TE Vfgh Beschluss 2020/10/8 E2908/2020

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §73 Abs2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss der Parteistellung von "Anrainern" von Funkanlagen nach dem TelekommunikationsG 2003

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere derjenigen nach der Parteistellung im telekommunikationsrechtlichen Bewilligungsverfahren von Funkanlagen, nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Im Hinblick auf §73 Abs2 TKG 2003, der durch die 7. TKG-Novelle, BGBl I 102/2011, unverändert geblieben ist, ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er "Anrainern" von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keine Parteistellung zuerkennt (vgl VfSlg 14.512/1996).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse (Verstoß gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG) hin geprüften – Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

Schlagworte

Fernmelderecht, Parteistellung, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2908.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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