TE Vfgh Beschluss 1995/6/30 A6/94

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
StPO §444

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen die "Republik Österreich" (richtig: den Bund) wegen Rückübereignung von eingezogenen Medienstücken nach aufhebendem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, Z9 b E Vr 4679/83-44, wurde Gerhard O. aufgrund einer Privatanklage des Vergehens der üblen Nachrede nach §111 Abs1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je S 80,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, sowie gemäß §389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit dem genannnten Urteil wurde u.a. auch auf Antrag des Privatanklägers gemäß §33 Abs1 MedienG auf Einziehung des periodischen Medienwerkes "FORVM" vom 20. April 1983 erkannt.

Der Schuldspruch stützte sich darauf, daß der Angeklagte durch die Verfassung und Veröffentlichung von Texten in der Ausgabe des periodischen Medienwerkes "FORVM" vom 20. April 1983 dem Privatankläger den Vorwurf gemacht hatte, strafbare Handlungen begangen und insbesondere sich im Sinne der Ziele der NSDAP betätigt zu haben.

Der gegen das in Rede stehende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobenen Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Dezember 1984 nicht Folge gegeben.

Infolge einer Beschwerde des Verurteilten erging in dieser Sache am 23. Mai 1991 das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im folgenden: EGMR), Z6/1990/197/257 (= EuGRZ 1991, S. 216 ff. = ÖJZ 1991, S. 641 ff.). Dieser erkannte auf Verletzung des Art6 Abs1 EMRK mangels Unparteilichkeit des Oberlandesgerichtes Wien bei seiner Entscheidung aufgrund seiner Zusammensetzung sowie auf Verletzung des Art10 EMRK durch die Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz. Für Kosten und Auslagen sprach der EGMR dem Beschwerdeführer den Betrag von S 85.285,-- und für materiellen Schaden den Betrag von S 18.123,84 zu. Hinsichtlich des Begehrens, die Österreichische Regierung aufzufordern, den Beschwerdeführer zu rehabilitieren, das Urteil vom 17. Dezember 1984 formell aufzuheben und die erfolgte Einziehung einer Ausgabe des FORVM für ungültig zu erklären, sprach der EGMR unter Bezugnahme auf Art50 EMRK aus, daß er nicht dazu ermächtigt sei, dem Österreichischen Staat aufzutragen, solche Maßnahmen zu treffen.

In weiterer Folge erhob die Generalprokuratur gegen die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Über diese entschied der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 17. September 1992, Z12 Os 24,25/92-8. In diesem sprach er aus, daß die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984 "durch jene Richter des Oberlandesgerichtes Wien, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlossene Einstellung des Verfahrens beteiligt waren", das Gesetz in den Bestimmungen der §§71 Abs1, 489 Abs3 StPO iVm Art6 Abs1 EMRK verletze. Im übrigen verwarf er die Nichtigkeitsbeschwerde.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1994 erhob Gerhard O. gestützt auf Art137 B-VG Klage gegen die "Republik Österreich" (richtig: den Bund). Er begehrt die Fällung des Urteiles

"Die beklagte Partei ist schuldig, die in der Verwahrung des Klägers befindlichen, von der Einziehung aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.05.1984, 9 b E Vr 4679/83-44, betroffenen Medienstücke des periodischen Medienwerkes 'FORVM' vom 20.04.1983 in das Eigentum des Beklagten (gemeint wohl: des Klägers) zu übertragen, und zwar durch Abgabe der Erklärung, daß der Kläger die vorbezeichneten Medienstücke, welche er bisher als Verwahrer innehatte, künftig aufgrund des unbeschränkten Eigentumsrechtes besitzen solle, oder durch eine andere nach dem Gesetz hinreichende Übertragungsart, wodurch der Kläger unbeschränkter Eigentümer der vorbezeichneten Medienstücke wird".

Außerdem werden zwei der Sache nach ähnliche Eventualbegehren gestellt.

Schließlich wird der Antrag gestellt, die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verurteilen.

Begründend wird vorgebracht, daß der Kläger im Oktober 1986 das Medienunternehmen "FORVM" samt allem rechtlichen und physischen Zubehör, insbesondere dem gesamten Zeitschriftenlager einschließlich sämtlicher aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984 eingezogener Medienstücke des periodischen Medienwerkes "FORVM" vom 20. April 1983 käuflich erworben habe. Insbesondere habe er die auf den Kaufgegenstand bezogenen Rechte und Verbindlichkeiten des Verkäufers, d.h. des vormaligen Medieninhabers, übertragen erhalten bzw. übernommen, soweit sich diese Rechte und Verbindlichkeiten aus zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anhängigen medienrechtlichen Gerichtsverfahren ergeben sollten.

Da das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984 nicht aufgehoben worden sei, gehöre auch die darin ausgesprochene Einziehung als Bestandteil des Urteiles dem Rechtsbestand an. Mit Rechtskraft des Einziehungserkenntnisses seien die Eigentumsrechte an sämtlichen zur Verbreitung bestimmten Exemplaren der eingezogenen Ausgabe des FORVM auf den Bund übergegangen. Der Medieninhaber verwahre bloß diese Exemplare.

Gemäß Art53 EMRK habe die Republik Österreich die Verpflichtung übernommen, in allen Fällen, an denen sie beteiligt sei, sich nach der Entscheidung des EGMR zu richten. Da der EGMR die - nach wie vor aufrechte - Einziehung der Ausgabe des FORVM vom 20. April 1983 als konventionsverletzend beurteilt habe, sei die Republik Österreich verpflichtet, die in der fortdauernden Einziehung bestehende Verletzung zu beenden. Der aus Art53 EMRK abzuleitende Anspruch auf vollständige restitutio in integrum sei weder im ordentlichen Rechtsweg noch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Der Kläger könne daher seine aufgrund des Urteiles des EGMR bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüche nur durch eine auf Art137 B-VG gestützte Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durchsetzen.

3. Der Bundesminister für Justiz hat eine Gegenschrift erstattet, in der das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze bestritten und die Zurückweisung des Klagebegehrens wegen Unzuständigkeit, in eventu dessen Abweisung mangels Bestehens eines vermögensrechtlichen Anspruches begehrt wird. In der Gegenschrift wird insbesondere ausgeführt:

"... Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Kläger stützt seine Klage auf Artikel 137 B-VG und behauptet zusammengefaßt, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Mai 1991 stünden ihm vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich zu, die in der Aufhebung der Einziehungsentscheidung und 'Rückübereignung der verwahrten Medienstücke' bestehen. Er bewertet seine Ansprüche auf 'Rückübereignung' mit S 6.000,-. Dieser Anspruch stütze sich auf

Artikel 53 MRK, da daraus eine Verpflichtung für die Republik Österreich abzuleiten sei, die fortdauernde, die Konvention verletzende Einziehung zu beenden.

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137 B-VG ist nur gegeben, wenn die Ansprüche weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Die gegenständliche Klage richtet sich aber gegen eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte. In der Sache wird vom Kläger behauptet, der Oberste Gerichtshof habe mit Urteil vom 17. September 1992, 12 Os 24,25/92-8, rechtswidrig und unter Mißachtung der die Republik Österreich treffenden Verpflichtungen die Einziehungsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nicht aufgehoben, wozu er nach Artikel 53 MRK verpflichtet gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehungsentscheidung obliegt den Strafgerichten. Der Kläger ist mit seinem Rechtsstandpunkt zu Art53 MRK weder im Verfahren Aber die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vor dem Obersten Gerichtshof noch im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien durchgedrungen. Der Umstand, daß letztendlich der Oberste Gerichtshof und das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Ungunsten des Klägers entschieden haben, begründet keine Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12242).

Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofes und der Höchstgerichte sind nach §2 Abs3 AmtshaftungsG ausgeschlossen. Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137 B-VG liegt für solche Ansprüche nicht vor.

Das Klagebegehren richtet sich auf die Aufhebung einer strafgerichtlichen, vom Obersten Gerichtshof geprüften Entscheidung, zu deren Aufhebung Artikel 137 B-VG dem Verfassungsgerichtshof auch dann keine Zuständigkeit einräumt, wenn durch behauptete Konventionsverletzungen der ordentlichen Gerichte dem Beschwerdeführer ein vermögensrechtlicher Anspruch in Form eines Schadenersatzes entstanden wäre (VfSlg 4070).

... Verpflichtungen der Republik Österreich nach Artikel 53 MRK

Artikel 53 MRK lautet:

'Die Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung, in allen Fällen, an denen sie beteiligt sind, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes zu richten.'

Der Kläger räumt ein, daß Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht innerstaatliche Hoheitsakte per se aufheben können, doch sei aus Artikel 53 MRK die Verpflichtung für die Vertragsstaaten abzuleiten, solche Hoheitsakte aufzuheben und eine konventionsgemäße restitutio in integrum zu verschaffen.

Das Bundesministerium für Justiz geht ebenfalls davon aus, daß Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unmittelbar nach Artikel 53 MRK österreichische Gerichtsentscheidungen aufheben oder abändern können. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verpflichtungen nach Artikel 53 MRK zur Aufhebung innerstaatlicher Entscheidungen bestehen hingegen nicht. Die Artikel 50, 53 und 54 MRK bilden zusammen ein Konzept für Entschädigungen wegen Konventionsverletzungen. Gerade die gerechte Entschädigung nach Artikel 50 MRK soll dem Beschwerdeführer die weitere Mühe ersparen, Schäden aus festgestellten Konventionsverletzungen nach Abschluß des Verfahrens vor den Straßburger Menschenrechtsorganen noch vor den innerstaatlichen Instanzen geltend machen zu müssen (Frowein/Peukert, Kommentar, S 451). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte spricht daher unter Gesamtwürdigung der Umstände eine gerechte Entschädigung zu, ohne den Staat zu verpflichten, die als konventionswidrig erkannten innerstaatlichen Hoheitsakte aufzuheben. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus Artikel 53 MRK abgeleitet werden, der wiederum im Zusammenhang mit Artikel 54 MRK zu lesen ist. Die Vertragsstaaten der MRK haben nach Artikel 53 MRK die Verpflichtung, die sich aus dem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Diesen Verpflichtungen ist die Republik Österreich durch Zahlung der gerechten Entschädigung nachgekommen, was vom Ministerdelegiertenkomitee mit Abschlußresolution festgestellt worden ist. Das Ministerdelegiertenkomitee hat die Überwachung der Durchführung des Urteils nach Artikel 54 MRK bereits beendet, da Österreich dieses Urteil erfüllt hat. Die Republik Österreich treffen im vorliegenden Beschwerdefall keine weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 53 MRK mehr.

Artikel 53 MRK legt keine Aufhebungsverpflichtung für die Vertragsstaaten fest (Frowein/Peukert, Kommentar S 472). Auch die Republik Österreich ist bei der Ratifikation der MRK davon ausgegangen, daß diese behauptete Aufhebungsverpflichtung nicht besteht. Dies erhellt insbesondere daraus, daß weder verfassungsgesetzliche noch einfachgesetzliche Vorsorgen getroffen wurden, wonach bei konventionswidrigen Entscheidungen der Höchstgerichte oder konventionswidrigen Gesetzen des Parlaments diese verpflichtet wären, ihre Entscheidungen zu beheben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist eben keine Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der österreichischen Gerichte oder Gesetze der österreichischen Gesetzgebungskörper.

Schon bei der Ausarbeitung der MRK haben es die Vertragsstaaten abgelehnt, eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Aufhebung innerstaatlicher Hoheitsakte zu übernehmen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß die Bindung der innerstaatlichen Gerichte und der nationalen Parlamente an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte deshalb nicht zugesichert werden könne, weil dies einen Eingriff der Regierungen in die Rechtsprechung und die Gesetzgebung zur Durchsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfordern würde. Dieser Eingriff sei jedoch aus staatsrechtlichen Überlegungen abzulehnen. Da die innerstaatliche Durchsetzung völkerrechtlich nicht zugesichert werden konnte, haben die Vertragsstaaten die behauptete Verpflichtung zur Aufhebung innerstaatlicher Hoheitsakte nicht übernommen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist noch besonders darauf hinzuweisen, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Republik Österreich zur Zahlung einer gerechten Entschädigung, nicht aber zur Aufhebung der innerstaatlichen Entscheidungen verpflichtet und im übrigen die nunmehr geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Es erscheint nicht begründbar, weshalb bei einem abweislichen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Republik Österreich die Verpflichtung treffen sollte, die abgewiesenen Forderungen des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 53 MRK zu erfüllen.

Schließlich ist der vom Kläger behauptete Anspruch aus dem Urteilstenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Mai 1991 nicht unmittelbar abzuleiten. Der Spruch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthält neben einer prozessualen Entscheidung sowohl einen Feststellungsals auch einen Leistungsteil. Der behauptete vermögensrechtliche Anspruch könnte nur aus den Entscheidungsgründen erschlossen werden. Die Entscheidungsgründe eröffnen dem Kläger aber kein subjektives Recht auf ein bestimmtes Verhalten der österreichischen Gerichte.

... Bestehen eines vermögensrechtlichen Anspruches

Der Kläger behauptet, er verwahre Medienstücke des periodischen Mediums 'FORVM' vom 20. April 1983, deren 'Rückübereignung' in sein unbeschränktes Eigentum er begehre.

Diese Prozeßbehauptung steht im Widerspruch zum Vorbringen des Klägers vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dort hat der Kläger nach Befragung in der mündlichen Verhandlung zumindest nicht dargelegt, er besitze noch weitere, zur Verbreitung bestimmte Medienstücke.

...

Nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat der Kläger dem Bundesministerium für Justiz mitgeteilt, er gedenke die betroffene Nummer des Medienwerkes 'FORVM' neu drucken zu lassen. Gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat er seine Ansprüche mit einem symbolischen Schilling bewertet. Die Gründe für die praktische Wertlosigkeit der nun mehr als 11 Jahre alten Medienstücke und deren fehlende Verbreitungsmöglichkeit hat der Kläger dabei überzeugend dargelegt.

...

Schließlich besteht auch keine Verbreitungsnotwendigkeit hinsichtlich der gegenständlichen Medienstücke, da die inkriminierte Textstelle Bestandteil der Entscheidungen der Straßburger Organe war und nicht nur in den nachfolgenden, vom Kläger herausgegebenen Medienwerken, sondern auch in zahlreichen anderen Zeitschriften veröffentlicht wurde. Das Verbreitungsverbot nach §38 Abs1 MedienG betrifft Medienstücke nur in der Form, in der der inkriminierte Inhalt wahrnehmbar ist. Der Kläger hätte daher das gegenständliche Medienwerk immer ohne die inkriminierte Textstelle verbreiten können.

Der vom Kläger angekündigte Neudruck des gegenständlichen Medienwerkes kann unter diesem Gesichtspunkt nur prozessual, nicht jedoch wirtschaftlich begründet werden. Ein Kläger, der seine Eigentumsrechte mit einem 'symbolischen Schilling' bewertet, kann sich durch die bestehende Rechtslage nicht vermögensrechtlich beschwert erachten."

4. Der Kläger hat eine umfangreiche Replik erstattet, in der er den Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Gegenschrift entgegentritt.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:

Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Bei einem Begehren, das auf die Herausgabe von Sachen gerichtet ist, handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, um einen vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. VfSlg. 2046/1950, 12242/1989). Aber auch dann, wenn - wie hier - die Übereignung von Gegenständen in der Gewahrsame des Antragstellers begehrt wird, wird ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht.

Bei diesem vermögensrechtlichen Anspruch handelt es sich jedoch um einen solchen, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist. Das ergibt sich aus §444 Abs1 und 2 StPO, demzufolge es Personen, "die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Sachen haben oder ein solches Recht geltend machen," frei steht, dann, wenn sie ihr Recht erst nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend machen, "ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§408) binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen."

Diese Vorschrift eröffnet auch dem Kläger im gegenständlichen Verfahren, der seinem eigenen - von der beklagten Partei in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen zufolge im Oktober 1986 das Medienunternehmen "FORVM" einschließlich sämtlicher aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984 eingezogener Medienstücke des periodischen Medienwerkes "FORVM" vom 20. April 1983 käuflich erworben hat (siehe oben Punkt 2.), die Möglichkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges. Steht es ihm aber offen, seinen behaupteten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, so ist die Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art137 B-VG unzulässig. Die Klage war daher zurückzuweisen.

6. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:A6.1994

Dokumentnummer

JFT_10049370_94A00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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