RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2019/02/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1
GewO 1994 §360 Abs5
GSpG 1989 §56a Abs6
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs4 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs5 idF 2018/040

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/02/0219
Ra 2019/02/0220

Rechtssatz

§ 23 Abs. 5 Wr WettenG 2016 idF. LGBl. Nr. 40/2018 stellt für einen Widerrufsantrag nicht auf den Adressaten des Betriebsschließungsbescheides ab, sondern erfasst ausdrücklich die Inhaberin oder den Inhaber der Betriebsstätte und Personen, die dort eine rechtskonforme Tätigkeit ausüben wollen. Bereits die in § 23 Abs. 5 legcit. angeordnete Einbeziehung des jeweiligen Inhabers der Betriebsstätte spricht für eine dingliche Wirkung von Verfügungen der Betriebsschließung nach dem Wr WettenG 2016. Auch wenn andere Vorschriften über Betriebsschließungen eine dingliche Wirkung der Maßnahmen und Bescheide zum Teil ausdrücklich vorsehen (vgl. etwa § 360 Abs. 5 GewO 1994, § 56a Abs. 6 GSpG 1989), ist allein aus dem Fehlen einer dahingehenden expliziten Anordnung im Wr WettenG 2016 nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass den Maßnahmen und Bescheiden nach diesem Gesetz keine "in rem-Wirkung" zukäme. Vielmehr zeigt sich daraus, dass eine dingliche Wirkung von Bescheiden in derartigen Angelegenheiten vorkommt und für Betriebsschließungsentscheidungen nach dem Wr WettenG 2016 durch die oben genannte Einbeziehung weiterer Personen für Widerrufsanträge nur bestärkt wird. Auch wenn § 23 Abs. 5 legcit. lediglich von Verfügungen nach Abs. 3 parcit. spricht, ist nicht ersichtlich, dass über derartige Maßnahmen ergangene Deckungsbescheide gemäß § 23 Abs. 4 Wr WettenG 2016 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung LGBl. Nr. 40/2018 über Antrag von Rechtsnachfolgern der Betriebsstätte nicht zu widerrufen wären. Das gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das LGBl. Nr. 40/2018 erlassene Bescheide, weil der Gesetzgeber mit dem durch die genannte Novelle neu geschaffenen § 23 Abs. 5 legcit. nur nähere Bedingungen schaffen wollte, unter denen eine Betriebsschließung aufzuheben ist und damit sicherstellen wollte, dass für den Fall, dass die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Tätigkeit in der Betriebsstätte aufgibt, auch die nachfolgende Inhaberin oder der nachfolgende Inhaber die Aufhebung der Betriebsschließung beantragen kann (Erläuterungen Beilage Nr. 7/2018, S 15 f). Sowohl einer über eine Betriebsschließung ergangenen Verfügung gemäß § 23 Abs. 3 legcit. als auch einem darüber ergangenen Bescheid nach Abs. 4 parcit. kommt daher dingliche Wirkung zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020218.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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