RS Pvak 2020/9/4 A18-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs3
AVG §7 Abs1

Schlagworte

Befangenheit von Personalvertreter/innen

Rechtssatz

Nach § 7 Abs. 1 AVG haben sich befangene Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Da die Personalvertretung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Selbstverwaltung der Bediensteten darstellt, sind die PVO und ihre Organe Verwaltungsorgane, für deren Handeln die wesentlichen Grundsätze des AVG Anwendung finden. Der DA-Vorsitzende, der sich wegen Befangenheit der Teilnahme an dieser Sitzung enthielt, handelte somit im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben des AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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