RS Vwgh 2021/1/26 Ra 2020/07/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0112 E 13. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus § 71 Abs 1 AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070113.L01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten