RS OGH 2020/12/17 6Ob233/20p

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Norm

FBG §14 Abs3

Rechtssatz

Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt im Firmenbuchverfahren, das eine gemeinnützige Bauvereinigung betrifft, die Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG auch dann zu, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft hat. Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt überdies im Firmenbuchverfahren von Gesellschaften Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG soweit zu, als es Firmenbucheintragungen von Gesellschaftern dieser Gesellschaften betrifft, wenn der wirksame Erwerb der Gesellschafterstellung von der Zustimmung der Landesregierung nach § 10a Abs 1a WGG abhängig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

gemeinnützige Bauvereinigung Revisionsverband Partei Parteistellung Kapitalgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Aktiengesellschaft AG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133421

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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