TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/15 W246 2212504-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §2 Abs1
RGV §36

Spruch


W246 2212504-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 14.11.2018, Zl. BMVRDJ-3001504/0022-II4b/2018, betreffend Feststellungsanträge bezüglich Reisegebühren gemäß § 36 Reisegebührenvorschrift 1955 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass das Datum „9. Februar 2014“ durch das Datum „19. Februar 2014“ ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer, ein – in Ruhestand versetzter – ehemaliger Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX beim zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die bescheidmäßige Feststellung, warum ihm ab dem Jahr 2014 bis zum jetzigen Zeitpunkt nur € 54,-- an Reisegebühren überwiesen worden seien. Zudem hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die ihm überwiesenen Reisegebühren nicht zuordnen könne.

Er habe am 09.02.2014 den Auftrag gehabt, im Hinblick auf ein von ihm gestelltes Ansuchen auf Pflegefreistellung in die damalige Vollzugsdirektion nach Wien zu kommen; in der Folge habe der Beschwerdeführer das ausgefüllte Reiserechnungsformular unmittelbar nach der Dienstreise in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX abgegeben. Am 23.06.2015 ( XXXX ) und 12.07.2017 ( XXXX ) habe der Beschwerdeführer aufgrund von Weisungen zu ärztlichen Untersuchungen hinsichtlich seiner Exekutivdienstfähigkeit gehen müssen, wobei er auch in diesen beiden Fällen die ausgefüllten Reiserechnungsformulare nach den Dienstreisen in der Direktionsstelle abgegeben habe. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der weiteren, ihm gegenüber angeordneten ärztlichen Untersuchungen vom 27.09.2017 ( XXXX ), 06.10.2017 ( XXXX ), 27.11.2017 ( XXXX ) und 26.01.2018 ( XXXX ) die ausgefüllten Reiserechnungsformulare seinem damaligen Kollegen XXXX gegeben habe, der sie für den Beschwerdeführer abgegeben habe. Bei einem dieser Reiserechnungsformulare habe sich der Beschwerdeführer verschrieben, weshalb er einen Anruf von einem Kollegen ( XXXX ) der Direktionsstelle bekommen habe, den der Beschwerdeführer daraufhin gebeten habe, dieses Reiserechnungsformular zu vernichten; in der Folge habe der Beschwerdeführer im Wege seines zuvor angeführten Kollegen XXXX ein richtig ausgefülltes Reiserechnungsformular hinsichtlich dieser Dienstreise eingebracht.

2. Die Justizanstalt XXXX übermittelte dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Schreiben vom 17.09.2018 eine Übersicht über die vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiserechnungsformulare. Demnach lägen solche für die Dienstreisen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Untersuchungen vom 12.07.2017 ( XXXX ), 27.09.2017 ( XXXX ) und 06.10.2017 ( XXXX ) vor, für die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Dienstreisen seien keine Reiserechnungen eingelangt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass abgegebene Reiserechnungsformulare in der Direktionsstelle mutwillig zurückgehalten worden seien, werde hiermit vehement zurückgewiesen.

3. In dem im Spruch genannten Bescheid führte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Folgendes aus:

„Für Ihre Dienstreisen im Zeitraum von 2014 bis zum heutigen Tag wurden Ihnen für eine Eskorte am 23. September 2015 nach XXXX EUR 8,80 überwiesen. Für Ihre Dienstreise am 12. Juli 2017 nach XXXX ergab sich kein Anspruch auf einen Gebührenersatz. Für Ihre Dienstreise am 27. September 2017 nach XXXX wurden EUR 3,28 und für Ihre Dienstreise am 6. Oktober 2017 nach XXXX wurden EUR 54,00 für gebührlich befunden und angewiesen. Ein Eingang von Reisekostenabrechnungen (GeoF 11) für den 9. Februar 2014, 23. Juni 2015, 27. November 2017 und 26. Jänner 2018 konnte weder von der Reisegebührenstelle der Generaldirektion noch, laut Vorlagebericht, vom Leiter der Justizanstalt XXXX […] festgestellt werden.“

Begründend hielt der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fest, dass für die Dienstreisen des Beschwerdeführers vom 09.02.2014, 23.06.2015, 27.11.2017 und 26.01.2018 mangels vermerkten physischen Eingangs von Reiserechnungsformularen (Geo F 11) keine Bearbeitung erfolgen habe können. Nach der mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 17.09.2018 vorgelegten Übersicht seien lediglich hinsichtlich der o.a. Dienstreisen Ansprüche geltend gemacht worden, was sich auch mit den Aufzeichnungen bzw. Eingaben im Reisemanagement decken würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Begründend hielt die Beschwerde zur Dienstreise vom 09.02.2014 fest, dass diese aufgrund eines Gespräches des Beschwerdeführers in der damals noch bestehenden Vollzugsdirektion vorgenommen worden sei, welches aufgrund einer zunächst vom Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX nicht bewilligten Pflegefreistellung des Beschwerdeführers stattfinden habe müssen; der Beschwerdeführer habe das diesbezügliche Reiserechnungsformular am ersten Tag nach dieser Dienstreise in der Direktionsstelle abgegeben. Zur Dienstreise vom 23.06.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass für diese doch kein Anspruch bestehen würde, weil die Wegstrecke weniger als zwei Kilometer betragen habe. Das hinsichtlich der Dienstreise vom 27.11.2017 ausgefüllte Reiserechnungsformular sei unverzüglich nach dieser Dienstreise vom Kollegen XXXX in der Direktionsstelle abgegeben worden; zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer aufgrund von Mobbing seitens des Anstaltsleiters im Krankenstand befunden. Schließlich führte der Beschwerdeführer zur Dienstreise vom 26.01.2018 aus, dass der Kollege XXXX auch das diesbezügliche Reiserechnungsformular für den Beschwerdeführer abgegeben habe, was er ihm mittels einer Whats-App-Nachricht am 29.01.2018 bestätigt habe.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde die verzögerte Bearbeitung bzw. Nicht-Bearbeitung seiner Anträge auf Erstattung von Reisegebühren eindeutig eine feindselige Handlung gegen seine Person darstellen.

5. Mit Schreiben vom 12.12.2018 legte die Justizanstalt XXXX dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz diese Beschwerde vor und nahm zu den erhobenen Behauptungen des Beschwerdeführers Stellung. Dabei führte sie u.a. aus, dass die behauptete Zurückhaltung bzw. Nicht-Weiterleitung von Reiserechnungsformularen seitens der Justizanstalt XXXX mit Entschiedenheit zurückgewiesen werde. Wenn, wie vom Beschwerdeführer behauptet, jahrelanges Mobbing seitens des Anstaltsleiters praktiziert worden sei, wäre bei Auffallen eines Fehlers in einem der Reiserechnungsformulare nicht veranlasst worden, den Beschwerdeführer durch den damals diensthabenden Mitarbeiter zu kontaktieren, um in der Folge ein korrekt ausgefülltes Reiserechnungsformular vom Beschwerdeführer zu erhalten.

6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 09.01.2019 vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vollständigen Namen jener Bediensteten der Direktionsstelle bekannt zu geben, welche die von ihm und seinem Kollegen XXXX abgegebenen Reiserechnungsformulare entgegengenommen haben.

8. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 19.12.2019 den Namen jener Bediensteten der Direktionsstelle an, die seines Erachtens die Reiserechnungsformulare für die Dienstreisen vom 09.02.2014 sowie 23.06.2015 von ihm persönlich entgegengenommen habe. Hinsichtlich der abgegebenen Reiserechnungsformulare für die Dienstreisen vom 27.11.2017 sowie 26.01.2018 verwies der Beschwerdeführer auf seinen Kollegen XXXX . Der Beschwerdeführer legte mit diesem Schreiben die Kopie eines zwischen ihm und dem Kollegen XXXX geführten Whats-App-Chats vor, in welcher der Kollege XXXX dem Beschwerdeführer die Abgabe der Reiserechnungsformulare bestätigen würde.

9. Die für den 24.03.2020 angesetzte mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der allgemeinen Lage hinsichtlich der COVID-19-Pandemie wieder abberaumt.

10. Mit Schreiben vom 17.04.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) auf, unter Vorlage von Belegen (Dienstpläne o.Ä.) die Namen jener Bediensteten anzuführen, die an den vom Beschwerdeführer behaupteten Einbringungsdaten in der Direktionsstelle Dienst versehen haben und zur Entgegennahme von Reiserechnungsformularen befugt gewesen sind (Dienstreise vom 09.02.2014: Abgabe persönlich durch den Beschwerdeführer „am ersten Arbeitstag nach der Dienstreise“; Dienstreisen vom 27.11.2017 und 26.01.2018: Abgabe durch Kollegen XXXX „unverzüglich“ nach der Dienstreise).

11. Die Behörde legte mit Schreiben vom 05.05.2020 ein Schreiben der Justizanstalt XXXX mit einer Auflistung der an den Tagen der gegenständlichen Dienstreisen Dienst versehenden Bediensteten der Direktionsstelle, die für diese Tage bestehenden Dienstpläne der Justizanstalt XXXX und einen Auszug aus dem „Reisekostenmanager“ (Auflistung aller erfassten Dienstreisen von 2006 bis 2019) des Beschwerdeführers vor. Dazu führte die Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren angeführte Dienstreise vom 09.02.2014 tatsächlich am 19.02.2014 stattgefunden habe.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2020 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Behördenvertreterin durch, in welcher der Beschwerdeführer und – als Zeugin – eine Mitarbeiterin der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX ausführlich v.a. zu den gegenständlichen Reiserechnungsformularen befragt wurden. Der ebenfalls als Zeuge zur Verhandlung geladene (ehemalige) Kollege des Beschwerdeführers ( XXXX ) konnte aufgrund einer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen.

In der Verhandlung legten sowohl die Behördenvertreterin als auch der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor (Behördenvertreterin: Reiserechnungsformulare/Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der aufgrund der Untersuchungen bei XXXX , XXXX und XXXX durchgeführten Dienstreisen [s. oben unter Pkt. I.1.] und internes Schreiben des BMJ zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Mobbingvorwürfen; Beschwerdeführer: Konvolut an Zeitungsausschnitten zur Justizanstalt XXXX , Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung der Justizanstalt XXXX , anonymisiertes Gutachten der Gleichbehandlungs-Kommission des Bundes von Juni 2013 und Mitteilung über die Einstellung eines Strafverfahrens), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.

13. Mit Schreiben vom 01.07.2020 gab die Behörde zu dem von ihr in der Verhandlung vorgelegten, o.a. internen Schreiben des BMJ bekannt, dass es sich hierbei lediglich um „willensbildende Referate und Stellungnahmen eines Aktes betreffend die disziplinarrechtliche Würdigung von Mobbingvorwürfen“ handeln würde, weshalb dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung im dortigen Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht zukommen würde. Die vorgelegten Unterlagen seien daher aus Sicht der Behörde von der Akteneinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszunehmen.

14. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 06.07.2020 im Wege seines Rechtsvertreters Mail-Korrespondenzen zwischen ihm und dem Kollegen XXXX betreffend Reiserechnungen zu den Dienstreisen vom 27.11.2017 sowie 26.01.2018 und die Kopie eines zwischen ihm und dem Kollegen XXXX geführten Whats-App-Chats von August 2018 vor, welcher den Kontakt des Beschwerdeführers zum Kollegen XXXX hinsichtlich der gegenständlichen Reiserechnungen belegen würde.

15. In seiner Äußerung“ vom 25.08.2020 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu den – im Schreiben vom 01.07.2020 getätigten – Ausführungen der Behörde zum o.a. internen Schreiben des BMJ Stellung. Dabei legte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines gegen die Behörde geführten datenschutzrechtlichen Verfahrens vor.

16. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht die o.a. Verhandlung am 27.11.2020 im Rahmen einer Videokonferenzschaltung fort (§ 25 Abs. 6b VwGVG) und befragte den zugeschaltenen Zeugen XXXX ausführlich zu den Reiserechnungsformularen betreffend die Dienstreisen vom 27.11.2017 und 26.01.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

1.2. Der Beschwerdeführer tätigte am 19.02.2014, 27.11.2017 und 26.01.2018 Dienstreisen von seinem Dienstort XXXX nach Wien (19.02.2014: Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung in der Vollzugsdirektion; 27.11.2017: ärztliche Untersuchung bei XXXX ; 26.01.2018: ärztliche Untersuchung bei XXXX ). Für diese Dienstreisen sind keine Reiserechnungsformulare/Anträge auf Erstattung von Reisegebühren in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX (insbesondere durch direkte Abgabe bzw. Einlage in ihrem Postfach) eingebracht worden.

1.3. Der Beschwerdeführer führt aktuell u.a. ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen behaupteten Mobbings in der Justizanstalt XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens.

2.2.1. Dass der Beschwerdeführer am 19.02.2014, 27.11.2017 und 26.01.2018 Dienstreisen von seinem Dienstort XXXX nach Wien tätigte, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen betreffend diese Dienstreisen (Schreiben der Vollzugsdirektion an die Justizanstalt XXXX vom 05.02.2014, dem Beschwerdeführer den Termin bei der Vollzugsdirektion zur Kenntnis zu bringen; „Dienstauftrag“ vom 10.11.2017 hinsichtlich der Untersuchung bei XXXX ; „Weisung“ vom 15.01.2018 hinsichtlich der Untersuchung bei XXXX ) und aus den dahingehend vom Beschwerdeführer dargelegten Angaben (s. v.a. die Ausführungen in der Beschwerde und im Antrag vom 17.09.2018), denen die Behörde diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.

2.2.2. Zur Feststellung, dass für diese Dienstreisen keine Reiserechnungsformulare/Anträge auf Erstattung von Reisegebühren in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX eingebracht worden sind, ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Verfahren keine Nachweise dafür vorlegen, welche die tatsächliche Einbringung der Reiserechnungsformulare durch ihn (betreffend das Reiserechnungsformular für die Dienstreise vom 19.02.2014) und den Kollegen XXXX (betreffend die Reiserechnungsformulare für die Dienstreisen vom 27.11.2017 und 26.01.2018) mittels direkter Abgabe in der Direktionsstelle oder mittels Einlage in ihrem Postfach irgendwie belegen könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen dokumentieren zwar, dass er dem Kollegen XXXX im zeitlichen Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Dienstreisen vom 27.11.2017 und 26.01.2018 mittels Mails Reiserechnungsformulare übermittelt hat (s. die Beilagen A bis D zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.07.2020 [Pkt. I.14.] und die hierzu getätigten Angaben des als Zeugen befragten Kollegen XXXX und der Behördenvertreterin auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2020) und dass der Beschwerdeführer den Kollegen XXXX wenige Tage nach der Dienstreise vom 26.01.2018 um die Einbringung eines vom Beschwerdeführer ausgefüllten Reiserechnungsformulars gebeten hat, was ihm der Kollege XXXX auch zugesichert hat (vgl. das mit Schreiben vom 19.12.2019 vorgelegte Whats-App-Protokoll vom 29.01.2018 [Pkt. I.8.]). Dass der Kollege XXXX in der Folge die beiden gegenständlichen Reiserechnungsformulare auch tatsächlich für den Beschwerdeführer in das Postfach der Direktionsstelle eingelegt (bzw. direkt bei dieser abgegeben) hat, geht aus diesen Unterlagen – wie auch aus der Beilage E zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.07.2020 (Pkt. I.14.) – jedoch nicht hervor. Im Hinblick auf das o.a. Whats-App-Protokoll ist insbesondere festzuhalten, dass der Kollege XXXX darin nicht – wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 19.12.2019 behauptet – auch die „Abgabe“ des diesbezüglichen Reiserechnungsformulars bestätigt hat.

Die Behörde vermochte unter Vorlage unbedenklicher Unterlagen in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass für die drei verfahrensgegenständlichen Dienstreisen vom 19.02.2014, 27.11.2017 und 26.01.2018 keine Reiserechnungsrechnungsformulare/Anträge auf Erstattung von Reisegebühren des Beschwerdeführers in der Direktionsstelle eingebracht worden sind, wohingegen betreffend die Dienstreisen vom 12.07.2017 ( XXXX ) und 27.09.2017 ( XXXX ) Reiserechnungsrechnungsformulare des Beschwerdeführers eingelangt sind und in der Folge auch bearbeitet wurden (s. die mit Schreiben vom 17.09.2018 von der Justizanstalt XXXX vorgelegte Übersicht [Pkt. I.2.], den mit Schreiben der Behörde vom 05.05.2020 vorgelegten Auszug aus dem Reisekostenmanager [Pkt. I.11.] und die in der Verhandlung vom 17.06.2020 von der Behörde vorgelegten Reiserechnungsformulare betreffend die Dienstreisen vom 12.07.2017 und 27.09.2017 [Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll]). Hierbei ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anstaltsleiter konfliktbehafteten Situation insbesondere nicht plausibel, dass die Direktionsstelle (von sich aus oder im Auftrag des Anstaltsleiters), wenn man der Annahme des Beschwerdeführers einer willkürlichen Nicht-Weiterleitung/Vernichtung der von ihm eingebrachten Reiserechnungsformulare hypothetisch folgen würden, zwar im Hinblick auf den einen Teil der Dienstreisen des Beschwerdeführers die Reiserechnungsformulare nicht weiterleiten/vernichten sollte, jedoch bezüglich des anderen Teils seiner Dienstreisen den Eingang der Reiserechnungsformulare dokumentieren und einer Verarbeitung zuführen sollte (s. hierzu auch die Angaben des als Zeugen befragten Kollegen XXXX , der die Vermutung eines bewussten „Verschwindenlassens“ solcher Formulare nicht teilte – S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2020; vgl. weiters die von der als Zeugin befragten Bediensteten der Direktionsstelle getätigten – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes generell sehr detaillierten und auch in diesem Punkt plausiblen – glaubhaften Ausführungen, wonach sie nie dazu angewiesen worden sei, Reiserechnungen zu vernichten bzw. zurückzuhalten – S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2020).

Weiters vermögen auch die Angaben des in der Verhandlung als Zeugen befragten Kollegen XXXX das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass die Reiserechnungsformulare – in seinem Fall betreffend die Dienstreisen des Beschwerdeführers vom 27.11.2017 und 26.01.2018 – vom Zeugen in das Postfach der Direktionsstelle gelegt und somit für den Beschwerdeführer eingebracht wurden. Es wird hierbei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs übersehen, dass der Zeuge auf die konkreten Fragen nach den Reiserechnungsformularen für die Dienstreisen vom 27.11.2017 und 26.01.2018 ausführte, dass diese Formulare von ihm, sofern der Beschwerdeführer sie ihm geschickt habe, („wohl“) ins Postfach der Direktionsstelle gelegt worden seien (s. S. 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2020) und dass er sie dann „definitiv einlaufen“ (gemeint: in das Postfach der Direktionsstelle legen) habe lassen (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2020). Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Zeuge bei seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des mittlerweile vergangenen Zeitraums seine Antworten sehr allgemein hielt und an mehreren Stellen klar zum Ausdruck brachte, sich an verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Abgabe von Reiserechnungsformularen für den Beschwerdeführer nicht mehr erinnern zu können (vgl. S. 3 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2020: „R: Haben Sie das auch für andere Kollegen gemacht, oder haben Sie das nur für den BF gemacht? Z: Das ist schon lange her. Ich kann mich aber erinnern, dass ich so etwas für den einen oder anderen Kollegen auch schon mal gemacht habe, wenn die Kollegen krank oder sonst irgendwie abwesend waren. Ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern, wie oft ich für den BF RR abgegeben habe. R: Wie haben Sie die RR, die Sie für den BF abgegeben haben, vom BF zuvor für gewöhnlich erhalten? Z: Ich weiß nur noch, dass wir jedenfalls telefoniert haben. Ich weiß auch, dass ich die RR ‚einlaufen‘ habe lassen, also in das o.a. Postfach gegeben habe. Wie ich und der BF das damals genau gemacht haben, daran kann ich mich aber nicht mehr erinnern. R: Der BF hat in der letzten Verhandlung gesagt, dass Sie diese RR auf Ihrem Dienst-PC geschrieben hätten und diese dann dem BF per Mail geschickt hätten. Der BF hätte die RR dann ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und Ihnen dann zurückgeschickt, damit Sie diese dann abgeben würden. Kann es sein, dass dies die damaligen Abläufe waren? Z: Das ist durchaus möglich. Ich weiß es aber nicht mehr. […] Ist Ihnen dieser E-Mail-Verkehr noch bekannt? Z: Nein. Es gab derartige Kommunikation zwischen uns, ich kann aber nicht mehr sagen, wann eine solche genau stattgefunden hat. […]“), weshalb aus seinen Angaben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt nicht geschlossen werden kann, dass der Zeuge mit Sicherheit konkret diese beiden Reiserechnungsformulare betreffend die Dienstreisen vom 27.11.2017 und 26.01.2018 für den Beschwerdeführer in das Postfach der Direktionsstelle gelegt und somit für den Beschwerdeführer eingebracht hat.

Schließlich ist auch aus den Angaben der als Zeugin befragten Bediensteten der Direktionsstelle für die Annahme des Beschwerdeführers einer erfolgten Einbringung seiner Anträge nichts zu gewinnen. Die – v.a. im Hinblick auf ein etwaig abgegebenes Reiserechnungsformular für die Dienstreise vom 19.02.2014 befragte – Zeugin, die laut dem Beschwerdeführer bei der Abgabe des Reiserechnungsformulars hinsichtlich dieser Dienstreise Dienst versehen hat (s. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.12.2019 [Pkt. I.8.] und auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 17.06.2020) gab nicht zuletzt aufgrund des vergangenen Zeitraums in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise an, dass sie sich an konkrete Abgaben von Reiserechnungsformularen (die generell ständig in der Direktionsstelle abgegeben würden) durch den Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne (s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 17.06.2020).

2.3. Dass der Beschwerdeführer aktuell ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen behaupteten Mobbings in der Justizanstalt XXXX führt, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. hierzu u.a. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 17.06.2020 und S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 idF BGBl. I Nr. 102/2018, lauten wie folgt:

„§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) – (6) […]

[…]

Rechnungslegung

§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) […]“

3.2. Wie oben festgestellt, sind für die vom Beschwerdeführer am 19.02.2014, 27.11.2017 und 26.01.2018 getätigten Dienstreisen von seinem Dienstort XXXX nach Wien entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Reiserechnungsformulare/Anträge auf Erstattung von Reisegebühren in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX eingebracht worden (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2. und II.2.2.2.). Es ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Spruch des angefochtenen Bescheides ausführt, dass für diese Dienstreisen kein Eingang von „Reisekostenabrechnungen“ festgestellt werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals anführt, „um Kostenerstattung für die Reisespesen am 08. Oktober 2018 zur Generaldirektion, Kompetenzstelle Aufsicht, 1070 Wien, Museumstraße 7“ zu ersuchen, ist festzuhalten, dass ein daraus resultierender etwaiger Anspruch auf Reisegebühren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, in dem die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Dienstreisen vom 19.02.2014, 27.11.2017 und 26.01.2018 zu behandeln sind.

3.3. Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragseinbringung Dienstort Dienstreise Feststellungsantrag Geltendmachung Justizwachebeamter Maßgabe Reisegebühren Reisekosten Reiserechnung Ruhestandsbeamter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2212504.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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