RS Vwgh 2021/1/27 Ra 2020/18/0428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
AVG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0137 E 26. Juni 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180428.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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