TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/11 LVwG-AV-566/004-2018

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §82 Abs1
WRG 1959 §82 Abs2
WRG 1959 §85 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der „A“, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 21.03.2018, ***, betreffend einen Antrag auf Austritt aus der B nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1.   Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 21.03.2018 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Es bestand für die Beschwerdeführerin ein aus dem Jahr 1931 stammendes unbefristetes Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes, weshalb sie Mitglied der B gewesen war.

Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 13. Juni 2005 einen technischen Bericht von D vom 10.06.2005 (als Teil der Einreichunterlagen) der belangten Behörde vor und suchte gleichzeitig um „Stilllegung des Kleinwasserkraftwerkes E“ an.

Der technische Bericht enthält im Punkt 2.4 eine Beschreibung der geplanten letztmaligen Vorkehrungen und im Punkt 8 „Vorkehrungen für den weiteren Betrieb des gegenständlichen Werkskanalabschnittes und der verbleibenden Ausrüstungen“. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin als bisherige Wasserberechtigte auch weiterhin Mitglied der Wasserwerksgenossenschaft bleibe und sich verpflichte, den bisherigen räumlichen Zuständigkeitsbereich zu erhalten, weshalb keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich erschienen.

Mit Bescheid vom 08. August 2005 erklärte dann die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I. die mit Bescheid vom 16. Jänner 1931 unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes „E“ im Bereich des *** auf den Grundstücken *** und *** der Katastralgemeinde ***, eingetragen unter der Wasserbuchpostzahl *** für den Verwaltungsbezirk der Landeshauptstadt St. Pölten, (aufgrund Verzichtes) für erloschen.

Spruchabschnitt II. dieses Bescheides lautete:

„Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1991 wird festgestellt, dass nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichunterlagen und der unter I. angeführten Kosten letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich sind.

Die A verpflichtet sich, 30 Jahre Mitglied bei der B zu bleiben.“

Aufgrund dagegen eingebrachter Berufung hob der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Berufungsbescheid vom 31. Oktober 2005 als Berufungsbehörde den Ausspruch in Punkt II. zweiter Absatz (Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur 30jährigen Mitgliedschaft bei der B) ersatzlos auf.

Infolge Beschwerdeerhebung durch die B und die F GmbH hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. April 2006, ***, den Berufungsbescheid auf.

Begründend führte das Höchstgericht aus, dass das Verfahren nach § 29 WRG (Erlöschensfeststellung) kein Bewilligungsverfahren und von Amts wegen durchzuführen sei. Es wäre aber ungeachtet der Amtswegigkeit ein subjektiv-öffentliches Recht des scheidenden Wasserberechtigten auf behördlichen Abspruch nach § 29 WRG 1959 zu bejahen und folge daraus, dass ihm auch das Recht zustehe, einen Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens einzubringen. Es spreche auch nichts dagegen, dass der Antragsteller dem Antrag auch ein „Projekt“ mit Vorschlägen für letztmalige Vorkehrungen anschließe. Wenn der Wasserberechtigte selbst dauernde Erhaltungsmaßnahmen vorschlage, sei die Behörde zwar nicht daran gebunden, sie könnten aber bei Eignung zur Erreichung der Zielsetzungen des § 29 WRG Eingang in den nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheid finden.

Der Spruchabschnitt II. des Bescheides vom 08.08.2005 sei zwar nicht so gestaltet, dass nicht ohne weiteres erkennbar wäre, was damit gemeint sei, aber unter Zuhilfenahme der Begründung ließe sich der Inhalt ermitteln. Aufgrund der Übernahme der Ausführungen des Amtssachverständigen in die Begründung des Bescheides und aufgrund des Verweises auf die Einreichunterlagen im Spruchabschnitt II ergäbe sich, dass die Behörde von der Annahme ausginge, dass sich letztmalige Vorkehrungen erübrigten, wenn die Beschwerdeführerin die in ihren Einreichunterlagen unter Punkt 8 vorgesehene weitere Erhaltung der dort bezeichneten Gewässerstrecke im Rahmen einer weiter aufrecht bleibenden Mitgliedschaft bei der Wasserwerksgenossenschaft übernehme. Mit dem genannten Spruchabschnitt würde damit die Erstbehörde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Mitgliedschaft bei der Wasserwerksgenossenschaft verpflichten, die im Punkt 8 des Einreichoperates vorgesehene weitere Erhaltung der Gewässerstrecke zu übernehmen.

Da kein Anspruch darauf bestünde, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Wasserwerksgenossenschaft bliebe, mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage, sei die Aufhebung dieses Ausspruches durch die Berufungsbehörde zu Recht erfolgt. Diese teilweise Aufhebung des Spruchabschnittes II durch die Berufungsbehörde bewirke aber, dass der Inhalt des verbleibenden Teiles völlig unklar werde. Es könne aus ihm nicht mehr abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke verpflichtet wäre, wie dies in ihren Einreichunterlagen vorgesehen gewesen wäre. Der Berufungsbescheid wäre daher aufzuheben gewesen.

In weiterer Folge zog die Beschwerdeführerin ihre Berufung - eingelangt bei der Berufungsbehörde am 01.06.2007 - zurück, weshalb das Berufungsverfahren eingestellt wurde. Der erstinstanzliche Bescheid vom 08.08.2005 erwuchs damit am 01.06.2007 in vollem Umfang in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26.03.2013 erteilte die Behörde antragsgemäß der Beschwerdeführerin die (neuerliche) wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes „E“. Wegen mitgeteilten Verzichtes auf dieses Wasserbenutzungsrecht vor Projektrealisierung stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.07.2016 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen fest.

Im Schreiben vom 03.06.2016 teilte die Beschwerdeführerin der Wassergenossenschaft ihren Austritt mit. Da ein Einvernehmen nicht hergestellt werden konnte, stellte sie daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2017, rechtsanwaltlich vertreten, den Antrag auf Austritt bzw. Ausscheiden als Genossenschaftsmitglied aus der B. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 10.10.2018, LVwG-AV-566/001-2018, als unbegründet ab.

Aufgrund dagegen erhobener Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 17.11.2020, ***, das Erkenntnis vom 10.10.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, welche insbesondere mit dem Spruchteil II. des Bescheides der Behörde vom 08.08.2005 erledigt worden wäre, einen anderen Verfahrensgegenstand betreffe als jene Angelegenheit betreffend den Antrag vom 06.10.2017. Erstere hätte die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen betroffen, wobei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden wäre, im Rahmen einer über weitere 30 Jahre aufrecht zu erhaltenden Mitgliedschaft bei der genannten Wassergenossenschaft die vorgeschlagenen Maßnahmen zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke zu übernehmen. Bei der zweiten Angelegenheit würde es sich um eine Entscheidung darüber handeln, ob die Wassergenossenschaft nach § 82 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet wäre, die Beschwerdeführerin auf ihr Ansuchen hin auszuscheiden. Ein derartiger Antrag auf Ausscheidung wäre von der Beschwerdeführerin bislang nicht gestellt und wäre eine Entscheidung über das Ausscheiden auch noch nicht getroffen worden. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liege damit nicht vor; das Beschwerdeverfahren ist daher wieder offen.

Folgender Sachverhalt wird anhand der unbedenklichen Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 16.01.1931 und vom 26.03.2013 für die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes „E“ sind aufgrund Verzichtes erloschen. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 08.08.2005 (Spruchabschnitt II) die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Mitgliedschaft bei der Wasserwerksgenossenschaft im Ausmaß von 30 Jahren zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke im Sinne des Punktes 8 des technischen Berichtes von D vom 10.06.2005 rechtskräftig verpflichtet. Letztmalige Vorkehrungen waren deshalb nicht vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied in der B. Sie hat einen Antrag auf Austritt aus dieser Genossenschaft vom 06.10.2017 gestellt.

Diese Feststellungen basieren auf der vorhandenen Aktenlage.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 29.

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

...

NEUNTER ABSCHNITT

Von den Wassergenossenschaften

(...)

Ausscheiden

§ 82.

(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

(3) ...

§ 85.

(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. (...)

(2) ...

…“

Weiters ist für das Beschwerdeverfahren § 68 Abs. 1 AVG heranzuziehen. Diese Bestimmung lautet:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

Angefochten ist der Bescheid vom 21.03.2018, mit dem der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2017 auf Austritt aus der B wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Im Antrag wurde auch die Ausscheidung von Liegenschaften in der Katastralgemeinde *** begehrt.

Begründend stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass im Bescheid vom 08.08.2005 in Spruchpunkt II. ausgesprochen worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hätte, 30 Jahre Mitglied bei der B zu bleiben.

Der Ausspruch in diesem Spruchpunkt ist, wie bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, ***, in der rechtlichen Erörterung ausgeführt, als Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Verbleib in der Wasserwerksgenossenschaft zwecks weiterer Erhaltung der Gewässerstrecke im Sinne des Punktes 8 des technischen Berichtes vom 10.06.2005, das ist ein Abschnitt am linksufrigen ***, zu werten.

Im weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2020, ***, argumentiert das Höchstgericht, dass die Angelegenheit, welche insbesondere mit dem Spruchteil II. des Bescheides der Behörde vom 08.08.2005 erledigt worden wäre, einen anderen Verfahrensgegenstand betreffe als jene Angelegenheit betreffend den Antrag vom 06.10.2017. Erstere beziehe sich auf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, zweitere hätte einen Antrag auf Ausscheiden gemäß § 82 Abs. 2 WRG 1959 zum Inhalt.

Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 06.10.2017 zu Unrecht erfolgt.

Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 06.10.2017 ist, ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 u.a.).

Es war der Bescheid vom 21.03.2018 aufzuheben.

Die belangte Behörde wird iSd Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17.11.2020 im fortzusetzenden Verfahren über den Antrag unter Heranziehung der Regelungen in der Satzung der Wassergenossenschaft über die Beendigung der Mitgliedschaft und der materiellen Voraussetzungen nach

§ 82 Abs. 2 WRG 1959 zu entscheiden haben. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache war jedenfalls unzulässig.

Bei der neuerlichen Entscheidung wird auch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides vom 08.08.2005 zu beachten sein, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, im Rahmen einer über weitere 30 Jahre aufrecht zu erhaltenden Mitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft bestimmte Maßnahmen zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke zu übernehmen. Der Ausspruch dieser Verpflichtung erfolgte deshalb, weil damit die Vorschreibung anderer letztmaliger Vorkehrungen entfallen konnte (vgl. ausführlich VwGH vom 27.04.2006, ***).

Unter diesem Blickwinkel werden die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 WRG 1959 zu betrachten sein (wesentlicher Vorteil der Beschwerdeführerin aus der Mitgliedschaft und überwiegender Nachteil der Genossenschaft durch das Ausscheiden). Zu beachten sein wird auch das erloschene Wasserbenutzungsrecht aus 1931, welches bei vorliegender Fallkonstellation weiterhin Grundlage für die Mitgliedschaft ist. Letzteres im Hinblick auf die Beseitigung bestehender Anlagen oder Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Wasserlaufes, soweit dies nach der Satzung für das Ausscheiden vorausgesetzt ist.

Dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.11.2020, ***, folgend scheidet eine Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG – wegen eines durch den rechtskräftigen Bescheid vom 08.08.2005 erwachsenen Rechtes (Schutz wasserrechtlich geschützter Rechte einer Oberliegerin des aufgelassenen Kraftwerkes durch Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Durchführung von weiteren Erhaltungsmaßnahmen an der Gewässerstrecke im Rahmen einer weitere 30 Jahre aufrecht zu erhaltenden Mitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft) aus.

Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wassergenossenschaft; Ausscheiden; Antrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.566.004.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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