Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
BAO §260 Abs1 litaRechtssatz
Wird mit einer Erledigung kein Abgabenanspruch geltend gemacht und keine Abgabenzahlungspflicht begründet, handelt es sich dementsprechend – ungeachtet der Bezeichnung als „Abgabenbescheid“ – um eine Erledigung ohne normativen Inhalt, ohne Spruch. Erledigungen ohne Spruch sind jedenfalls keine Bescheide (vgl VwGH 2010/15/0064).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Spruch; Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit;Anmerkung
VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.166.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022