TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/2 W108 2207497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §88
VwGVG §28 Abs2
ZÄG §15
ZÄKG §20 Abs4 Z1
ZÄKG §29 Abs1 Z1
ZÄKG §29 Abs2 Z1

Spruch


W108 2207497-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des Dr. stom. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert SCHWARZ, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Österreichischen Zahnärztekammer vom 27.08.2018, Zl. AZA-ZR-1/18, betreffend Neuausstellung eines Zahnärzteausweises zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert, dass der Zahnärzteausweis mit dem akademischen Grad „?????? ?????????????/doktor stomatologije“ in abgekürzter Form als „Dr. stom.“ dem Namen voranzustellend auszustellen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.06.1986 von der Universität XXXX - Zahnmedizinische Fakultät XXXX – der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) das Diplom über den Erwerb der Hochschulausbildung und der Berufsbezeichnung „Doktor der Zahnheilkunde“ verliehen.

1.2. Auf Anfrage des Beschwerdeführers teilte das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr diesem mit Schreiben vom 30.7.1999, GZ. XXXX , mit, dass er gemäß § 67 Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/1997, dazu berechtigt sei, den von ihm an der Universität XXXX erworbenen akademischen Grad „Doktor der Zahnheilkunde“ seinem Namen voranzustellen und damit auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form verbunden sei.

1.3. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16.08.1999, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 32 Ärztegesetz 1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer mit Befristung bis 14.08.2002 eingetragen.

1.4. Mit Schreiben vom 06.10.1999 bestätigte die Ärztekammer XXXX , dass der Beschwerdeführer unter „Dr. XXXX “ als angestellter ausländischer Zahnarzt gemäß § 32 Ärztegesetz 1998 im Zahnambulatorium der XXXX GKK XXXX geführt werde und mit der Nr. XXXX in der Ärzteliste eingetragen sei.

1.5. Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 28.11.2005, AZ. XXXX , wurde die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Zahnarzt im Zahnambulatorium XXXX der XXXX ischen Gebietskrankenkasse gemäß § 32 Abs. 6 Ärztegesetz 1998, in der Fassung BGBl I Nr. 2004/179, bis 14.08.2008 verlängert.

1.6. Mit 01.01.2006 traten das Zahnärzte- und das Zahnärztekammergesetz in Kraft, welche eigene berufsrechtliche Regelungen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs normieren sowie die Einrichtung der Österreichischen Zahnärztekammer als Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bestimmen.

1.7. Am 14.09.2006 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

1.8. Mit Beschluss des „Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie“ der Republik Slowenien vom 05.12.2006 wurde im Hinblick auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass die Zeugnisse und Diplome, die in den Republiken der ehemaligen SFRJ vor dem 25.06.1991 im Einklang mit den damals gültigen Vorschriften im Bereich der Erziehung und Ausbildung ausgestellt wurden, in der Republik Slowenien gemäß Art. 1 des Verfassungsgesetztes zur Durchführung der Verfassung der Republik Slowenien ohne Anerkennungsverfahren gelten.

1.9. Mit Schreiben vom 31.05.2006 teilte das (damalige) Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) auf Anfrage der Österreichischen Zahnärztekammer mit, dass § 88 Abs. 1 letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, UG, prinzipiell ein subjektives Recht auf Eintragung eines akademischen Grades, welcher an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- bzw. EWR-Staates erworben worden sei, in Urkunden vorsehe.

Zur Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Eintragung von akademischen Graden führte das BMBWK weiter aus, dass gemäß dem früheren § 67 Universitäts-Studiengesetz alle akademischen Grade, die von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen verliehen worden wären ohne Einschränkung in abgekürzter Form in Urkunden eingetragen werden könnten. Seit des Inkrafttretens des § 88 UG gelte dies nur mehr für anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen von EU- bzw. EWR-Staaten, zumal auch keine Übergangsregelungen vorgesehen seien. Selbst ein vor dem 31.12.2003 ausgestelltes Schreiben, welches das Recht zur Eintragung bestätige, entfalte seit der Geltung des § 88 UG keine Wirkung mehr, da derartigen Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme.

1.10. Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Zahnärztekammer mit 13.07.2007 mitgeteilt, dass die Gleichwertigkeit seiner Qualifikation unter Berücksichtigung der im europäischen Wirtschaftsraum erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung gemäß § 10 Z 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), in der Fassung BGBl I Nr. 126/2005, festgestellt worden sei.

1.11. Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte die XXXX Gebietskrankenkasse im Namen des Beschwerdeführers die Eintragung dessen Doktortitel in die Zahnärzteliste und im Falle der Versagung die Ausstellung eines Bescheides.

1.12. Mit Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 10.08.2017, Zl. AEZ-ZR-1/17-2, wurde der Antrag auf Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG iVm § 88 Abs. 1a UG und § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Begründend wurde im Bescheid zusammengefasst angeführt, dass der von der Universität XXXX (Sozialistische Republik Serbien) verliehene akademische Grad des „Doktors der Zahnheilkunde“, nicht von einem Staat, der dem EU-Vertrag beigetreten sei, ausgestellt worden sei und aus diesem Grund die Voraussetzungen der Führung eines akademischen Grades gemäß § 88 Abs. 1a UG nicht erfüllt seien.

Darüber hinaus sei der Beschluss des Ministeriums für Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie der Republik Slowenien vom 05.12.2006 von der Frage der Verleihung eines akademischen Grades zu trennen, da er zwar für die Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers herangezogen worden sei, hingegen aber keine Grundlage für die Eintragung eines akademischen Grades gemäß § 88 Abs. 1a UG sei.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Titel von der Ärztekammer in der Ärzteliste bereits eingetragen gewesen sei, sei auf die Ausführungen des zuständigen Bundesministeriums für Wissenschaft zu verweisen, welche darlegten, dass es mit dem Inkrafttreten des UG 2002 am 01.01.2004 zu einer Änderung der Rechtslage gekommen sei und das Recht des Beschwerdeführers auf Eintragung seines akademischen Grades in die Zahnärzteliste bzw. den Zahnärzteausweis mit der neuen Antragstellung erloschen sei.

Eine Diskriminierung im Sinne der EU-Anerkennungs-Richtlinie 2005/36/EG könne ebenfalls nicht festgestellt werden, da die Verleihungsurkunde des akademischen Grades von Serbien und somit keinem EU-Staat ausgestellt worden sei.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19.12.2017, W195 2171287-1/6E, aus, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers „Dr. XXXX “ Folge gegeben und „die Eintragung des akademischen Grades/“Doktortitels“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis […] gemäß § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, gewährt“ werde.

Das Bundesverwaltungsgericht legte dieser Entscheidung den oben unter Punkt 1.1. – 1.12. dargestellten Sachverhalt zu Grunde und führte aus, dieser ergebe sich aus den Akten des Administrativverfahrens und den darin enthaltenen Dokumenten und sei von den Verfahrensparteien, insbesondere auch in der Verhandlung vom 18.12.2017, nicht bestritten oder in Zweifel gezogen worden. Rechtlich erwog das Bundesverwaltungsgericht Folgendes:

„Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1998 die Bewilligung der selbständigen Berufsausübung gemäß § 32 Ärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998. Gemäß § 32 Abs. 7 Ärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, war in Folge der Bewilligung durch den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16.08.1999, GZ. XXXX , und auf Grund der Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades gemäß § 67 UniStG, in der Fassung BGBl I Nr. 167/1999, der Beschwerdeführer als „Dr. XXXX “ in die Ärzteliste einzutragen.

Bei der Eintragung in die Ärzteliste handelt es sich um einen konstitutiven Rechtsakt (vgl. OGH 09.02.1999, 10 Ob S 340/98t). Die Eintragung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der XXXX Ärztekammer vom 06.10.1999 auch bestätigt.

Somit erfolgte die Eintragung des akademischen Grades in die Ärzteliste der Ärztekammer auf Grund der bescheidmäßigen Bewilligung der selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 32 Ärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, und der Berechtigung zur Eintragung des akademischen Grades in Urkunden gemäß § 67 Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/1997, nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtmäßig.

Die auf Grund des Gemeinschaftsrechts vorzunehmende Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf bedingte u.a. die Schaffung einer eigenen zahnärztlichen Standesvertretung (vgl. RV 1091 BlgNR 22. GP), welche jedoch an der Eintragung des akademischen Grades in der nunmehrigen Zahnärzteliste nichts zu ändern vermochte, da die Übergangsbestimmungen des Zahnärztegesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, in § 65 Abs. 1 und § 69 normieren, dass Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen gelten. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, bleiben unberührt.

Somit hatte die Eintragung „Dr. XXXX “ in der nunmehrigen Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin aufrecht zu bleiben.

Die auf Grund der beantragten Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 10 Z 2 Zahnärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, vorgenommene Eintragung in die Zahnärzteliste war als neue Eintragung zu werten, da das Zahnärztegesetz zur zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtlage eine bloße Änderung der Eintragung in der Zahnärzteliste nur in den vorgegebenen Fällen des § 14 Zahnärztegesetz vorgesehen hat und keine Erweiterung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes enthält.

Aus diesem Grund kommt eine Änderung der bestehenden Eintragung gemäß § 14 Zahnärztegesetz nicht zur Anwendung, sondern es ist eine neue Eintragung in die Zahnärzteliste vorzunehmen, weshalb auch die neuerliche Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste nach der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Rechtslage vorzunehmen war.

§ 88 Abs. 1a Universitätsgesetz berechtigt Personen, denen von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, zur Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden.

§ 88 Abs. 1a Universitätsgesetz ist die Nachfolgebestimmung des § 67 Universitäts-Studiengesetzes, welcher bestimmte, dass Personen, denen von einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht haben, den erworbenen akademischen Grad in Österreich zu führen und zwar in der Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht. Da im Rahmen der Einführung des § 88 Universitätsgesetz keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, ist ausschließlich die neue Rechtslage heranzuziehen.

Zu prüfen ist daher, ob es sich bei dem gegenständlichen Diplom um ein solches einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt.

Der Begriff der „postsekundären Einrichtung“ wird gemäß § 51 Abs. 2 Z1 UG folgendermaßen definiert:

„Postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.“

Die Materialien des Universitätsgesetzes (vgl. RV 1134 BlgNR 21. GP 89) verweisen in Bezug auf die Definition der „anerkannten postsekundären Einrichtung auf jene des Universitäts-Studiengesetzes (vgl. RV 588 BlgNR 20. GP 63):

„Der Begriff „postsekundär“ soll daher alle Bildungseinrichtungen umfassen, die der Sekundarstufe nachgelagert sind. Dies umfaßt auch, aber nicht nur den tertiären Sektor im bisherigen Verständnis. Als Kriterium wird zweierlei festgelegt: Einerseits muß die Institution jedenfalls (auch) zumindest sechssemestrige Bildungsgänge durchführen. Dies ergibt sich schon zwingend aus der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt Nr. L 19/16 vom 24. 1. 1989, CELEXNr. 389L0048). Andererseits muß die Zulassung zu derartigen Studien einen Abschluß der Sekundarstufen voraussetzen. […] Schließlich sind nur jene Bildungseinrichtungen relevant, die vom Staat, in dem sie ihren Sitz haben, als postsekundäre Bildungseinrichtungen auch anerkannt sind. Diese Anerkennung wird auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates zu beurteilen sein. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen.“

Auf Grund der schon mit Schreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 30.7.1999, GZ. XXXX , bestätigten Tatsache, dass es sich bei der Universität XXXX um eine anerkannte postsekundäre Einrichtung handelt, ist auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde weiterhin vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen.

Im Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Universitätsgesetz, wonach der akademische Grad von einer postsekundäre Bildungseinrichtung einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen werden muss, bestimmt die (nicht unmittelbar anwendbare) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Art. 23 Abs. 5, dass bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Zahnarztes, gestatten, jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise anerkennt, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass das Diplom bzw. der akademische Grad von der Universität XXXX in der Sozialistischen Republik Serbien, der Sozialistischen Republik Jugoslawien, einem nicht mehr bestehenden Staat verliehen wurde.

Durch Beschluss des „Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie“ der Republik Slowenien wurde festgestellt, dass die Zeugnisse und Diplome, die in den Republiken der ehemaligen SFRJ vor dem 25.06.1991 im Einklang mit den damals gültigen Vorschriften im Bereich der Erziehung und Ausbildung ausgestellt wurden, in der Republik Slowenien ohne Anerkennungsverfahren gelten.

Mit Erkenntnis vom 27.07.2017, Ro 2016/22/0017 stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich der Eintragung eines ausländischen akademischen Grades der "Cyprus International University" der "Turkish Republic of Northern Cyprus" im Zusammenhang mit der Frage der Einrichtung "einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages" fest, dass § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz auf eine "anerkannte" Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages abstelle.

Nach Ansicht des VwGH könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine Anerkennung im Sinn der Bestimmung des § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 einen entsprechenden Akt der zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaates voraussetzt. Im vom VwGH zu entscheidenden Fall wäre somit eine Anerkennung durch eine zuständige Behörde des EU Mitgliedstaates Republik Zypern notwendig gewesen. Eine Anerkennung durch andere Stellen (sei es durch Stellen der "Türkischen Republik Nordzypern", sei es durch die Republik Türkei) könne dem EU-Mitgliedstaat Republik Zypern hingegen nicht zugerechnet werden.

Im gegenständlichen konkreten Einzelfall erfolgte die Anerkennung der aus den ehemaligen Republiken der vormaligen Republik Jugoslawien stammenden Zeugnisse und Diplome direkt durch die Behörde des EU-Mitgliedstaates Slowenien mit Beschluss des zuständigen Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie vom 05.12.2006. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Republik Slowenien um einen der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Republik Jugoslawien handelt und der zitierten Judikatur des VwGH, ist im gegenständlichen konkreten Einzelfall somit von einem Akt eines EU-Mitgliedstaates auszugehen, der die Zeugnisse und Diplome der Universität XXXX der ehemaligen Republik Jugoslawien anerkennt, weshalb die Eintragung des akademischen Grades in die österreichische Zahnärzteliste und den Zahnärzteausweis gemäß § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 zulässig ist.“

2.1. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 07.02.2018 (eingelangt bei der Landeszahnärztekammer für XXXX am 08.02.2018) einen Antrag auf Neuausstellung eines Zahnärzteausweises, wobei er die Ausstellung des Ausweises mit den akademischen Graden „DOKTOR DER ZAHNHEILKUNDE (DR.)“ sowie „DOKTOR DENTALNE MEDICINE (DR.DENT.MED)“ begehrte und den Antrag mit „DDr. XXXX “ unterzeichnete.

2.2. Mit Schreiben der Landeszahnärztekammer für XXXX an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.02.2018 wurde mitgeteilt, dass die Österreichische Zahnärztekammer dem Beschwerdeführer nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017, W195 2171287-1/6E, sofort den Titel Doktor der Zahnheilkunde (kurz Dr. stom.) anerkannt habe, welcher bereits von der Landeszahnärztekammer für XXXX in die Zahnärzteliste eingetragen worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Anerkennung des Doktorgrades zum Anlass gehabt habe, welcher Doktortitel genau einzutragen sei, sei in der gesamten Entscheidung nicht behandelt worden. Der Landeszahnärztekammer für XXXX würden derzeit drei unterschiedliche Übersetzungen vorliegen, die sich aber alle auf dasselbe Originaldiplom aus Serbien beziehen würden. Im Originaldiplom sei der Titel „Doktor Stomatologie“ angeführt, welcher bereits in der Zahnärzteliste eingetragen worden sei. Es werde um Übermittlung von Unterlagen ersucht, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einen zweiten zusätzlichen Doktortitel führen dürfe.

2.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.04.2018 ersuchte der Präsident der Österreichischen Zahnärztekammer den Beschwerdeführer mit der Anrede „Dr. stom. XXXX “ um die Nachreichung der Originaldiplome, mit denen die im Antrag angeführten Titel „Doktor der Zahnheilkunde (Dr.)“ bzw. „Doktor dentalne medicine (Dr. dent. med.)“ verliehen worden seien, binnen Frist von vier Wochen oder um Retournierung des unterschriebenen Antragsformulars mit dem akademischen Grad „Dr. stom.“, wie in dem vorliegenden Originaldiplom aus Serbien angeführt sei.

2.4. Nach gewährter Fristerstreckung führte der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 01.06.2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 05.06.2018) sowie 04.06.2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 07.06.2018) zusammengefasst aus, dass ihm die Eintragung des Titels „Dr. dent. med.“ zusätzlich zum bereits vorhandenen Titel „Dr. der Zahnheilkunde“ gebühre, da gemäß dem Beschluss des Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie der Republik Slowenien vom 05.12.2016 festgestellt worden sei, dass alle Zeugnisse und Diplome, die in den Republiken der ehemaligen SFRJ vor dem 25.06.1991 ausgestellt worden seien, ohne Anerkennungsverfahren gültig seien. Da das Diplom nach dem slowenischen Verfassungsgesetz automatisch anerkannt worden sei, werde auch der erworbene akademische Grad „Doktor der Dentalmedizin“ automatisch anerkannt und müsse auch in allen EU-Mitgliedsstaaten automatisch anerkannt werden. Es werde daher um Ergänzung der Eintragung in die Zahnärzteliste der Titel, „Dr. der Stomatologie, Doktor dentalne medicine XXXX “ bzw. in abgekürzter Form „Dr.stom, Dr. dent. med. XXXX “ bzw. in der Stempelform „DDr. XXXX “ ersucht.

2.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung eines Zahnärzteausweises mit dem von der Universität XXXX – Zahnmedizinische Fakultät XXXX (Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, Sozialistische Republik Serbien) nach Absolvierung der Hochschulausbildung erworbene akademische Grad „?????? ?????????????/doktor stomatologije“ (übersetzt „Doktor der Zahnheilkunde“) im Originalwortlaut in abgekürzter Form nachzustellend als „Dr. stom.“ gemäß § 15 ZÄG und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung) iVm dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017, GZ W195 2171287-1/6E und § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz (BGBl I Nr. 2005/154 idgG – ZÄKG) stattgegeben (Spruchpunkt I.).

Der Antrag hinsichtlich des akademischen Grades „Dr. dent. med.“ wurde gemäß § 15 ZÄG iVm § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 (BGBl I. Nr. 120/2002 – UG 2002) und § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz (BGBl I Nr. 2005/154 idgG – ZÄKG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass bei Änderung des akademischen Grades der Ausweisinhaber gemäß § 3 Abs. 2 Zahnärzteausweisverordnung einen neuen Berufsausweis beantragen könne. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017, W195 2171287-1/6E, sei es zulässig, dem Beschwerdeführer den am 03.06.1986 an der Universität Beograd, Serbien erworbenen akademischen Grad „?????? ?????????????/doktor stomatologije“ in die Zahnärzteliste und den Zahnärzteausweis einzutragen. Dieser akademische Grad sei laut BMBFW Abt. ENIC NARIC AUSTRIA in der abgekürzten Form „Dr. stom.“ dem Namen nachgestellt zu führen bzw. einzutragen. Dem Antrag auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises mit dem akademischen Grad in der Form „ XXXX , Dr. stom.“ sei daher stattzugeben gewesen.

2.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und zwar nur insoweit, als der akademische Titel dem Namen nachgestellt zu führen bzw. einzutragen sei. Vorgebracht wurde, dass nach § 88 Abs. 2 UG 2002 die akademischen Grade „Mag.“, „Dr.“, „Dipl.-Ing.“ dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade dem Namen nachzustellen seien. Betreffend Führung ausländischer akademischer Grade werde in den Empfehlungen der ENIC NARIC AUSTRIA ausgeführt, dass das Prinzip der größtmöglichen Originaltreue die Festlegung einer Abkürzung gebiete, die sich am Hochschulsystem des Herkunftsstaates orientiere. Diese Prinzipien seien auch auf die Frage anzuwenden, ob eine Abkürzung dem Namen voran oder nachzustellen sei. Der vom Beschwerdeführer erworbene Titel „Dr. Stomatologije“ bzw. „Dr. stom.“ sei im Jahr 1986, also noch lange vor Einführung der „neuen“ Titel wie Bachelor und Master verliehen worden. Sowohl in der ehemaligen sozialistischen Republik Jugoslawien als auch in deren Nachfolgestaat Republik Serbien sei der akademische Grad „Dr. stom.“ dem Namen vorangestellt worden und werde dies nach wie vor. Seinem Antrag auf Ausstellung des Zahnärzteausweises wäre daher mit dem akademischen Grad in der Form „Dr. stom. XXXX “ stattzugeben gewesen.

2.7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem hg. Erkenntnis vom 19.12.2017, W195 2171287-1/6E, sowie den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Das genannte hg. Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen, die Verfahrensparteien haben den (dort) festgestellten Sachverhalt weder bestritten noch in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 15 Abs. 1 Zahnärztegesetz (ZÄG) hat die Österreichische Zahnärztekammer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.

Der Zahnärzteausweis hat gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ZÄG den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade zu enthalten.

Gemäß § 15 Abs. 3 ZÄG hat die Österreichische Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung) hat die Vorderseite des Zahnärzteausweises den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade zu enthalten.

Gemäß § 88 Universitätsgesetz 2002 (UG), welcher die Führung akademischer Grade regelt, haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf (Abs. 1.). Die Grade „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen (Abs. 2).

§ 38 AVG lautet:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung eines Zahnärzteausweises mit dem akademischen Grad „doktor stomatologije“ (übersetzt „Doktor der Zahnheilkunde“) dahingehend stattgegeben, dass er im Originalwortlaut in abgekürzter Form als „Dr. stom.“ dem Namen nachgestellt zu führen bzw. einzutragen sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Nachstellung seines akademischen Grades und vertritt die Ansicht, dass der ihm verliehene Titel „Dr. stom.“ seinem Namen voranzustellen sei.

Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen im Recht:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19.12.2017, W195 2171287-1/6E, dem Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1a UG die Eintragung des akademischen Grades/“Doktortitels“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis bereits gewährt hat, wobei sich aus diesem Erkenntnis unzweifelhaft ergibt, dass der Doktortitel dem Namen voranzustellen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtskräftig, im Sinne einer Vorfrage gemäß § 38 AVG für das gegenständliche Verfahren, entschieden, dass der „Doktortitel“ des Beschwerdeführers in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis – dem Namen vorangestellt - einzutragen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden und die Parteien des Verfahrens über die Vorfrage an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte im Vorfragenbereich gebunden. Dies folgt schon „aus der Einheit der Staatsverwaltung und der Pflicht aller Behörden zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen gesetzten Akte“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 21 [Stand 1.7.2005, rdb.at] samt der dort zitierten Judikatur). Die Behörde ist verpflichtet, diese Entscheidung ihrer rechtlichen Beurteilung und damit ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 19.06.1996, 96/03/0121; 30.06.1998, 98/08/0129; 14.05.2001, 2000/10/0198).

Zwar kann nur der Spruch der Vorfragenentscheidung in Rechtskraft erwachsen, sodass lediglich diesem, nicht aber den Entscheidungsgründen unmittelbar Bindungswirkung zukommen kann, jedoch kann auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Eintragung des akademischen Grades/“Doktortitels“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis gewährt. Nicht explizit ausgesprochen wurde, ob der Titel dem Namen voran oder nachzustellen ist. Es ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit, vor allem aus dem Kopf, der Entscheidung, in welchem der Name des Beschwerdeführers mit „Dr. XXXX “ angeführt ist, dass diese festlegt, dass der akademische Grad des Beschwerdeführers in der Zahnärzteliste und im Zahnärzteausweis dem Namen voranzustellen ist. Dies steht auch in Einklang mit § 88 Abs. 2 UG, wonach die Grade „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) dem Namen voranzustellen sind. Es folgt daher schon aus der Bindungswirkung des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der akademische Grad des Beschwerdeführers „Dr. stom.“ dem Namen vorangestellt in den Zahnärzteausweis einzutragen ist.

Weiters ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sich aus dem Wortlaut von § 88 Abs. 1 UG ergibt, dass der ausländische akademische Grad in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form und daher nicht in einer Übersetzung zu führen ist. Nach der Verwaltungspraxis, die sich in den auf der Website des BMWFW veröffentlichten Eintragungsrichtlinien 2012 widerspiegelt, hat sich auch die Abkürzung in erster Linie nach dem Recht oder den Gewohnheiten des Herkunftsstaats zu richten (OGH 22.11.2016, 4 Ob 221/16b).

Im vorliegenden Fall sieht die Verleihungsurkunde die Bezeichnung des vom Beschwerdeführer erworbenen akademischen Grades mit „?????? ?????????????“, jedoch ohne Abkürzung vor. Aus der auf der Website des BMWFW veröffentlichten Empfehlungen in Bezug auf das Führen akademischer Grade, welche für die Republik Serbien auf die Website http://www.overa.rs/pravilnik-o-listi-strucnih-akademskih-i-naucnih-naziva.html verweisen, ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer erworbene akademische Grad abgekürzt als „Dr. stom.“ zu führen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass – wie von der belangten Behörde angenommen – der akademische Grad dem Namen nachgestellt zu führen ist.

Hierfür ist Art. 110 des serbischen Hochschulgesetzes heranzuziehen, welcher normiert, dass Doktortitel dem Namen voranzustellen sind.

Es ergibt sich daher im vorliegenden Fall, dass die Abkürzung des akademischen Grades, die sich in erster Linie nach dem Recht oder den Gewohnheiten des Herkunftsstaats zu richten hat, „Dr. stom.“ dem Namen des Beschwerdeführers voranzustellen ist.

Überdies hat, wie auch aus dem hg. Erkenntnis vom 19.12.2017, W195 2171287-1/6E hervorgeht, auch das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit Schreiben vom 30.7.1999 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 67 Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/1997, dazu berechtigt ist, den von ihm an der Universität XXXX erworbenen akademischen Grad „Doktor der Zahnheilkunde“ seinem Namen voranzustellen und dass damit auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form verbunden ist.

Nach dem Gesagten ist die hier in Rede stehende Ausstellung eines Zahnärzteausweises für den Beschwerdeführer in Bezug auf den akademischen Grad dahingehend vorzunehmen, dass der vom Beschwerdeführer von der Universität XXXX – Zahnmedizinische Fakultät XXXX erworbene akademische Grad „?????? ?????????????/doktor stomatologije“ in abgekürzter Form als „Dr. stom.“ seinem Namen voranzustellen ist.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Zahnärzteliste der Landeszahnärztekammer für XXXX als auch auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als „Dr. stom. XXXX “ aufscheint, somit – im Sinne der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. jener vom 19.12.2017, W195 2171287-1/6E - der akademische Grad des Beschwerdeführers seinem Namen zutreffend vorangestellt wurde.

3.3.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6. EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

akademischer Grad Anerkennung von Studienabschlüssen Bindungswirkung Spruchpunkt - Abänderung Vorfrage Zahnärzteausweis Zahnärzteliste Zahnmedizin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2207497.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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