RS Lvwg 2020/10/27 VGW-107/050/3309/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2020

Index

41/03 Personenstandsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NÄG 1988 §1
NÄG 1988 §2 Abs1 Z2
NÄG 1988 §8 Abs1
AVG §8

Rechtssatz

Es stellt keine Beeinträchtigung des Kindeswohles dar, wenn ein Elternteil mit der Namensänderung eines Kindes persönlich nicht einverstanden ist. Ein Bewilligungshindernis für die Namensänderung eines Kindes liegt dadurch nicht vor.

Schlagworte

Namensänderungsverfahren; Parteistellung; Eltern; Obsorge; Kindeswohl; Bewilligungshindernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.050.3309.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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