RS Pvak 2020/9/4 A19-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs8

Schlagworte

Übertragung von einzelnen, genau umschriebenen Aufgaben an DA-Mitglieder; Zweidrittelmehrheit

Rechtssatz

Das PVG erkennt zwar in seinem § 22 Abs. 8 PVG, dass das stete Einschreiten des gesamten PVO, dessen Mitglieder vielfach an weit voneinander entfernten Dienstorten tätig sind, schwierig und manchmal auch nicht nötig ist, weshalb es die Übertragung der Erfüllung von Aufgaben an einzelne Mitglieder zulässt, erschwert dies aber bewusst, indem es eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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