RS Lvwg 2020/12/22 LVwG-AV-892/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z6
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §6 Abs6
AWG 2002 §37

Rechtssatz

Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl VwGH 2008/07/0125).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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