)

5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

§ 86. (1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf 

1.       die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,

2.       die Art und Frequenz der Leistungserbringung,

3.       gesundheitspolitische Zielvorgaben,

4.       die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten

festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.

(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. b ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.

(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Abs. 1 vorletzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.

(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

3.1.2. Judikatur

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist zB die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099). In Betracht kommen hier etwa Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers oder Anfragen beim Zentralmeldeamt zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten. Dies trifft aber auch für eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde (vgl. VwGH vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263).

Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen (vgl. § 83 ASVG) (VwGH 2012/08/0287, 11.12.2013).

Eine zur Unterbrechung geeignete Maßnahme ist jede nach außen hin tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dienst – darunter fallen zB auch die Übersendung von Kontoauszügen (vlg. VwGH 2007/08/0177).

Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. in diesem Sinn dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN). Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet (VwGH, 2013/08/0036, 25.06.2013).

3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind unter Spruchpunkt 1 die mit Stichtag 16.09.2019 ausständigen Beiträge zur Sozialversicherung (samt Verzugszinsen bis einschließlich 25.09.2012, Nebengebühren und Kostenanteile) sowie unter Spruchpunkt 2 die ab dem 16.09.2019 anfallenden Verzugszinsen.

Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen. Aus diesem Grund kann auch nicht auf die vorgebrachte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Einhebung von Mindestbeiträgen eingegangen werden.

Über die Pflichtversicherung und die Höhe der Beitragsgrundlagen wurde mit Bescheid vom 21.02.2011 von der belangten Behörde abgesprochen. In weiterer Folge wurde der Einspruch des BF vom Landeshauptmann von Wien mit den (Teil-)Bescheiden vom 19.12.2011 und 14.02.2012 unbegründet abgewiesen.

Mangels Einbringung eines Rechtsmittels gegen beiden Teilbescheide sind diese in Rechtskraft erwachsen. Rechtlich unerheblich ist das Vorbringen des BF, dass er kein Rechtsmittel ergriffen hat, weil er sich keinen Rechtsanwalt leisten konnte.

Aus diesem Grund sind sämtliche – umfangreiche – Vorbringen des BF, welche Bezug auf die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien nehmen, im gegenständlichen Verfahren nicht beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten