RS Pvak 2020/8/17 A14-PVAB/20

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs9

Schlagworte

Umlaufbeschluss; Stimmeneinhelligkeit; Abstimmungsverhalten; Stimmenthaltung

Rechtssatz

Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Stimmeneinhelligkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist (PVAB 14. November 2016, A 21-PVAB/16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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