TE Bvwg Beschluss 2020/10/8 W213 2013128-2

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §34
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33

Spruch


W213 2013128-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in dem mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ: W213 2013128-1/6E, abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in dem mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ: W213 2013128-1/6E, abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß §§ 28 Abs. 1und 2 i.V.m. 33 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2015, GZ. W213 2013128-1/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 01.09.2014, GZ. P405375/31-SKFüKdo/J1/2014(1), womit ein Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

I.3. Aufgrund einer dagegen am 15.09.2015 eingebrachten außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit.

I.4. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in dem mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ: W213 2013128-1/6E, abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass das hg. Erkenntnis vom 12.04.2016, GZ: W213 2013128-1/22E, dass nach Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 22.07.2015, GZ: W213 2013128-1/5E, womit über eine Verwendungsänderung in Bezug auf den Beschwerdeführer abgesprochen wurde, dem Vertreter des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren XXXX , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, zugestellt worden sei, wodurch er außerstande gewesen sei fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Verwendungszulage einzubringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der hier relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages, das Verfahren über die außerordentliche Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 22.07.2015, GZ. W213 2013128-1/6E, beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war. Dieser hat in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 28.07.2016, GZ. Ra 2015/12/0083-7, das hg. Erkenntnis vom 22.07.2015, GZ. W213 2013128-1/6E, auf das sich der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden, wobei der Umstand, dass das Verfahren über die außerordentliche Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 22.07.2015, GZ. W213 2013128-1/6E, beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, und, dass das hg. Erkenntnis vom 22.07.2015, GZ. W213 2013128-1/6E, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.07.2016, GZ. Ra 2015/12/0083-7, aufgehoben wurde, unstrittig ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die § 33 VwGVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages die Versäumung einer Frist für einen allfälligen Antrag auf Wiederaufnahme des mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, GZ: W213 2013128-1/6E, abgeschlossenen Verfahrens geradezu denkunmögliche war. Zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags (15.06.2016), war das Verfahren über die dagegen erhobene außerordentliche Revision noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 28.07.2016, GZ. Ra 2015/12/0083-7, das oben genannte Erkenntnis Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben hat.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mangels Vorliegens einer vom Beschwerdeführer zu versäumenden Frist für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiedereinsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2013128.2.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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