TE Vwgh Beschluss 2021/1/18 Ra 2018/07/0481

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §24
WRG 1959 §30
WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §9 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Stadtgemeinde S, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-1350/001-2017, betreffend eine wasserrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: V GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Die Mitbeteiligte ist Betreiberin des Donaukraftwerks G. Als Begleitmaßnahme zur Errichtung dieses Kraftwerks wurde der „Gießgang G“ eingerichtet, ein vernetztes Gewässersystem nördlich der Donau, das historisch gesehen aus Relikten ehemaliger Donauarme besteht. Es dient der Abfuhr gestauter Donauwässer - insbesondere bei Hochwasserereignissen - und zuströmender Grund- sowie Oberflächenwässer, weiters auch einer wiederkehrenden Überflutung des Augebietes. In den Gießgang wurden zahlreiche Stauhaltungen, bestehend aus Querdämmen mit Kastendurchlässen und Furten eingebaut. Ein solcher Kastendurchlass besteht aus Betonfertigteilen, die Regulierung des Wasserspiegels erfolgt durch Einsetzen von Staubalken aus Beton in variierbarer Höhe.

2        Die Errichtung und der Betrieb des Gießgangs beruht bzw. beruhte auf mehreren wasserrechtlichen Bescheiden der belangten Behörde: der generellen Bewilligung für das Donaukraftwerk vom 7. April 1982, der Bewilligung für das Detailprojekt „H“ vom 3. August 1983, der Bewilligung der „Betriebsordnung Gießgang“ (Fassung 8. Februar 1990) vom 7. August 1990 befristet auf ein Jahr, dem Kollaudierungsbescheid vom 15. April 1999 einschließlich der Bewilligung der Betriebsordnung für den Gießgang (Fassung 1. Jänner 1995) und dem „Ersatzbescheid“ vom 30. Oktober 2000 für einen Teil des vom Verwaltungsgerichtshofes aufgehobenen Kollaudierungsbescheides - wiederum einschließlich der Bewilligung der Betriebsordnung für den Gießgang (Fassung 1. Jänner 1995).

3        Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Juli 2016, 2013/07/0078, betreffend ein unter anderem von der Revisionswerberin angestrengtes Verfahren zur Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge wegen behauptetermaßen konsenswidrigen Betriebs des Gießgangs eingehend mit der Bewilligungslage befasst und ist dabei - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zu folgendem Ergebnis gekommen:

4        Die Betriebsordnung für den Gießgang in der Fassung vom 1. Jänner 1995 steht - nachdem mittlerweile die befristeten Probebetriebe auf Basis modifizierender Bescheidauflagen ausgelaufen sind - weiter in Geltung. Darin sind für die jeweiligen Kastendurchlässe konkrete Staubretthöhen vorgesehen, um einen bestimmten Wasserspiegel zu erreichen. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren wurde die Mitbeteiligte aber nie unabhängig davon bzw. darüber hinausgehend zur Einhaltung konkreter, etwa der im Bewilligungszeitpunkt bestehenden mittleren Grundwasserverhältnisse (insbesondere der in der Projektbeschreibung als „Prognose 3“ bezeichneten mittleren Grundwasserspiegel) verpflichtet. In diesem Sinne ist auch die im Kollaudierungsbescheid vom 15. April 1999 angeordnete Dauervorschreibung u.a. der Auflage 28 des Detailgenehmigungsbescheides vom 3. August 1983 zu verstehen. Sollten öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid bzw. im Kollaudierungsbescheid enthaltenen Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gießganges - etwa aufgrund im Ergebnis zu hoher Grundwasserspiegel - nicht hinreichend geschützt werden, könne die Behörde gemäß § 21a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) unter anderem andere oder zusätzliche Auflagen, wie etwa die Änderung der Betriebsordnung, vorschreiben (vgl. im Einzelnen VwGH 28.7.2016, 2013/07/0078, insb. Rn 35, 42, 43, 45, 47 und 49).

5        2.1. Im revisionsgegenständlichen Verfahren beantragte die Mitbeteiligte die wasserrechtliche Bewilligung von Fischaufstiegshilfen an den Stauhaltungen 2, 3, 3A und 4 des einen Teil des Gießgangs G bildenden K-Wassers. Nach der Projektbeschreibung seien diese vier Stauhaltungen derzeit nicht als fischdurchgängig zu bewerten. Das Projekt diene damit der Umsetzung der in § 3 des NÖ Sanierungsprogramms 2012 (Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, LGBl. 6950/33-0) auf Basis von § 33d und § 55g WRG 1959 erlassenen Sanierungsvorgaben, welche u.a. die Herstellung einer ganzjährigen Passierbarkeit des K-Wassers für bestimmte Fischarten und Fischgrößen anordneten.

6        Die betroffenen Stauhaltungen werden durch Querdämme (Traversen) mit bislang jeweils zwei Durchlässen in je einer tieferen und einer höheren Sohllage (Stauhaltungen 2, 3 und 3A) bzw. nur einem Durchlass (Stauhaltung 4) gebildet. Zur Regulierung der Oberwasserstände werden Staubretter eingesetzt. Nunmehr soll jeweils einer der Kastendurchlässe abgebrochen und durch einen Schlitzpass ersetzt bzw. bei Stauhaltung 4 ein solcher Schlitzpass neu hergestellt werden, sodass jede der vier Stauhaltungen je einen Schlitzpass als technische Fischaufstiegshilfe und einen Kastendurchlass enthält. Die Durchfluss-Wasserstands-Beziehungen sollen unverändert bleiben, die bestehenden Wasserspiegellagen im Gießgang (festgelegt durch die wasserrechtlich bewilligten bisherigen Staubrettoberkanten) seien also beizubehalten. Als Kompensation für den erhöhten Durchfluss durch die Schlitzpässe sollen daher die Staubrettoberkanten der verbleibenden Kastendurchlässe entsprechend erhöht werden.

7        Die revisionswerbende Stadtgemeinde erhob Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung wegen Verletzung ihrer Rechte als Grundeigentümerin, Fischereiberechtigte und Wasserberechtigte in Bezug auf zwei Brunnenanlagen. Sie berief sich weiters darauf, nach § 28 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen und weiters die öffentlichen Interessen und Interessen der Bevölkerung im Zusammenhang mit zu hohen Grundwasserständen, welche aus einem konsenswidrigen Betrieb des Gießganges resultieren sollen, zu vertreten.

8        Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch und holte gesonderte Gutachten von Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Wasserbautechnik, Gewässerökologie, Grundwasserwirtschaft und Fischökologie ein.

9        2.2. Mit Bescheid vom 29. August 2017 erteilte die belangte Behörde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 9, 11-14, 100 Abs. 1 lit. b, 104, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959, legte die konkrete Dotierung der Fischaufstiegshilfen, die Bewilligungsdauer und die Bauvollendungsfrist fest und bestellte eine gewässerökologisch-biologische Bauaufsicht. In Abschnitt B) des Spruchs erließ sie weiters eine Reihe von Auflagen und Bedingungen. So sind nach Auflage 10 die Staubrettoberkanten der unveränderten und nicht für die Fischaufstiegshilfe genutzten Kastendurchlässe für die einzelnen Stauhaltungen in jeweils konkreten, neu festgesetzten Höhen in müA auszuführen. Sollten sich signifikante Änderungen der Durchfluss-Wasserstands-Beziehung gegenüber dem Zustand vor Projekterrichtung ergeben, ist der Wasserrechtsbehörde nach Auflage 12 ein Vorschlag zur konstruktiven Anpassung der Kastendurchlässe und - soweit erforderlich - auch der Fischaufstiegshilfe vorzulegen.

10       Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Genehmigung des beantragten Projektes stünden - nach Vorschreibung geeigneter Auflagen - weder öffentliche Interessen noch wasserrechtlich geschützte Rechte entgegen. Vielmehr bestehe ein öffentliches Interesse an der mit dem Projekt verbundenen Herstellung der Durchgängigkeit und der so mittel- bis langfristig erzielbaren nachhaltigen Verbesserung der fischökologischen und fischereilichen Situation. Es würden damit die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, des WRG 1959 und des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 im Hinblick auf die darin geforderte Herstellung der Durchgängigkeit für Fische umgesetzt werden.

11       Eine Beeinträchtigung fremder Rechte sei allenfalls für Fischereirechte durch Trübung während der Bauzeit möglich, im Endzustand stellten die Maßnahmen aber eine Verbesserung für die Fischerei dar.

12       Die durch die rechtskräftig festgelegte Betriebsordnung für den Gießgang - im Wege der Vorgabe von Staubrettoberkanten - festgelegten Wasserspiegellagen seien möglichst exakt einzuhalten. Das bewilligte Projekt erfülle dies, indem jeweils der verstärkte Abwurf über die Fischaufstiegshilfe durch Anhebung der Staubrettoberkante im ansonsten unveränderten Kastendurchlass ausgeglichen werde, sodass im Wehroberwasser dieselben Wasserspiegel wie bisher aufträten. Die von der Revisionswerberin bestrittene Richtigkeit bzw. Genauigkeit der ursprünglichen Berechnung und Festlegung der Überfallhöhen an den Stauhaltungen sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese stellten vielmehr den gültigen Rechtsbestand dar, die bisherigen Wasserspiegellagen seien daher durch das gegenständliche Projekt beizubehalten.

13       Im Hinblick darauf sei auch auszuschließen, dass es durch das bewilligte Projekt zu merklichen Änderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse oder Änderungen bei der Nutzung von Grundstücken (also zur Beeinträchtigung fremder Rechte) komme.

14       2.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Einholung eines wasserbautechnischen Sachverständigengutachtens als unbegründet ab, änderte anlässlich der Beschwerde - für das Revisionsverfahren nicht weiter von Relevanz - bestimmte Auflagen ab und legte die Bauvollendungsfrist neu fest. Es erklärte eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

15       Begründend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - fest, dass mit dem beantragten und gegenständlichen Projekt des Umbaus der vier Stauhaltungen „die bisherigen Wasserspiegellagen im Gießgang, welche mit wasserrechtlich bewilligten Staubrettoberkanten festgelegt sind“, beibehalten würden.

16       Zum Beschwerdevorbringen, wonach die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten auf Grund von Widersprüchen zueinander nicht nachvollziehbar seien, kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der von ihm bestellte wasserbautechnische Amtssachverständige diese Widersprüche durch seine Ausführungen aufgeklärt habe.

17       Soweit in der Beschwerde eine über das gegenständliche Projekt hinausgehende Verbesserung des ökologischen Zustandes gefordert werde, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Verfahrensgegenstand im Bewilligungsverfahren der Inhalt des Antrages sei. Das Projekt diene einer Verbesserung des ökologischen Zustandes, indem die Fischdurchgängigkeit hergestellt werde. Es sei daher unter diesem Aspekt bewilligungsfähig.

18       Zum Vorbringen, wonach die belangte Behörde es verabsäumt habe, die §§ 24, 50 Abs. 1, 30 ff und 41 WRG 1959 im Bescheid als Bewilligungsgrundlage anzuführen, führte das Verwaltungsgericht aus, dass als Rechtsgrundlage für die Herstellung von Fischaufstiegshilfen an einem Oberflächengewässer § 9 Abs. 1 WRG 1959 herzuziehen sei. Es werde weder die Betriebsordnung betreffend die Stauhöhe geändert (§ 24 WRG 1959), noch ein Instandhaltungsauftrag (§ 50 WRG 1959) erlassen. Die §§ 30 ff WRG 1959 seien Zielbestimmungen und daher nicht zwingend anzuführen. Ebensowenig sei ein schutzwasserbaulicher Zweck des Projektes im Sinne des § 41 WRG 1959 zu erkennen. Soweit die Revisionswerberin eine Durchführung eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 (zur Verbesserung der Grundwassersituation durch Modifikation der Betriebsordnung) vor Erteilung der Genehmigung als zweckmäßig bzw. erforderlich ansehe, habe sie darauf keinen Rechtsanspruch.

19       2.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zur deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es das Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht ergänzt habe, seiner Entscheidung unschlüssige und unvollständige Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt habe, sich nicht sachgerecht mit dem Parteienvorbringen auseinandergesetzt habe, die Anführung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen fehle und der Entscheidung widersprüchliche Sachverständigengutachten zugrunde gelegt worden seien.

20       2.5. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht.

21       3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

22       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

23       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

24       4.1. Zu den behaupteten unschlüssigen und unvollständigen Feststellungen bringt die Revision in der Zulassungsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe die Auflage 28 des Bescheides aus 1983 falsch zitiert.

25       Es trifft zwar zu, dass im Erkenntnis eingangs der Entscheidungsgründe (bei der Darstellung der Ausgangslage) anstelle der Auflage 28 aus dem Detailbewilligungsbescheid vom 3. August 1983 die Auflage 28 aus dem Kollaudierungsbescheid vom 15. April 1999 wiedergegeben ist. Welche Auswirkung dies auf den Verfahrensausgang gehabt haben soll, legt die Revision mit ihrem allgemein gebliebenen Vorbringen, es sei daraus der Schluss zu ziehen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in seinen wesentlichen Inhalten nicht erfasst, aber nicht dar.

26       Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung unzweifelhaft die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Juli 2016, 2013/07/0078, vorgenommene Auslegung der Bewilligungslage zu Grunde gelegt, wonach - ungeachtet der Dauervorschreibung der Auflage 28 des Bescheides vom 3. August 1983 - in der geltenden Betriebsordnung zwar keine Wasserspiegelhöhen als solche festgelegt worden seien, jedoch Staubrettoberkanten, welche letztlich die erzielten Wasserspiegelhöhen determinierten. Mit dem weiteren - insoweit zutreffenden - Vorbringen, Wasserspiegelhöhen bzw. Wasserspiegellagen „in m über Adria“ seien in keiner Betriebsordnung festgelegt und bewilligt worden, zeigt die Revision daher auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

27       4.2. Die Revisionswerberin wiederholt weiters ihr Beschwerdevorbringen zur behaupteten Widersprüchlichkeit der im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und steht auf dem Standpunkt, dass diese Widersprüche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aufgeklärt worden seien, weshalb diese Beweismittel unbrauchbar seien und der maßgebliche Sachverhalt daher nicht richtig festgestellt worden sei.

28       Diese Widersprüche beziehen sich auf die jeweils in den Befundteilen der Gutachten enthaltene Darstellung des Vorhabens. Der Sachverständige für Wasserbautechnik beschreibt dieses als eine „Anordnung von Schlitzpässen (vertical slots) unter Beibehaltung der bestehenden Kastendurchlässe“, der Sachverständige für Gewässerökologie führt aus, dass bei den Stauhaltungen 2, 3 und 3A „jeweils einer der bestehenden Kastendurchlässe (jeweils jener mit höher liegender Sohle) abgebrochen“ werde, nach dem Sachverständigen für Grundwasserwirtschaft sehe das Projekt vor, „die in den genannten Stauhaltungen situierten Kastendurchlässe umzubauen“, und nach der Darstellung des Sachverständigen für Fischökologie würden bei den Stauhaltungen 2, 3 und 3A, „welche jeweils mit zwei Kastendurchlässen ausgestattet sind, [...] jener mit der tieferliegen Sohle abgebrochen und durch einen vertical slot Fischpass ersetzt“, während der zweite erhalten bleibe.

29       Der vom Verwaltungsgericht mit der Aufklärung dieser Widersprüche beauftragte Amtssachverständige für Wasserbautechnik präzisierte die Darstellung des beantragten Projektes dahingehend, dass bei den Stauhaltungen 2, 3 und 3A, bei denen sich bislang jeweils zwei Kastendurchlässe befänden, je einer (nämlich jeweils jener mit schrägem Staubrett) abgebrochen und durch einen Schlitzpass ersetzt werde, während bei Stauhaltung 4, bei der sich auch bislang nur ein einziger Kastendurchlass (mit geradem Staubrett) befinde, ein Schlitzpass neu hergestellt werde. Diese Darstellung legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde und sah damit die Widersprüche als aufgeklärt an.

30       Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen auf unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten gestützt, bekämpft die Revision die diesbezügliche Beweiswürdigung. Sie führt jedoch nicht aus, welche für das Verfahrensergebnis relevanten Feststellungen damit mangelhaft begründet worden seien, in welcher Hinsicht der Sachverhalt unvollständig ermittelt wäre oder welche Feststellungen nach Ansicht der Revisionswerberin zu treffen seien. Es wird auch weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die unpräzise bzw. punktuell (zur Frage, ob jeweils der höhere oder niedrigere Kastendurchlass durch einen Schlitzpass ersetzt wird) fehlerhafte Darstellung das Projektes in den jeweils resümierenden Befundteilen der Sachverständigengutachten Auswirkungen auf das Ergebnis ihrer Gutachten gehabt haben könnte. Insbesondere gehen sämtliche Gutachten von der für die Einwendungen der Revisionswerberin allein entscheidenden - und von ihr nicht bestrittenen - Tatsache aus, dass im Ergebnis die Wasserspiegellagen unverändert bleiben sollen.

31       Ein unvertretbare - weil auf unschlüssigen oder widersprüchlichen Grundlagen beruhende - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (zu diesem Prüfmaßstab hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0373, mwN) vermag die Revision daher nicht aufzuzeigen.

32       4.3. Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil im Spruch (des Bescheides der belangten Behörde) bestimmte Gesetzesstellen als Genehmigungsgrundlage nicht angeführt seien, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führenden Rechtswidrigkeit steht, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung der Entscheidung Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt (vgl. VwGH 6.7.2016, Ro 2015/01/0013, mwN).

33       Solche Zweifel bringt die Revision jedoch nicht vor. Sie begründet die behauptete Rechtswidrigkeit zunächst damit, dass die von ihr vermissten §§ 24 und 50 Abs. 1 WRG 1959 in jenen Bescheiden als Genehmigungsgrundlage angeführt gewesen seien, mit denen die - nunmehr abgeänderten - Höhen der Staubrettoberkanten ursprünglich bewilligt worden seien. Weder tritt die Revision jedoch der Argumentation des Verwaltungsgerichtes entgegen, dass die Grundlage für die beantragte Bewilligung in § 9 Abs. 1 WRG 1959 zu finden sei, noch behauptet sie in diesem Zusammenhang eine materielle Unrichtigkeit der Entscheidung, etwa wegen Nichtbeachtung von Genehmigungsvoraussetzungen.

34       Zu den weiters nicht angeführten Zielbestimmungen nach §§ 30 ff WRG 1959 wird ausgeführt, diese seien noch in der „Kundmachung zum gegenständlichen Projekt“ aufgeschienen. Nunmehr werde diese Rechtsgrundlage jedoch vom Verwaltungsgericht weder erwähnt noch seien diese Ziele in die Entscheidung eingeflossen. Dies trifft allerdings angesichts der oben zusammengefassten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Projekt im Wege der Herstellung der Fischdurchgängigkeit der Verbesserung des ökologischen Zustandes diene, nicht zu.

35       Inwieweit die an dieser Stelle schließlich vorgebrachte „Notwendigkeit“ der Durchführung eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen soll, legt die Revision nicht dar, dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

36       4.4. Unter der Überschrift „Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht ergänzt“ wendet sich die Revision in Wahrheit wiederum gegen die Nichtanführung bzw. Nichtbeachtung der §§ 24 und 30 ff WRG 1959 als Rechtsgrundlagen und kritisiert die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichtes.

37       Die Revision weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass sich der Begriff der „Stauhöhe“ in § 24 WRG 1959 im vorliegenden Fall auf die Höhe der Staubrettoberkanten bezieht (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/07/0075), weil konkrete Wasserspiegellagen als solche nicht festgesetzt wurden. Insofern wird mit dem angefochtenen Erkenntnis - entgegen der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts - auch die Stauhöhe im Sinne des § 24 WRG 1959 (zwar nicht des Donaukraftwerks selbst, aber doch bestimmter Stauhaltungen im Gießgang) neu festgelegt. Die Bestimmung des § 24 WRG 1959 normiert jedoch keine Genehmigungspflichten oder -voraussetzungen, sondern enthält eine Verhaltensordnung an den Wasserberechtigten (nämlich die Einhaltung der festgesetzten Stauhöhe) samt einer behördlichen Durchsetzungsermächtigung, sodass schon deshalb aus der Nichtanführung dieser Bestimmung als Rechtsgrundlage im Bescheid der belangten Behörde nichts zu gewinnen ist.

38       Die weiteren Ausführungen in der Revision zu den Zielbestimmungen der §§ 30 ff WRG 1959, wonach die Flussstauhaltung am Gießgang zu qualitativen Veränderungen des Grundwassers, insbesondere einer Reduktion des Sauerstoffgehaltes, und zu Grundwasserverunreinigungen bei großflächigen Überflutungen führe, beziehen sich auf die bereits langjährig bewilligte Betriebsweise des Gießgangs. Eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bewilligung kann aus dem Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, angesichts der verfolgten und eingehaltenen Zielsetzung des Vorhabens, an den Wasserstandsverhältnissen keine Änderungen vorzunehmen, nicht abgeleitet werden. Insbesondere gelingt es der Revisionswerberin auch nicht darzustellen, dass nun durch das bewilligte Projekt eine Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte einhergehen könnte.

39       4.5. Zur behaupteten mangelnden Auseinandersetzung mit Parteienvorbringen enthält die Revision insbesondere in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine weiteren Ausführungen, sodass darauf nicht eingegangen werden kann.

40       5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070481.L00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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