RS Lvwg 2020/11/26 LVwG-AV-276/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z1
BauO NÖ 2014 §20 Abs1
BauO NÖ 2014 §55 Abs2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z7
ROG NÖ 2014 §20 Abs4
GewO 1994 §94 Z24

Rechtssatz

Aus raumordnungsrechtlicher Sicht werden in der Widmungsart „Grünland-Gärtnereien“, die eine Nutzung zur gewerblichen gärtnerischen Nutzung erlaubt, jedenfalls nur solche Bauvorhaben als im Sinne des § 20 Abs 4 NÖ ROG 2014 erforderlich anzusehen sein, die einer unmittelbaren „gewerblichen gärtnerischen Nutzung“ dieser Fläche dienlich sind. Hierzu zählen jedenfalls beispielsweise Glashäuser, für eine gärtnerische Nutzung erforderliche Betriebsgebäude sowie Materiallagergebäude.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Sanitärcontainer; Grünland; Grüngürtel; Gärtnerei;

Anmerkung

VwGH 08.03.2021, Ra 2021/05/0034-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.276.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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