RS Pvak 2020/9/4 A19-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs8

Schlagworte

Kollegialorgan; gesetzwidrige generelle Übertragung

Rechtssatz

Die Punkte A Z 4, 5, 6, 10 und 11 des bekämpften Beschlusses beinhalten die generelle Übertragung bestimmt gearteter Aufgaben an den DA-Vorsitzenden (seine Stellvertreter), wodurch ein Großteil der Befugnisse des Kollegialorgans DA generell dem Vorsitzenden zugewiesen wird, während dem Kollegium bloß die restlichen Befugnisse verbleiben, die überdies durch gesetzeskonforme Übertragungsbeschlüsse weiter eingeschränkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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