RS Lvwg 2020/11/10 405-4/3586/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.11.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z4
FSG §10 Abs1
FSG-PV §6
FSG-PV §11

Rechtssatz

Im Rahmen der Anfechtung des auf Grundlage der Prüfungsentscheidung (Fahrprüfung) ergangenen Bescheides kann auch vom Verwaltungsgericht nur geprüft werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Der Prüfungskandidat kann nur geltend machen, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vor sich gegangen wäre bzw. ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 26.1.2000, 97/03/0304, mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, Prüfungsergebnis, Ermessensmissbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3586.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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