RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2018/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1
GewO 1994 §356 Abs1 idF 2012/I/0085

Rechtssatz

Vorgaben für die von der Materiengesetzgebung vorzusehende "besondere Form" der Kundmachung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen enthält § 42 AVG nicht. Vielmehr ist es nach den Materialien (AB 1167 BlgNR 20. GP, S 31) "grundsätzlich Sache der Materiengesetzgebung, die der jeweiligen Verwaltungsmaterie adäquate Form der Kundmachung für alle Behörden verbindlich festzulegen". Das Verständnis der Wendung "in einer" in § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Zahl würde für den Fall, dass der Materiengesetzgeber - wie vorliegend in § 356 Abs. 1 GewO 1994 - eine nach unterschiedlichen Nachbarkreisen differenzierende, adäquate Form der Kundmachung vorsieht, bedeuten, dass für den Eintritt der Präklusionsfolgen die Kundmachung der mündlichen Verhandlung nicht in der gesamten alle Nachbarkreise erfassenden Weise der "in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form" erfolgen müsste. Dem steht nicht zuletzt das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Ausweitung und Verschärfung der Präklusionsbestimmungen ausdrücklich erwähnte Verlangen "nach einer Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten" entgegen (vgl. die Erläuterungen zu § 42 AVG in AB 1167 BlgNR 20. GP, S 31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040198.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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