TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/28 LVwG-2020/13/1962-3, LVwG-2020/13/1625-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2021
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Entscheidungsdatum

28.01.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 lita
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Ab5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2020, GZ ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2020, GZ ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)   Verwaltungsstrafverfahren:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage), zu den Spruchpunkten 2. und 3. von jeweils Euro 300,00 auf jeweils Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu Spruchpunkt 4. von Euro 200,00 auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als die zu Spruchpunkt 4.) übertretene Norm anstelle von § 4 Abs 5 StVO § 31 Abs 1 StVO zu lauten hat, die Strafnorm anstelle von § 99 Abs 3 lit b StVO § 99 Abs 2 lit e StVO.

2.       Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 180,00, zu den Spruchpunkten 2. und 3. mit jeweils Euro 15,00 und zu Spruchpunkt 4. mit Euro 10,00, insgesamt sohin mit Euro 220,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)   Führerscheinentzugsverfahren:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)   zu LVwG-2020/13/1962 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 08.12.2019, kurz vor 04.00 Uhr

Tatort:          Z, Adresse 2

Fahrzeug(e): PKW, **-*****

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l.

2. Sie sind als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

4. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO

3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

4. § 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 2.000,00

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

18 Tag(e)

2. 300,00

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

3 Tag(e)

3. 300,00

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

3 Tag(e)

4. 200,00

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

2 Tag(e)n

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€280,00 als Beitrag zu den Kostendes Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 3.080,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristegerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In rubrizierter Verwaltungsstrafsache erstattet die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2020, GZ: ***, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 04.08.2020 zugestellt, innert offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

I. ANFECHTUNGSUMFANG:

Das vorgenannte Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.

II. RECHTZEITIGKEIT:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2020, GZ: *** wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.08.2020 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen ab Zustellung. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.

III. SACHVERHALT:

Die Beschwerdeführerin erlaubt sich den Ablauf der Nacht vom 07.12.2019 auf den 08.12.2019 darzustellen wie folgt:

Die Beschwerdeführerin traf sich gegen 21:30 Uhr mit Freunden im CC in **** Z. Dort hat sie ein Heineken Bier in der Flasche konsumiert. Nach Konsumation dieses Bieres hat sie lediglich Cola light zu sich genommen, da sie wusste, dass sie noch nach Hause fahren muss. Die Gruppe ging gegen Mitternacht in Richtung Adresse 3 und besuchte dort das Lokal „DD“; auch dort konsumierte die Beschwerdeführerin lediglich antialkoholische Getränke. Im Anschluss daran begab sich die Beschwerdeführerin mit einer Freundin gegen 03:45 Uhr in das Lokal „EE“, wo sie sich jedoch nur kurz aufhielt und sodann beschloss nach Hause zu fahren. Sie verabschiedete sich sodann von ihrer Freundin und vereinbarte mit ihr, ihr eine Whats-App zu schreiben, wenn sie zu Hause angekommen ist.

Die Beschwerdeführerin begab sich sodann zu ihrem Auto und trat die Heimreise an. Aufgrund eines kurzen Aufmerksamkeitsfehlers streifte sie sodann am Heimweg einen Straßenpflock, ging jedoch davon aus, dass dieser nicht beschädigt wurde und fuhr weiter. Da es bereits kurz vor 04:00 Uhr morgens war, beschloss sie am nächsten Tag ihr Missgeschick der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, dies obwohl sie davon ausging, dass keine Meldung erforderlich war, wenn kein Sachschaden entstanden ist.

Die Beschwerdeführerin kam sodann um ca. 04:00 Uhr zu Hause an und verfasste sie sodann um 04:19 Uhr (!)das vereinbarte Whats-App an ihre Freundin und teilte ihr auf diesem Wege mit, dass sie gut zu Hause angekommen ist.

Da die Beschwerdeführerin noch keine Müdigkeit verspürte, entschloss sie sich noch etwas zu trinken. Sie konsumierte sodann zwei Bier und 3 Tequilas in Whiskeygläsern, welche großzügig gefüllt waren, sodass davon auszugehen ist, dass jeweils zumindest 6 cl Tequila in den Gläsern war. Nachdem die Beschwerdeführerin langsam müde war und doch die Wirkung des Alkohols

verspürte, begab sie sich ins Bett, wo ihr Ehemann auf sie wartete.

In weiterer Folge läutete es um ca. 6 Uhr morgens an der Haustüre, welche der Ehegatte der Beschwerdeführerin öffnete. Die Beschwerdeführerin begab sich sodann schlaftrunken und desorientiert zur Türe und verstand die Welt nicht mehr. Es wurde sodann ein Alkoholtest durchgeführt und die in Rede stehende Messung erzielt, welche sich nicht beschönigen lässt.

Fakt ist jedoch, dass die Klägerin nach der Fahrt, welche bereits vor 4 Uhr morgens stattfand, Alkohol konsumierte und zum Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug lenkte vollkommen nüchtern war.

Die Beschwerdeführerin hat daher am 08.12.2019 zu keinem Zeitpunkt ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2020, GZ: *** wurde der Beschwerdeführerin sodann unter anderem der Führerschein für 10 Monate entzogen; dagegen erstattete sie am 24.01.2020 Vorstellung, welcher jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2020, GZ: *** keine Folge gegeben wurde. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Nunmehr wurde mit angefochtenem Straferkenntnis vom 23.07.2020, GZ: *** aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sowie den Vorwürfen, die Beschwerdeführerin habe nach einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt bzw. nicht die nächstgelegene Polizeidienststelle verständigt, zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,00 (Punkt 1.), von EUR 300,00 (Punkt 2.), von EUR 300,00 (Punkt 2.) und von EUR 200,00 (Punkt 4.) bestraft.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Übertretungen aufgrund der Anzeige der PI Z vom 25.12.2019 mit der Stellungnahme vom 14.2.2020 sowie der zeugenschaftlichen Aussagen der Beamten FF und GG als erwiesen feststehen würden.

Hinsichtlich eines hervorgebrachten Nachtrunkes in Höhe von und „2 Bier“ wobei hier die Menge nicht angegeben worden sei und „3 Tequilas“ in Whiskeygläsern, wobei zumindest 6 cl Tequila in den Gläsern gewesen sei, sei diese Aussage unpräzise was die Menge angehe und in höchstem Maße unglaubwürdig.

Es widerspräche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass nach einem Abend von 21:30 Uhr bis 3:45 Uhr in verschiedenen Lokalen kein Alkohol konsumiert worden sei, dieser fehlende Alkoholkonsum aber nach dem Nachhausekommen in kurzer Zeit mit einer großen Menge Alkohol kompensiert worden sei. Auch die angegebene große Mengen Alkohol von 2 Bier und relativ viel Tequila, würden an der Richtigkeit dieser Angaben zweifeln lassen, insbesondere auch deshalb, da bei der ersten Befragung ein Nachdruck verneint worden sei. Die Trinkmenge und Dauer sei angegeben worden, danach hätte die Beschuldigte bereits in den diversen Lokalen Alkohol konsumiert.

Die Aussage des Rechtsvertreters, die Beschuldigte habe nach dem Nachhausekommen eine WhatsApp Nachrichte an eine Freundin geschrieben, dass sie gut zu Hause angekommen sei, lasse ebenfalls den Schluss zu, dass zu befürchten gewesen sei, dass aufgrund des konsumierten Alkohols Probleme beim Nachhause fahren auftauchen würden. Das Verschulden eines Verkehrsunfalls könne aber auch nicht als „gut Nachhause kommen“ angesehen werden.

Der Nachtrunk unterliege zudem der freien Beweiswürdigung. Der Konsum von großen Mengen Alkohol in einem sehr kurzen Zeitraum erweise sich an sich schon als äußerst unglaubwürdig, zudem komme noch die Tatsache hinzu, dass die Angaben der Beschuldigten zur konkreten Alkoholmenge zu unbestimmt gewesen seien.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen sei als erheblich anzusehen, da durch alkoholisierte Verkehrsteilnehmer immer wieder schwere Verkehrsunfälle verschuldet werden würden und bei Übertretungen des §4 StVO eine Schadenswiedergutmachung und auch die Klärung von Unfallsumständen (Alkoholisierung) erschwert werde.

Als Verschuldensgrad sei bei 1. zumindest grobe Fahrlässigkeit anzusehen, hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 4. sei von bedingtem Vorsatz auszugehen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend sei bei 1. das Lenken eines Kraftfahrzeuges in stark alkoholisierten Zustand zu werten, ansonsten sei nichts als erschwerend zu werten.

Die Beschuldigte habe zu den Einkommens-, Vermögens- und den persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, bei der Strafbemessung sei daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde erweist sich als verfehlt.

IV. BESCHWERDEGRÜNDE:

Die Behörde ist nunmehr kurz zusammengefasst der Ansicht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Nachtrunk unpräzise und unglaubwürdig seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Angaben zum Nachtrunk erst nach rechtsanwaltlicher Beratung gemacht und gegenüber den einschreitenden Beamten im Zuge der Amtshandlung in den frühen Morgenstunden vom 08.12.2020 zu keinem Zeitpunkt angegeben, Alkohol konsumiert zu haben.

Diese Annahmen der Behörden sind schlichtweg falsch.

Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den amtshandelnden Beamten am Morgen des 08.12.2020 sehr wohl mitgeteilt, dass sie Alkohol konsumiert hat und daraus zu keinem Zeitpunkt ein Geheimnis gemacht. Sie selbst schließt jedoch aus, jemals gegenüber den Beamten angegeben zu haben, am Vorabend, sohin vor der Fahrt, Alkohol konsumiert zu haben. Sie räumte lediglich wahrheitsgemäß ein, vor der Fahrt neben zahlreichen antialkoholischen Getränken ein Heineken getrunken zu haben. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen die Menge ihres Alkoholkonsums spezifiziert hat, zu einem Wechsel der Verantwortung ist es jedoch nicht gekommen. Ihr war im Zuge der Amtshandlung schlichtweg nicht bewusst, hier genauere Angaben machen zu müssen, zumal sie zum einen überfordert mit der Situation und zum anderen von den Beamten, welche ein schroffes Verhalten an den Tag legten, nicht darüber aufgeklärt wurde.

Darüber hinaus ist auch die weitere Beweiswürdigung respektive Begründung der belangten Behörde unrichtig, nicht nachvollziehbar und widerspricht diese den Gesetzen des logischen Denkens.

Zur Begründungspflicht von Entscheidungen wird grundsätzlich ausgeführt, dass dem gesetzlichen Gebot, Entscheidung zu begründen, von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen wird (VwSIg NF 1977 A;VfSlg 7017); es wird dies als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungs(gerichts)verfahrens angesehen (vgl. VwGH 19.06.1990, 87/08/0272, ua). Durch die Begründung eines Erkenntnisses/Beschlusses, welche nicht den Erfordernissen des VwGVG iSd bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu §60 AVG entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsgerichtsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch in weiter Folge der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfbaren Kontrolle gehindert (vgl. VwGH 20.03.1984, 84/03/0248 u.a.) Ein Begründungsmangel kann daher einen wesentlichen Verfahrensfehler iSd §42 Abs. 2 Z 3 VwGG bilden (vgl VwGH 29.11.1982, 82/12/0079).

So ist beispielsweise die Annahme der belangten Behörde, wonach es auf der Hand liege, wenn man sich an einem Abend von 21:30 Uhr bis 03:45 Uhr in Lokalen aufhalte, Alkohol konsumiert werde, keinesfalls nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin wird dadurch unterstellt nicht im Stande zu sein, einen Abend mit ihren Freunden ohne Alkohol verbringen zu können. Vielmehr war es so, dass die Beschwerdeführerin deshalb keinen Alkohol konsumierte, da sie zum einen am nächsten Tag fit sein musste, um für ihre Kinder da zu sein und zum anderen eben mit dem Fahrzeug unterwegs war. Für die Version der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass die Entfernung vom Lokal „CC“ bzw. dem Lokal „EE“ zur Adresse 4, in welcher die Beschwerdeführerin wohnhaft ist, nur wenige Gehminuten beträgt, sohin keinesfalls derart weit ist, dass diese Strecke nicht zu Fuß bewältigbar wäre. Die Beschwerdeführerin als verantwortungsbewusste Mutter mit einem verantwortungsvollen Beruf wäre wohl im Falle einer Alkoholisierung zu Fuß gegangen oder hätte sich ein Taxi genommen, zumal sie bereits aus beruflichen Gründen, sie betreut Menschen mit Beeinträchtigungen, auf ihren Führerschein angewiesen ist.

Fakt ist sohin, dass die beträchtliche Alkoholisierung der Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden, ausschließlich auf den nach Absolvierung der Fahrt um ca. 04:00 Uhr morgens konsumierten Alkohol zurückzuführen ist. Festzuhalten ist an dieser Stelle nochmal, dass die Beschwerdeführerin sohin sehr wohl gegenüber den Beamten den Nachtrunk behauptet hat, indem sie angab zu Hause Alkohol getrunken zu haben.

Darüber hinaus haben die Beamten auch die Motorhaube des Fahrzeuges kontrolliert, diese war kalt, was gleichfalls dafür spricht, dass das Fahrzeug bereits längere Zeit nicht mehr bewegt wurde, was ebenfalls auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung vollzogenen Alkoholkonsum spricht.

Da die Beschwerdeführerin offenbar, wohl auch aufgrund ihrer beträchtlichen Alkoholisierung, in ihrer Wahrnehmungs- und Denkleistung eingeschränkt war, kam es wohl zu Missverständnissen gegenüber den einschreitenden Beamten, sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Geheimnis aus ihrer Alkoholisierung gemacht. Umso mehr wäre es an der Behörde gelegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, um dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunk auf den Grund zu gehen.

Im Übrigen erfolgte auch keine konkrete Frage seitens der Beamten, wann der Alkohol konsumiert wurde. Hätte einer der Beamten konkret nach dem Zeitpunkt des Alkoholkonsums gefragt, hätte sich das Missverständnis aufgelöst und hätte sie ihnen selbstredend auch mitgeteilt, dass der Konsum des Alkohols erst nach Absolvierung der Fahrt, sohin zu Hause stattgefunden hat. Zudem sind auch die Angaben der Alkoholmenge, welche die Beschwerdeführerin zu Hause konsumiert hat, keinesfalls zu unpräzise. Wenn die Behörde es für aufklärungsbedürftig hält, ob die Beschwerdeführerin ein Bier zu 0,5 I oder 0,3 I konsumierte oder dieses aus einem Glas getrunken wurde, so wäre es an der Behörde gelegen diesen Sachverhalt nach ihrer Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen zu ermitteln. Dazu kam es jedoch nicht, da die Behörde von Anfang an ein einseitiges Ermittlungsverfahren führte und die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig abgetan.

Zudem ist es der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb das Verfassen einer WhatsApp Nachricht an eine Freundin, mit dem Inhalt dass sie gut nach Hause gekommen ist, auf eine Alkoholisierung hinweisen soll; eine diesbezügliche lebensnahe Erklärung bleibt die Behörde schuldig.

Darüber hinaus ist noch auszuführen, dass es im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beamten bestehen, zumal es bereits im Zuge der Anzeigenerstattung zu wesentlichen Ungereimtheiten respektive Übermittlungsfehler gekommen ist, dies insbesondere auch was die konkrete Fahrzeit betrifft. Die Behörde setzte sich trotz des entsprechenden Einwandes der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend mit den Unstimmigkeiten auseinander und führt diese im Übrigen nicht an, weshalb die Angaben der Beamten eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann, als jene der Beschwerdeführerin. Es macht daher den Anschein, dass die Behörde den Angaben der Beamten alleine aufgrund ihrer Organstellung gefolgt ist und hat sie sich zu keinem Zeitpunkt damit auseinandergesetzt, dass es auch möglich sein kann, dass den Beamten ein Irrtum unterlaufen ist, dies beispielsweise aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall und der Einvernahme derselben als Zeugen, was grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen würde.

Hätte daher die Behörde ein objektives Ermittlungsverfahren geführt und den Sachverhalt richtigerweise von Amts wegen ermittelt, wäre sie letztlich zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihr Fahrzeug nicht alkoholisiert gelenkt hat. Überdies hätte die Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt, welches wiederum hervorgebracht hätte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Nachtrunk exakt mit der zum Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegenden Alkoholisierung übereinstimmen, weshalb die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht zu bestrafen gewesen wäre.

Gerade ein objektives Ermittlungsverfahren sowie eine umfassende Begründung des angenommenen Sachverhaltes wären notwendig gewesen, um den Sachverhalt abschließend rechtlich beurteilen zu können; letztlich wäre die belangte Behörde, wenn sie sich ausreichend mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst hätte, zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert ihr Fahrzeug gelenkt hat und sie erst nach ihrer Ankunft zu Hause um ca. 4:00 Uhr morgens Alkohol aus ihrer Hausbar konsumierte, sodass die Behörde selbst von einem Nachtrunk ausgegangen wäre, die erforderlichen Beweise, insbesondere ein medizinisches Gutachten, eingeholt und in weiterer Folge vom Entzug der Lenkerberechtigung bzw. einer diesbezüglichen Bestrafung abgesehen hätte.

Beweis:

Einvernahme der Beschwerdeführerin

medizinisches Sachverständigengutachten

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

2./

Die Beschwerdeführerin hat zudem zum Beweis ihres gesamten Vorbringens, insbesondere zur Tatsache des behaupteten Nachtrunks die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Behörde hat diesen Beweisantrag begründungslos übergangen.

Erst durch Einholung dieses Gutachtens hätten Feststellungen hinsichtlich der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin getätigt werden können. Die Behörde hat daher jegliche Ermittlungstätigkeit - wie bereits zu Punkt 1./ ausgeführt unterlassen.

Durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte sich ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Nachtrunk richtig sind und ein solcher vorlag, sodass die Beschwerdeführerin zu Punkt 1. nicht zu bestrafen gewesen wäre.

Auch aus diesem Grund ist das nunmehr angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig.

3./ Beweisantrag:

Zum gesamten Vorbringen, zu allen Einwendungen der Beschwerdeführerin, insbesondere dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am 08.12.2019 gegen 04:00 Uhr morgens das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** nicht in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat, wird nachstehender

BEWEISANTRAG

gestellt:

Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Medizin, zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunks.

/4. zur Strafhöhe:

Die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe ist jedenfalls überhöht, nicht tat- und schuldangemessen und lässt sich diese mit den bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen; die Beschwerdeführerin bringt EUR 1.597,63 ins Verdienen und hat Schulden in der Höhe von EUR 1.000,00.

Die belangte Behörde hätte für die Übertretungen zu den Punkten 2. bis 4. mit einer Ermahnung im Sinne des §45 Abs. 1 Z4 VStG vorgehen müssen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin gering sind. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass der Straßenleitpflock nicht beschädigt wurde, weshalb sie entschloss, den Umstand, dass sie daran streifte am nächsten Tag zu melden; dies muss ihr zu Gute gehalten und als mildernd gewertet werden. Selbst für den Fall, dass keine Ermahnung in Frage kommt, ist mit einer Bestrafung am untersten Strafrahmen das Auslangen zu finden. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Übertretungen zu den Punkten 2. bis 4. lediglich von Fahrlässigkeit

auszugehen.

Auch hinsichtlich der vermeintlichen Übertretung zu Punkt 1. hätte die Behörde mit der Mindeststrafe, welche konkret EUR 1.600,00 ist, das Auslangen finden müssen, bzw. wäre aufgrund der Vorliegen der zahlreichen Milderungsgründe, nach § 20 VStG vorzugehen.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf die verhängten Strafen rechtswidrig.

Beweis:

Einvernahme der Beschwerdeführerin

Einkommensunterlagen

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

V. ANTRÄGE:

Aufgrund obiger Ausführungen werden sohin gestellt die

ANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1.   der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2020, GZ: *** Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben;

in eventu

2.   der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2020, GZ: *** Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;

in eventu

3.   der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2020, GZ: *** Folge geben und die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen respektive zu den Punkten 2.bis 4. eine Ermahnung erteilen respektive nach § 20 VStG vorzugehen;

in eventu

4.   eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Z, am 26.08.2020                                              AA“

B)   zu LVwG-2020/13/1625 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2020, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zehn Monaten (gerechnet ab 08.12.2019, Tag der vorläufigen Abnahme) entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ebenso für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wurde der Beschwerdeführerin das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenfahrzeugen verboten. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein- die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin am 08.12.2019 gegen 05.15 Uhr in Y den PKW mit dem Kennzeichen **-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom „CC“ in Z auf der Adresse 5 in Richtung Metallwerk JJ gelenkt habe, wo sie ca 150 m nordöstlich der Kreuzung Adresse 5/Adresse 6 einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem Sachschaden (Straßenleitpflock) entstanden sei. Sie sei dann – ohne ihren Verpflichtungen nach § 4 StVO nachgekommen zu sein – nach Hause gefahren, wo sie gegen 05.46 Uhr von den Beamten angetroffen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2020, GZ ***, keine Folge gegeben und gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.

Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In rubrizierter Führerscheinsache erstattet die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2020, GZ: ***, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 12.06.2020 zugestellt, innert offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

I. ANFECHTUNGSUMFANG:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2020 wird wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.

II. RECHTZEITIGKEIT:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2020, GZ: *** wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.06.2020 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen ab Zustellung. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.

III. SACHVERHALT:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07. 01.2020, Zahl: *** wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für sämtliche Klassen für den Zeitraum von 10 Monaten gerechnet ab 08.12.2019 entzogen. Gleichzeitig wurde die Teilnahme an einer Nachschulung als begleitende Maßnahme angeordnet und erging die Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin sodann am 20.01.2020 fristgerecht Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Z, welche in weiterer Folge das ordentliche Verfahren eingeleitet hat. Die Beschwerdeführerin richtet sich im Rahmen ihrer Vorstellung sowohl gegen die vorgenommene Entziehung der Lenkerberechtigung von 10 Monaten als auch die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Vorstellung keine Folge geben und zusammengefasst begründend ausgeführt, dass gegenständlich von der Vorstellungswerberin zunächst gegenüber den amtshandelnden Beamten angegeben worden sei, sie habe in der Nacht ein Heineken und 2 Tequilla konsumiert. Ein allfälliger Nachtrunk sei von ihr nicht geltend gemacht worden und sei diesbezüglich auch von keinem „Übermittlungsfehler“ des die Anzeige erstatteten Beamten auszugehen gewesen. Erst im Zuge des Verfahrens über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z sei von der Vorstellungswerberin, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, angegeben worden, dass sie nach der Fahrt zu Hause noch 2 Bier und 3 Tequilla, welche großzügig in Whisky Gläsern zu je 6 cl gefüllt gewesen seien, getrunken habe. Zuvor habe sie lediglich ein Heineken Bier aus der Flasche getrunken.

Im vorliegenden Fall sei von der Vorstellungswerberin nicht bei der ersten sich bietende Gelegenheit, nämlich bei der Befragung am Morgen nach der Heimfahrt, darauf hingewiesen worden, dass sie noch zu Hause Alkohol konsumiert habe. Auch habe sie zunächst angegeben, in der Nacht ein Heineken Bier und 2 Tequilla konsumiert zu haben. Diese Verantwortung habe sich im Laufe des Verfahrens darauf geändert, in der Nacht vor dem Heimweg nur ein Heineken Bier konsumiert zu haben. Des weiteren sei von der Vorstellungswerberin auch der von ihr behauptete Nachtrunk mengenmäßig nicht dezidiert angegeben worden, da neben Tequilla zu je 6 cl lediglich „zwei Bier“ angegeben worden.

Insgesamt würde sich das Vorbringen der Vorstellungswerberin und ihre wechselnde Verantwortung im Hinblick auf die Menge des von ihr konsumierten Alkohols und der Nachtrunkbehauptung für die entscheidende Behörde als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig darstellen. Eine Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt hätte sich daher erübrigt.

Nach Ansicht der entscheiden Behörde bedürfe es jedenfalls der festgesetzten Entzugsdauer, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass die Vorstellungswerberin durch Änderung der zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Sinnesart ihre Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde.

Die Begründung der entscheidenden Behörde vermag jedoch nicht zu überzeugen,

IV. BESCHWERDEGRÜNDE:

1./

Die Behörde stellte zu Unrecht fest, dass die Vorstellungswerberin auf Nachfrage über den von ihr konsumierten Alkohol angegeben habe, sie habe in der Nacht ein Heineken und zwei Tequila konsumiert.

Die diesbezügliche Begründung der Behörde vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin in keinster Weise auseinandersetzte. Die belangte Behörde ist diesbezüglich ihrer umfassenden Begründungspflicht nicht nachgekommen.

Zur Begründungspflicht von Entscheidungen wird grundsätzlich ausgeführt, dass dem gesetzlichen Gebot, Entscheidung zu begründen, von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen wird (VwSIg NF 1977 AjVfSIg 7017); es wird dies als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungs(gerichts)verfahrens angesehen (vgl. VwGH 19.06.1990, 87/08/0272, ua). Durch die Begründung eines Erkenntnisses/Beschlusses, welche nicht den Erfordernissen des VwGVG iSd bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu §60 AVG entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsgerichtsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch in weiter Folge der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfbaren Kontrolle gehindert (vgl. VwGH 20.03.1984, 84/03/0248 u.a.) Ein Begründungsmangel kann daher einen wesentlichen Verfahrensfehler iSd §42 Abs. 2 Z 3 VwGG bilden (vgl. VwGH 29.11.1982 82/12/0079).

Die belangte Behörde hat sämtliche Stellungnahmen und Einwände der Beschwerdeführerin begründungslos übergangen und lediglich die Angaben der Beamten ihrer Entscheidung ungeprüft zu Grunde gelegt. Die Behörde hätte sich jedoch mit den Einwänden der Beschwerdeführer näher auseinandersetzen müssen.

Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den amtshandelnden Beamten am Morgen des 08.12.2020 sehr wohl mitgeteilt, dass sie Alkohol konsumiert hat und daraus zu keinem Zeitpunkt ein Geheimnis gemacht. Sie selbst schließt jedoch aus, jemals gegenüber den Beamten angegeben zu haben, am Vorabend, sohin vor der Fahrt, ein Heineken und zwei Tequila getrunken zu haben und anschließend nach Hause gefahren zu sein. Sie räumte lediglich wahrheitsgemäß ein, vor der Fahrt neben zahlreichen antialkoholischen Getränken ein Heineken getrunken zu haben.

Richtig ist, dass in weiterer Folge der Alkoholkonsum nach der Fahrt seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen spezifiziert wurde, zu einem Wechsel der Verantwortung ist es jedoch nicht gekommen.

Die Tatsache, dass sie gegenüber den Beamten angab, Alkohol getrunken zu haben, lässt jedoch nicht automatisch darauf schließen, dass sie auch alkoholisiert nach Hause gefahren ist, dies war nämlich nicht der Fall. Im Übrigen wäre der Konsum von einem Heineken und zwei Tequila während des Abends mit einer derart beträchtlichen Alkoholisierung um 6 Uhr morgens, sohin zwei Stunden nach der vermeintlichen Fahrt, auch unter keinen Umständen in Einklang zu bringen. Die beträchtliche Alkoholisierung der Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden, war ausschließlich auf den nach Absolvierung der Fahrt um ca. 04:00 Uhr morgens konsumierten Alkohol zurückzuführen. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin sohin sehr wohl gegenüber den Beamten den Nachtrunk behauptet hat, indem sie angab zu Hause Alkohol getrunken zu haben.

Darüber hinaus haben die Beamten auch die Motorhaube des Fahrzeuges kontrolliert, diese war kalt, was gleichfalls dafür spricht, dass das Fahrzeug bereits längere Zeit nicht mehr bewegt wurde, was ebenfalls auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung vollzogenen Alkoholkonsum spricht.

Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin an den Unfall nicht mehr erinnern konnte, war offenbar dem Umstand geschuldet, da sie bereits im Tiefschlaf und vollkommen überfordert mit der Situation war, sodass sie es wohl aufgrund der vorliegenden Ausnahmesituation auch verabsäumte, gegenüber den Beamten nochmals klar und deutlich darzulegen, was konkret sie an Alkoholika nach Eintreffen zu Hause konsumierte; von einer ständig wechselnden Verantwortung kann jedoch nicht gesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin offenbar wohl auch aufgrund ihrer beträchtlichen Alkoholisierung in ihrer Wahrnehmungs- und Denkleistung eingeschränkt war, kam es wohl zu Missverständnissen gegenüber den einschreitenden Beamten, sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Geheimnis aus ihrer Alkoholisierung gemacht. Umso mehr wäre es an der Behörde gelegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, um dem von der Klägerin behaupteten Nachtrunk auf den Grund zu gehen.

Im Übrigen erfolgte auch keine konkrete Frage seitens der Beamten, wann der Alkohol konsumiert wurde. Hätte einer der Beamten konkret nach dem Zeitpunkt des Alkoholkonsums gefragt, hätte sich das Missverständnis aufgelöst und hätte sie ihnen selbstredend auch mitgeteilt, dass der Konsum des Alkohols erst nach Absolvierung der Fahrt, sohin zu Hause stattgefunden hat.

Darüber hinaus ist noch auszuführen, dass sehr wohl Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beamten bestehen, zumal es bereits im Zuge der Anzeigenerstattung zu wesentlichen Ungereimtheiten respektive Übermittlungsfehler gekommen ist, dies insbesondere auch was die konkrete Fahrzeit betrifft. Die Behörde setzte sich trotz des entsprechenden Einwandes der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend mit den Unstimmigkeiten auseinander und führt diese im Übrigen nicht an, weshalb die Angaben der Beamten eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann, als jene der Beschwerdeführerin.

Gerade eine umfassende Begründung wäre notwendig gewesen, um den Sachverhalt abschließend rechtlich beurteilen zu können; letztlich wäre die belangte Behörde, wenn sie sich ausreichend mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst hätte, zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert ihr Fahrzeug gelenkt hat und sie erst nach ihrer Ankunft zu Hause um ca. 4:00 Uhr morgens Alkohol aus ihrer Hausbar konsumierte, sodass die Behörde selbst von einem Nachtrunk ausgegangen wäre, die erforderlichen Beweise, insbesondere ein medizinisches Gutachten, eingeholt und in weiterer Folge vom Entzug der Lenkerberechtigung abgesehen hätte.

Beweis:

PV

medizinisches Sachverständigengutachten

weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten

/2.

Weiters richtete sich die Vorstellung der Beschwerdeführerin auch gegen die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung, welche mit 10 Monaten viel zu hoch gegriffen ist. Diesbezüglich hat sich die Behörde zur Begründung der vermeintlichen Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin lediglich mit einem Stehsatz begnügt; eine weitere Begründung erfolgte nicht, sodass die belangte Behörde auch diesbezüglichen einen Begründungsmangel zu vertreten hat.

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG hat die Behörde die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO jeweils mit mindestens 6 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der leichten Umstände die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß Absatz 4 leg cit. sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend wobei bei den in Abs. 3 Ziff. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen seit der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden kann, dass sie ihr Fahrzeug alkoholisiert gelenkt hat, was selbstredend ausdrücklich bestritten bleibt, hat die Behörde gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine Wertung respektive Prognose im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen. Sie hat es unterlassen auszuführen, wann ihrer Ansicht nach aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles die Beschwerdeführerin wieder verkehrszuverlässig ist bzw. weshalb sie erst nach 10 Monaten wieder verkehrszuverlässig sein soll. Der Stehsatz, wonach es nach Ansicht der Behörde jedenfalls der festgesetzten Entziehungsdauer bedürfe, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass die Vorstellungswerberin durch Änderung der zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Sinnesart ihre Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, reicht dazu nicht aus.

Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG 1997 normierten Mindestentzugsdauerzeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum nur dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentzugszeit hinausgehenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entzugsdauer erforderlich machen (vgl. RA 82/11/0231).

Die Behörde hätte mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen finden müssen

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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