RS Pvak 2020/9/4 A18-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs4
AVG §7 Abs1

Schlagworte

Dirimierung; Befangenheit

Rechtssatz

Bei Stimmengleichheit ist nach § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Fraktion angehört. Im vorliegenden Fall war der DA-Vorsitzende wegen Befangenheit verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, weshalb diese vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wurde. Da zwei der vier anwesenden DA-Mitglieder für den Antragsteller votierten, die anderen beiden DA-Mitglieder für dessen Mitbewerber, also Stimmengleichheit vorlag, der stellvertretende Vorsitzende aber der stimmenstärksten Fraktion nicht angehörte, kam kein Beschluss des DA zur Besetzung der ausgeschriebenen Funktion zustande.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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