TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/25 LVwG-2020/37/1113-36

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2021
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Entscheidungsdatum

25.01.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §42
WRG 1959 §42a
WRG 1959 §43
WRG 1959 §73
WRG 1959 §87
WRG 1959 §88
WRG 1959 §88a
WRG 1959 §88c
WRG 1959 §88d
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §1
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §2
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §3
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §4
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, *** Z, vertreten durch Bürgermeister AA, dieser vertreten durch BB, Rechtsanwalt in *** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.03.2020, Zahl ***, betreffend die Anerkennung der Bildung eines Wasserverbandes und der Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit samt Genehmigung der Verbandssatzung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde X, Marktgemeinde W, Gemeinde V, Marktgemeinde U, Stadtgemeinde T, Stadtgemeinde R, CC, DD, EE sowie Land Tirol, FF; belangte Behörde: Landeshauptmann von Tirol), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

In der gemeinsamen Sitzung am 26.02.2019 haben die Gemeinden X, W, V, U, T und R, vertreten durch den/die jeweilige(n) Bürgermeister/in, und verschiedene Infrastrukturträger, vertreten durch die befugten Organe, und damit mehrheitlich beschlossen, auf der Basis der beiliegenden Satzungen den Wasserverband „GG“ im Sinne der §§ 87 ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu gründen und die Gemeinde Z dem Wasserverband zwangsweise einzubeziehen. Die in der Gründungsversammlung am 26.02.2019 mehrheitlich beschlossenen Anträge nach den §§ 87 ff WRG 1959 hat das Baubezirksamt Q in seiner Funktion als Geschäftsstelle mit Schriftsatz vom 13.08.2019, Zahl ***, dem Landeshauptmann von Tirol vorgelegt und dem zitierten Schriftsatz das Protokoll zur Gründungsversammlung des Wasserverbandes einschließlich der Anwesenheitsliste, die Satzung des Wasserverbandes „GG“, die Gemeinderatsprotokolle betreffend die Beschlüsse der Gemeinden X, W, U, Z, T und R, die Zustimmungs- und Vollmachtserklärungen der Vertreter der CC, der DD und der EE sowie den Regierungsantrag vom 11.02.2019, Zahl ***, ***, beigefügt. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019, Zahl ***, hat das Baubezirksamt Q dem Landeshauptmann von Tirol den Protokollauszug zur 223. Vorstandssitzung der EE mit der Beschlussfassung zum Beitritt zum Wasserverband „GG“ übermittelt.

Nach Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 11.03.2020, Zahl ***, den durch Mehrheitsbeschluss der Beteiligten gebildeten Wasserverband „GG“ als Wasserverband anerkannt (Spruchpunkt I.), die Gemeinde Z als widerstrebende Minderheit dem Wasserverband „GG“ beigezogen (Spruchpunkt II.), die diesem Bescheid beigeschlossene Satzung Wasserverband „GG“ genehmigt (Spruchpunkt III.) und den von der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde Z vorgebrachten Anträgen ? Antrag vom 22.01.2020 auf „Bestellung eines externen Gutachters“, Antrag vom 22.01.2020 auf „Abweisung des Ansuchens auf wasserrechtliche Bewilligung und Bewilligung der Satzung nach § 88a WRG 1959“ und Antrag vom 06.03.2020 auf „Ablehnung des Landeshauptmannes als formell zuständige Behörde“ ? nicht stattgegeben (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 hat die Gemeinde Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in *** Y, Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.03.2020, Zl ***, erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bildung des Wasserverbandes „GG“ nicht anerkannt, jedenfalls sie [= die Gemeinde Z] als widerstrebende Minderheit im Sinn des § 88a WRG 1959 nicht zwangsweise beigezogen und die Satzung des Verbandes nicht genehmigt werde.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde Z gegen den Bescheid vom 11.03.2020, Zl ***, vorgelegt.

2.         Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Schriftsatz vom 29.06.2020, Zl LVwG-2020/37/1113-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde Z an die weiteren Verfahrensparteien mit dem Ersuchen übermittelt, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen und allenfalls einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzubringen. In der Stellungnahme sollte insbesondere auf die Darlegungen in Kapitel 3.1
lit e (Seite 13 letzter Absatz) und in Kapitel 3.3 lit d (Seite 22) der Beschwerde eingegangen werden.

Dazu hat sich die Geschäftsstelle des Wasserverbandes im Schriftsatz vom 06.07.2020, Zl ***, geäußert. Mit Schriftsatz vom 08.07.2020, Zl ***, hat die FF festgehalten, dass dem Regierungsantrag der Satzungsentwurf für den Wasserverband „GG“ ohne die Gemeinde P zugrunde gelegt worden sei. Dieser Satzungsentwurf sei auch der Gründungsversammlung vom 26.02.2019 zugrunde gelegen. Dadurch habe das Land Tirol eine inhaltlich richtige Zustimmung erteilt.

Die DD, vertreten durch JJ (Geschäftsführer) und KK, Prokurist, hat sich zum Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 08.07.2020 geäußert und darin abschließend festgehalten:

„Zusammenfassend ist aus Sicht der DD festzuhalten, dass die in der Satzung getroffenen Festlegungen nachvollziehbar und schlüssig sind, weshalb die DD auch dem Entwurf der Satzung zugestimmt hat“.

Die CC hat in ihrem Schriftsatz vom 09.07.2020 festgehalten, dass die in der Gründungsversammlung beschlossene Satzung zu keiner Verschlechterung des Interessenanteiles der CC geführt habe und daher von der Zustimmungserklärung der sozietären Organe der CC vom 19.02.2019 voll umfänglich gedeckt gewesen sei. Abschließend heißt es in diesem Schreiben:

„Die CC befürwortet die Gründung des Wasserverbandes, da sämtliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz dem Schutz der Bevölkerung als auch von Sachgütern dienen“.

Die Marktgemeinde U hat in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2020 zum Ausdruck gebracht, dass in der Gründungsversammlung am 26.02.2019 bei der Beschlussfassung zur Gründung des Wasserverbandes „GG“ auch die zwangsweise Beiziehung der Gemeinde Z mitbeschlossen wurde.

Die Marktgemeinde W hat sich zum Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 09.07.2020, Zl ***, geäußert und darin abschließend festgehalten:

„Daher wurden die Gemeinden angehalten, bis zur Gründungsversammlung am 26.02.2019 den aktualisierten Satzungsentwurf nochmals zu beschließen und ihre Bürgermeister dazu zu ermächtigen, bei der Gründungsversammlung des Wasserverbandes ‚GG‘ den Antrag zu stellen, widerstrebende Beteiligte durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband beizuziehen (siehe dazu Auszug aus Niederschrift der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde W vom 19.02.2019).

Demzufolge wurde bei der Gründungsversammlung des Wasserverbandes am 26.02.2019 auf Antrag auch die zwangsweise Beiziehung der Gemeinde Z beschlossen. Auf einen weiteren Antrag hin wurde von den Anwesenden in dieser Gründungsversammlung auch das BBA-Q beauftragt, das Protokoll der Gründungsversammlung, alle vorliegenden Beschlüsse und die Satzungen zur Erlassung des Anerkennungsbescheides dieses Wasserverbandes mit Beitrittszwang an die zuständige Behörde zu übermitteln.“

Die Gemeinde V hat sich zum Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 13.07.2020 geäußert und darin abschließend festgehalten:

„Zur Beschwerde der Gemeinde Z wird somit erläuternd ausgeführt, dass aus Sicht der Gemeinde V bei der Beschlussfassung der Gründungsversammlung des Wasserverbandes ‚GG‘ vom 26.02.2019 auch die zwangsweise Beiziehung der Gemeinde Z beschlossen wurde, zumal dies aufgrund der Entwicklungen klar hervorgeht.“

Die Stadtgemeinde R unterstützt in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2020 den eingebrachten Wunsch der Gemeinde Z zur Beauftragung eines externen Gutachters zur (weiteren) Beurteilung der wasserbaulichen und wasserfachlichen Fragen sowie die Prüfung von Alternativmaßnahmen. Im Rahmen eines derartigen Ermittlungsverfahrens bestünde die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass alternative Maßnahmen, wie beispielsweise die Ausschöpfung alpiner Retentionsmöglichkeiten, weitere Potentiale deutlich machen würden und sich dadurch eine großflächige Flächenersparnis ergeben würde. Die Einbeziehung der Gemeinde Z in den Wasserverband GG wird als unerlässlich angesehen.

Die Gemeinde X betont in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2020, dass es in jeder Phase der Bildung des Wasserverbandes „GG“ jedem Beteiligten klar gewesen sei, dass man bei der endgültigen Abstimmung über die Gründung des Wasserverbandes auch die zwangsweise Einbindung der Gemeinde Z beschlossen habe. Bei der Gründungsversammlung am 26.02.2019 sei von den anwesenden Gemeindevertretern das Baubezirksamt Q ersucht worden, das Protokoll der Gründungsversammlung, alle vorhandenen Beschlüsse sowie die gemeinsam ausgearbeitete Satzung zur Erlassung eines entsprechenden Bescheides samt zwangsweiser Einbeziehung der Gemeinde Z an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Für die beteiligten Gemeinden habe auch kein Zweifel bestanden, dass die Vertreter des Landes Tirol, der CC und der EE eine inhaltlich richtige Zustimmung zum Wasserverband abgegeben hätten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den, den Verfahrensparteien nachrichtlich zur Kenntnis gebrachten Schriftsätzen vom 13.07.2020, OZlen 10 und 11 des Aktes
LVwG-2020/37/1113, die Republik Österreich – Bundeswasserbauverwaltung ersucht, sich mit dem Beschwerdevorbringen zur Gefahrenzonenplanung auseinander zu setzen und dabei auf genau bezeichnete Fragen/Themen einzugehen, sowie den wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL ersucht, die die Gemeinde Z betreffenden Schutzmaßnahmen zu beschreiben und in diesem Zusammenhang auf näher bezeichnete Fragen einzugehen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige LL hat die Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl ***, erstattet. Die Bundeswasserbauverwaltung hat sich zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Schriftsatz vom 31.07.2020, Zl ***, geäußert und dem zitierten Schriftsatz die Stellungnahme des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 18.03.2020, Zl ***, beigefügt.

Zum wasserbautechnischen Gutachten vom 05.08.2020, Zl ***, und zur Stellungnahme der Bundeswasserbauverwaltung vom 31.07.2020, Zl ***, hat sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.09.2020 geäußert.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat sich im Schriftsatz vom 15.10.2020, Zahl ***, zu der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin behaupteten Befangenheit geäußert. Der Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung hat sich im Schriftsatz vom 16.10.2020, Zahl ***, dahingehend geäußert, ob ihm die Potentialstudie „MM“ bekannt sei.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 hat der Leiter des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie den fachlichen Hintergrund zum hydrologischen Längenschnitt am NN erläutert.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Schriftsätzen vom 12.11.2020, Zahl LVwG-2020/37/1113-25, und vom 03.12.2020, Zahl LVwG-2020/37/1113-26, allen Verfahrensparteien die jeweils relevanten Aktenstücke des Aktes Zahl LVwG-2020/37/1113, übermittelt.

Am 12.01.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass am 14.01.2021 die Studie „OO“ vom 19.12.2019, erstellt durch DI P, Mag. Q und DI R, öffentlich präsentiert werden soll. Nach dieser öffentlichen Präsentation sei eine Einbeziehung dieser Unterlagen in das gegenständliche Verfahren möglich.

Die mitbeteiligten Parteien haben auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen verwiesen.

Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 07.09.2020 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des SS, Leiter des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, sowie des TT als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung, jeweils als Beteiligter/Partei, durch Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Die Beweisanträge der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auf

-    Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Hochwasserschutz zum Beweis dafür, dass das derzeit vorliegende und durch den zu gründenden Wasserverband umzusetzende Projekt „GG“ den Voraussetzungen des WRG 1959, insbesondere den §§ 88a, 88 WRG 1959, nicht entspreche, sowie zum Beweis dafür, dass das „Unternehmen“ im Sinne des § 88a WRG 1959 derzeit weder wirtschaftlich noch technisch konkret sei und es daher auch nicht möglich sei zu beurteilen, inwieweit eine zwangsweise Beiziehung der Beschwerdeführerin zulässig sei,

-    Einvernahme des Vorstandes der Abteilung Wasserwirtschaft UU,

-    Einvernahme des V als Zeugen,

-    Einvernahme des WW,

-    Einvernahme des XX, Direktor Stadtwerke O,

-    Einvernahme des YY, Stadtwerke N/ZZ,

-    Einvernahme des AB, Vorstandsmitglied der CC,

-    Einvernahme des AC, Vorsitzender des Vorstandes der AD,

-    Einvernahme des QQ und des RR,

-    Beiziehung eines unabhängigen, externen Gutachtens zur Beurteilung der wasserfachlichen/wasserbautechnischen Fragen in diesem Verfahren

-    Einholung eines externen Gutachtens zur Beurteilung des AE und

-    Einvernahme des Sachverständigen AF sowie

-    Einholung einer wasserbautechnischen Stellungnahme zu den Darlegungen in dem im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Dokument „AG“

hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.

II.      Beschwerdevorbringen:

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat insbesondere im Rechtsmittel vom 26.05.2020 und im Schriftsatz vom 25.09.2020 ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Dessen wesentlicher Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

?    Geltendmachung der Befangenheit des UU, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL, des AH und des VV

?    Fehlen eines wirksamen Antrages der Mehrheit der Gründungsmitglieder des Wasserverbandes „GG“, sie [= die Gemeinde Z] als widerstrebende Minderheit dem Wasserverband beizuziehen

?    Unzureichende Definition des Umfanges des Unternehmens des gegenständlichen Wasserverbandes im Widerspruch zu § 88a WRG 1959; insbesondere keine Berücksichtigung des Potentials alpiner Retentionsflächen; keine hinreichende Bestimmung des umzusetzenden Projektes

?    Widerspruch der aktuellen Gefahrenzonenpläne zu den aktuellen Gegebenheiten, die zwingend vorgesehene Alternativenprüfung habe nicht stattgefunden

?    Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch zwangsweise Einbeziehung

?    Keine sachliche Rechtfertigung für die in der Satzung vorgesehene Kostenaufteilung

III.     Sachverhalt:

1.       Hochwasserzonierung Austria:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) hat das Projekt „Hochwasserzonierung Austria (HORA)“ in Auftrag gegeben. Im Rahmen dieser Studie wurden charakteristische Hochwasserkennwerte (HQ30, HQ100 und HQ200) nach einer einheitlichen Methode für alle mittleren und größeren Gewässer in Österreich ermittelt.

In einem ersten Schritt wurden anhand der am NN ermittelten Pegelwerte Hochwässer, wie etwa das HQ100, nach festgelegten statistischen Methoden berechnet. In einem weiteren Schritt erfolgte eine Regionalisierung der vorliegenden Pegelwerte; dabei wurden gebietsspezifische Besonderheiten sowie das Vorhandensein unterschiedlich langer Reihen betreffend die aufgrund der Pegel gewonnen Werte berücksichtigt.

Die statistisch ermittelten Hochwasserbemessungswerte ? deren Grundlage bilden die Ergebnisse der Pegelmessungen ? kombiniert mit der Regionalisierung ergibt den hydrologischen Längenschnitt. Dieser setzt sich somit aus den Hochwasserbemessungswerten der einzelnen Pegelstellen zusammen und weist zusätzlich die Hochwasserzuflüsse aus den Zwischeneinzugsgebieten aus.

Die aus der „HORA-Studie“ gewonnen hydrologischen Kennwerte (hydrologischer Längenschnitt) hat das Sachgebiet für Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung im April 2009 als Grundlage für die Abflussuntersuchung am NN der Bundeswasserbauverwaltung Tirol bekanntgegeben.

Derzeit sind weitergehende Untersuchungen ? „HORA 3.0-Studie“ ? im Gange.

2.       Planungen betreffend den Hochwasserschutz für das M:

2.1.     Gefahrenzonenplan:

Die Bundeswasserbauverwaltung hat für die Erstellung von Gefahrenzonenplänen für die großen Tagwässer im Jahr 2009 die Abflussuntersuchung Tirol *** mit insgesamt sieben Losen beauftragt. Die Untersuchungen am NN wurden in drei Losen vergeben, wobei sich der verfahrensrelevante Bereich im Los A.3 AJ „Abflussuntersuchung Tirol ***, NN, NN km *** bis km ***“ befindet.

Im Rahmen dieser Abflussuntersuchung wurden im verfahrensgegenständlichen Bereich insbesondere folgende relevante Planungsgrundlagen erhoben:

?     Vermessung: digitales Höhenmodell (ALS - Airborne Laserscanning), Fluss- und Talquerprofile, terrestrische Vermessung des Flussschlauches und der wesentlichen abflussrelevanten Bruchkanten, abflussrelevante Einbauten im und am Gewässer
(zB Brücken, Wehre), digitale Katastermappe

?     Gewässernetz: Gewässerachsen auf Basis der aktuellen Version des Gesamtgewässernetzes (GGN)

?     Hydrologische Grundlagen: Hydrologischer Längenschnitt 2009, Pegelschlüsselkurven, beobachtete Abflussganglinien

?     Feststoffhaushalt: Gefahrenzonen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Flussprofile zur Abschätzung der Veränderung der Gewässermorphologie

?     Ereignisdokumentation: Informationen zu vergangenen Hochwasserereignissen (Hochwasser August 2005)

?     Hochwasserrelevante Anlagen: Konsenserhebung, Unterlagen bestehender Kraftwerke

?     Sonstige Grundlagen: Orthofotos, Ortsaugenscheine, Expertengespräche, Fotodokumentationen

Der Erstellung der Gefahrenzonenpläne für das M erfolgte in weiterer Folge auf Basis der „Technischen Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung gemäß § 42a WRG“.

Der Gefahrenzonenplan für den NN betreffend die Gemeinde Z besteht aus einem kartographischen (Übersichtslageplan, Überflutungsflächen, Gefahrenzonenpläne, Wassertiefenpläne etc), einem textlichen (technischer Bericht) und einem Datenteil (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Pläne, Textdokumente). Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes wurde der Gemeinde Z zuhanden des Bürgermeisters mit Schreiben vom 21.08.2014, Zahl ***, übermittelt und nach entsprechender Kundmachung im „AK“ im Gemeindeamt von Z vom 08.09.2014 bis 06.10.2014, sowie im Baubezirksamt Q aufgelegt. Die Auflage erfolgte in Form der analogen Gemeindemappe mit allen dafür erforderlichen Inhalten.

Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) hat mit Schriftsatz vom 27.02.2017 den Gefahrenzonenplan genehmigt.

Auf Basis des ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplans ergeben sich für die Gemeinde Z 5 ha rote Gefahrenzone, 162 ha gelbe Gefahrenzonen und 177 ha rot-gelbe Funktionsbereiche. Beim Bemessungsereignis HQ100 sind rund 33 ha Bauland und 800 Gebäude betroffen.

2.2.     AL:

Aufbauend auf den Ergebnissen der Gefahrenzonenausweisung hat die Bundeswasser-bauverwaltung im Jahr 2012 die Erstellung der „AL“ beauftragt. Sie beinhaltet ein integrales Maßnahmenkonzept für einen Hochwasserschutz für das gesamte Planungsgebiet von Y/L bis Q (rund 75 km). In genereller Weise wurden Hochwasserschutzmaßnahmen für betroffene Siedlungs- und Gewerbegebiete sowie Infrastruktureinrichtungen inklusive der Maßnahmen zur Kompensation von Abflussverschärfungen geplant.

Die „AL“ weist eine Unterteilung in drei Abschnitte auf, nämlich K, J und M.

Im Rahmen der „AL“ wurde die Wirksamkeit der Retentionsräume im Bestand und die Möglichkeit einer hydraulischen Optimierung auf Basis instationärer Berechnungen detailliert untersucht. Der Retentionsraum Z-U weist demnach bereits im Bestand einen wesentlichen Hochwasserrückhalt auf. Die erforderliche Ausweisung von rot-gelben Funktionsbereichen wurde daher hydraulisch bestätigt.

Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung hat mit Schriftsatz vom 27.08.2015 bei der Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde die Feststellung beantragt, dass für das Projekt „AM, Y bis Q“ (Abschnitt A: W/V – Q; Abschnitt B: G/F bis E/D; Abschnitt C: L bis C/F) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde festgestellt, dass für die Abschnitte A, B und C des in den eingereichten Unterlagen dargestellten Projektes „AM von Y bis Q“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

2.3.     Generelles Projekt:

Aufbauend auf die „AL“ wurde das generelle Projekt 2016 „AN“ von W bis P fertiggestellt. Dieses Projekt weist einen höheren Detailierungsgrad als die „AL“ für den betreffenden Bereich auf. In diesem generellen Projekt werden die Zielsetzungen als auch die Art und Weise der beabsichtigten Umsetzung in Grundzügen dargestellt.

Zu den im generellen Projekt vorgesehenen Maßnahmen für den Bereich der Gemeinde Z wird auf Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

3.       Hochwasserrisikomanagementplan 2015:

Für die Planungsperiode 2016 bis 2021 wurde auf Basis des WRG 1959 der erste nationale Hochwasserrisikomanagementplan (Hochwasserrisikomanagementplan 2015 – RMP 2015) erlassen. Die Gemeinde Z liegt im Risikogebiet „NN – V bis B i. Z. (AO)“. Die Ausweisung erfolgt auf Basis der Gefährdung nach HORA. Die Risikobewertung für die Gemeinde Z wurde mit „hoch“ eingestuft und daher erfolgte eine Ausweisung als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet („AO“).

In der Hochwassergefahrenkarte für die Gemeinde Z ist die konkrete Hochwassergefährdung für die Bemessungsereignisse HQ30, HQ100 und HQ300 dargestellt. Beim Bemessungsereignis HQ100 kommt es zu Ausuferungen und Vorlandabflüssen in der Stadtgemeinde T und dadurch bedingt auch zu Überflutungen im Gemeindegebiet von Z. Zusätzlich wird am nordöstlichen Siedlungsrand von Z beim Bemessungsereignis HQ100 die Autobahn überströmt. Bei HQ30 kommt es über den Rückstau beim AP sowie dem Zer AQ zu Überflutungen von landwirtschaftlichen Flächen. Bei HQ300 ist die Kläranlage betroffen und große Flächen südlich der Bahnstrecke.

In der Hochwasserrisikokarte für die Gemeinde Z ist die aggregierte Flächennutzung in der Überflutungsfläche (vorwiegend Wohnen, Industrie und Gewerbe, siedlungsbezogene Nutzungen und Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland) ausgewiesen. Bei einem Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ300) sind über 500 Einwohner betroffen und als besondere Gefährdung sind die Schulen und Kindergärten ausgewiesen.

Im Risikogebiet „NN – V bis B i.Z. (AO)“ sind insgesamt 21 Maßnahmen vorgesehen.

Im Risikogebiet AO wird die „AL“ unter der „Maßnahme M03 – Einzugsgebietsbezogene Konzepte und Planungen zur Verbesserung des Wasser- u. Feststoffhaushaltes erstellen“ mit dem Status „Planung abgeschlossen“ angeführt.

Zur Unterstützung bevorstehender Maßnahmenrealisierungen sowie zur Erhaltung von Schutzmaßnahmen wird unter „Maßnahmen M05 – Rahmenbedingungen für die Umsetzung und Erhaltung von Schutzmaßnahmen schaffen“ die Gründung von Wasserverbänden angeführt.

Unter der „Maßnahmen M08a – Schutz- und Regulierungs(Wasser)bauten planen und errichten: Hochwasser- und Feststoffrückhalteanlagen“ und der „Maßnahme M08b – Schutz- und Regulierungs(Wasser)bauten planen und errichten: lineare Schutzmaßnahmen“ wird Bezug auf die „AL“ genommen.

4.       Geplante Schutzmaßnahmen betreffend die Gemeinde Z:

Gemäß dem generellen Projekt „AN“ sind zum Schutz des Siedlungsraumes in Z Linearmaßnahmen am NN und ein Rückstaudamm am östlichen Ortsrand vorgesehen. Der Rückstaudamm ist dabei Teil der Umschließungsdämme des Rückhalteraums Z – U, der zur Kompensation der maßnahmenbedingten Hochwasserverschärfung (Erhöhung des Spitzenabflusses) vorgesehen ist.

Aufgrund der vorliegenden hydraulischen Situation kommt es beim Bemessungsereignis HQ100 nicht nur zu Ausuferungen in Z, sondern auch zu Ausuferungen in W und T, die im Vorland großflächig durch das Gemeindegebiet von Z strömen. Somit betreffen auch die Linearmaßnahmen am NN in den Gemeinden T und W flussabwärts der Ver AR die Gemeinde Z. Hinsichtlich der Linearmaßnahmen am NN werden im generellen Projekt zwei Abschnitte unterschieden. Im Bereich zwischen der Ver AR und Autobahnbrücke T ist die Neuerrichtung eines Dammes, die Erhöhung von bestehenden Ufermauern und Mobilelementen und die Anordnung von mehreren Mobilverschlüssen vorgesehen. Im Abschnitt vom östlichen Ortsrand von Z bis zur Kontrollstelle der AS in Z ist die Errichtung einer neuen Mauer und eines neuen Dammes zwischen NN und AS vorgesehen.

Der Retentionsraum Z-U erstreckt sich zwischen der AS und der EE-Trasse vom östlichen Ortsrand der Gemeinde Z bis rund NN km *** in der Gemeinde U. Der Retentionsraum wird rundherum von Dämmen abgeschlossen, auch die Kläranlage Z ist von einem Umschließungsdamm umgeben. Der Retentionsraum verfügt über ein Einlaufbauwerk, ein Auslaufbauwerk, einen Notüberlauf sowie Pumpwerke.

Für das Siedlungsgebiet in der Gemeinde Z soll durch die im generellen Projekt vorgesehenen Maßnahmen ein Schutz gegenüber einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) hergestellt werden. Gemäß dem Bericht zum Beitragsschüssel Wasserverband M werden durch die Maßnahmen ca 32,5 ha Bauland und 5,5 ha Sonderflächen in gelben Gefahrenzonen und rot-gelb-schraffierten Funktionsbereichen von Hochwasser freigestellt. Zusätzlich werden 110,4 ha Freiland mitgestützt.

Von den bei HQ100 betroffenen Überflutungsflächen von rund 344 ha verbleiben unter Berücksichtigung der geschützten Infrastrukturanlagen bei Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen 163 ha überflutete Flächen in der Gemeinde Z, die vollständig innerhalb des Retentionsraumes Z-U liegen.

Der gesamte angestrebte Hochwasserschutz am NN zwischen den Gemeinden W und P lässt sich nur gemeindeübergreifend herstellen. Zum Schutz des Siedlungsgebietes von Z sind dabei Linearmaßnahmen am NN erforderlich, die auch im Gemeindegebiet von Z hergestellt werden müssen. Der angestrebte Hochwasserschutz lässt sich somit nicht ohne Einbeziehung des Gebietes von Z erreichen.

Das Konzept zur Erreichung des Hochwasserschutzes im M ist eine Kombination von Linearmaßnahmen und Retentionsräumen zur Kompensation der maßnahmenbedingten Verschärfung der Hochwassersituation (Erhöhung des Spitzenabflusses) beim Bemessungsereignis HQ100. Die Kompensation durch gezielte Retentionsräume ist dabei notwendig, damit sich unterhalb des Projektgebietes keine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes (§ 105 Abs 1 lit b WRG 1959) aufgrund einer maßgeblichen Erhöhung des Spitzenabflusses ergibt.

5.   Alternative Konzepte:

Ein grundsätzlich alternatives Konzept wäre die Reduktion des Spitzenabflusses durch Hochwasserrückhalt oberhalb des Projektgebietes, sodass keine bzw fast keine Linearmaßnahmen im Projektgebiet mehr erforderlich sind. Ein solches Konzept besteht in der Schaffung von Rückhaltemaßnahmen außerhalb des Dauersiedlungsraumes, um damit Hochwasserentwicklungen am NN zu beeinflussen. Unter den in der von Univ. Prof. V im Jahr 2017 erstellten Studie „Auswirkung Alpiner Retention auf die Hochwasserabflüsse des NN“ ? Auftraggeber waren die Bundeswasserbauverwaltung Tirol und die Wildbach- und Lawinenverbauung ? vorgegebenen Annahmen ergibt sich für den oberhalb des Projektgebietes liegenden Pegel W eine Reduktion des Spitzenabflusses bei einem
100-jährlichen Ereignis von 2,0 %, also rund 46 m³/s, und für den unterhalb des Projektgebietes liegenden Pegel A 1,1 %, also rund 26 m³/s. Ausgehend von diesen Annahmen lässt sich der angestrebte Hochwasserschutz für den verfahrensgegenständlichen Bereich nicht durch alternative Maßnahmen erreichen.

Ob sich die in der Studie des V vorgesehenen Speicher/Rückhaltebecken umsetzen lassen, wurde nicht näher geprüft.

Änderungen der in der Studie von V aus dem Jahr 2017 vorgegebenen Rahmenbedingungen beeinflussen die Möglichkeiten der „Alpinen Retention“. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich für jene Einzugsgebiete, für die Rückhaltebecken außerhalb des Dauersiedlungsraumes vorgesehen sind, eine Hochwasserprognose nicht erstellen lässt. Mangels einer Hochwasserprognose ist eine Steuerung der für diese Einzugsgebiete vorgesehenen Becken ausgeschlossen.

Die Rückhaltewirkung von Speicherkraftwerken ist situationsbezogen zu beurteilen. Eine Rückhaltewirkung tritt nur dann ein, wenn die Überregnung im Einzugsgebiet des Speicherkraftwerkes stattfindet. Keine Rückhaltewirkung ist zu erwarten, sofern sich die Überregnung außerhalb des Einzugsgebietes des Speicherkraftwerkes ereignet.

Die bestehenden Großkraftspeicher der CC und des Verbundes gewährleisten bisher schon eine vollständige Reduktion bei Hochwasserereignissen innerhalb ihrer Einzugsgebiete. Eine Erhöhung der Rückhaltewirkung bedingt zusätzliche Umbaumaßnahmen an diesen Speicherkraftwerken.

Das gesamte Einzugsgebiet der fünf größten Speicherkraftwerke des Bundeslandes Tirol umfasst 263 km2. Dies entspricht einer Einzugsfläche von 6 % des NN. Um die Hochwasserspitze am NN im Ausmaß von weiteren 20 % zu reduzieren, müssten 15 weitere Speicherkraftwerke im Ausmaß der fünf größten bestehenden Speicherkraftwerke errichtet werden. Bei der Umsetzung derartiger zusätzlicher Speicherkraftwerke kann auf die laut dem generellen Projekt vorgesehenen Linearmaßnahmen im Bereich „M“ verzichtet werden.

6.       Kostenaufteilung der Verbandsmitglieder:

6.1.     Allgemeines:

Die Aufgaben des Wasserverbandes „GG“ umfassen die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb von Hochwasserschutzanlagen im Projektgebiet. Bei der Kostenaufteilung auf die einzelnen Verbandsmitglieder für die Wahrnehmung dieser Aufgaben wurden folgende Kriterien herangezogen:

?    Sockelbeitrag

?    Hochwasserschutzbeitrag und

?    Rückhaltevergütung

Diese Kriterien wurden sowohl für die betroffenen Gemeinden als auch Infrastrukturträger herangezogen, wobei die Gewichtung der Kriterien unterschiedlich festgelegt wurde. Dies ist dadurch begründet, dass von den Infrastrukturträgern nur von der CC Bauwerke direkt an Ufern im Projektgebiet liegen und dass bei den übrigen Infrastruktureinrichtungen der EE, der DD und der FF nicht die grundsätzliche Nutzbarkeit beurteilungsrelevant ist, sondern insbesondere die Aufrechterhaltung des Verkehrs während eines Hochwasserereignisses und der Sanierungsaufwand nach einem Hochwasserereignis.

6.2.     Sockelbeitrag

Der Sockelbeitrag berücksichtigt den erforderlichen Instandhaltungsaufwand der Mitglieder des Wasserverbandes. Dabei wurde die Uferlänge der jeweiligen Gemeinde als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Anteil des Sockelbeitrages je Verbandsmitglied entspricht dann dem Anteil der Uferlänge des Verbandsmitgliedes an der gesamten Uferlänge im Projektgebiet.

6.3.     Hochwasserschutzbeitrag:

Der Hochwasserschutzbeitrag berücksichtigt die Vorteile, die den einzelnen Verbands-mitgliedern durch den Wasserverband erwachsen. Hierbei wurden die Baulandflächen und Sonderflächen in roten Gefahrenzonen sowie in gelben Gefahrenzonen bzw. rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen, die durch die vorgesehenen Maßnahmen vom Hochwasser freigestellt werden, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Für die unterschiedlichen Gefährdungsgrade und Nutzungsarten wurden die Vorteile gewichtet (Bauland in der roten Zone – Faktor 2,0; Sonderfläche in der roten Zone oder Bauland in der gelben Zone bzw. im rot-gelb schraffierten Funktionsbereich – Faktor 1,0; Sonderfläche in der gelben Zone bzw. im rot-gelb schraffierten Funktionsbereich – Faktor 0,5). Für jedes Verbandsmitglied wurde je Nutzungs- und Gefährdungsklasse der Anteil der von Hochwasser freigestellten Flächen im Bereich des Verbandsmitgliedes an der gesamten von Hochwasser freigestellten Fläche der jeweiligen Nutzungs- und Gefährdungsklasse im Projektgebiet ermittelt. Die Anteile aller Nutzungs- und Gefährdungsklassen wurden für jedes Verbandsmitglied gewichtet und zu Punkten aufsummiert. Der Anteil des Verbandsmitgliedes am Hochwasserschutzbeitrag entspricht dann dem Anteil der Punkte des Verbandmitgliedes an der Gesamtpunktesumme.

6.4.     Rückhaltevergütung

Die Rückhaltevergütung berücksichtigt die Vorteile, die dem Verband durch einzelne Verbandsmitglieder erwachsen. Hier wurde das Rückhaltevolumen, das von den Verbandsmitgliedern für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wird, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Anteil der Rückhaltevergütung je Verbandsmitglied entspricht dann dem Anteil des Rückhaltevolumens im Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes am gesamten Rückhaltevolumen im Projektgebiet.

6.5.     Gesamtanteile

Zur Ermittlung des Gesamtanteils je Verbandsmitglied wird der Sockelbeitrag und der Hochwasserschutzbeitrag zu einer Punktesumme addiert und davon die Rückhaltevergütung abgezogen. Der Gesamtanteil je Verbandsmitglied entspricht dann prinzipiell dem Anteil der Punktesumme des Verbandsmitgliedes an der Gesamtpunktesumme.

Für die Infrastrukturträger ergeben sich auf Basis der angeführten Kriterien rechnerisch folgende Gesamtanteile: EE 6,14%; DD 6,05%; FF 3,92%; CC 3,10%. Die Summe der rechnerischen Anteile der Infrastrukturträger beträgt 19,21%. Es wurde festgelegt, dass die Summe auf 20% aufgerundet wird und alle Infrastrukturträger einen Pauschalbeitrag von 5% leisten. Die Anteile der Gemeinden wurden gleichzeitig auf eine Gesamtsumme von 80% angepasst.

6.6.     Widmungsbeitrag

Der Widmungsbeitrag ist nicht Teil des Gesamtbeitrages und soll nur anlassbezogen entrichtet werden. Eine Entrichtung des Widmungsbeitrages ist dann erforderlich, wenn mitgeschütztes Grünland durch Umwidmung einer höherwertigen Nutzung zugeführt werden soll. Als mitgeschütztes Grünland werden dabei Flächen bezeichnet, die durch die angestrebten Maßnahmen von Hochwasser freigestellt werden, jedoch gemäß den Technischen Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung nicht gesondert vor Hochwasser zu schützen sind. Im Anlassfall sind je m3 Überflutungsvolumen auf der jeweiligen Widmungsfläche (berechnet auf Grundlage der Überflutungstiefen der Gefahrenzonenplanung, Stand 2009) die spezifischen Kosten von € 29,40 pro m³ Retentionsraum zu entrichten, die sich aus den Projektkosten und dem erforderlichen Retentionsvolumen ergeben.

IV.      Beweiswürdigung:

SS hat in seiner Eigenschaft als Leiter des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung im Schriftsatz vom 25.11.2020 den fachlichen Hintergrund zum hydrologischen Längenschnitt am NN erläutert. Seine Darlegungen hat er bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 näher ausgeführt. Entsprechend seinen klaren Darlegungen sind Grundlage des hydrologischen Längenschnitts am NN die Ergebnisse der „HORA-Studie“. Auftraggeber der vormaligen „HORA-Studie“ und der nunmehrigen „HORA 3.0-Studie“ war/ist das (nunmehrige) Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Zudem erfolgte die Ermittlung der charakteristischen Hochwasserkennwerte (HQ30, HQ100 und HQ200) anhand einer einheitlichen Methode.

SS hat klar hervorgehoben, dass die Ermittlung des hydrologischen Längenschnittes für den gesamten NN nach derselben Methode erfolgt ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nachvollziehbar, dass anhand der bei den Pegeln am NN erhobenen Werte allfällige Rückhaltewirkungen von Speicherkraftwerken sich insofern abbilden, als die um die zurückgehaltenen Wässer verringerte Wassermenge registriert wird.

Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich folglich auf die klaren Angaben des Leiters des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung.

Dipl.-Ing. AH hat als Vertreter der Bundeswasserhauptverwaltung in seiner Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, die fachlichen Grundlagen der Gefahrenzonenausweisung und der Erstellung des Gefahrenzonenplanes erläutert. Entsprechend seinen Darlegungen hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) den Gefahrenzonenplan für den NN in der Gemeinde Z mit Schreiben vom 27.02.2017 genehmigt.

Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 einvernommene Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung ? TT ? hat die Genehmigung des Gefahrenzonenplanes durch die oberste Wasserrechtsbehörde ausdrücklich bestätigt. Der Inhalt des Gefahrenzonenplanes selbst ist nicht weiter strittig.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang die Einholung eines externen Gutachtens zur Beurteilung des Gefahrenzonenplanes beantragt.

Diesbezüglich hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Gemäß § 2 Abs 1 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung (WRG-GZPV), BGBl II Nr 145/2014, sind Gefahrenzonenplanungen Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich der Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwässer sowie ihrer Funktion für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt und für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen beurteilt werden. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen obliegt gemäß § 42a Abs 3 WRG 1959 der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Zusammenarbeit mit den Ländern nach einem in der zitierten Bestimmung festgelegten Verfahren. Eine Revision von Gefahrenzonenplänen hat bei Vorliegen der in § 15 Abs 1 und 2 WRG-GZPV normierten Voraussetzungen stattzufinden. Das Verfahren zur Anpassung von Gefahrenzonenplänen regelt § 15 Abs 3 WRG-GZPV.

Ein Verfahren zur Revision des mit Schriftsatz vom 27.02.2017 ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplanes für den NN in der Gemeinde Z ist derzeit nicht anhängig. Ausgehend von den zitierten Vorschriften ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol in einem Verfahren nach den §§ 87ff WRG 1959 die Überprüfung des mit Schriftsatz vom 27.02.2017 ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplanes für den NN in der Gemeinde Z verwehrt.

Die Feststellungen des Kapitels 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich daher auf die ausführlichen Darlegungen des Dipl.-Ing. AH zum Gefahrenzonenplan in dessen Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, sowie die ergänzenden Darlegungen des TT im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021.

TT hat anlässlich seiner Einvernahme schlüssig erläutert, dass ausgehend von der Gefahrenzonenplanung die „AT“ erstellt wurde. Dipl.-Ing. T hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass Gegenstand der ? in die Abschnitte K, J und M unterteilte ? „AL“ ein Maßnahmenkonzept für den Hochwasserschutz ist, ohne darin detailliert Maßnahmen zu beschreiben.

Den Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde vom 24.03.2016 hat die Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, dem Landesverwaltungsgericht Tirol über dessen Ersuchen mit Schriftsatz vom 11.11.2020 übermittelt.

Auf die eben angeführten Beweisergebnisse stützten sich die Feststellungen in Kapitel 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

TT hat im Rahmen seiner Einvernahme am 12.01.2021 festgehalten, dass für das „M“ und damit für den Bereich zwischen W und P ein sogenanntes „generelles Projekt“ ausgearbeitet wurde, das gegenüber der „AL“ einen höheren Detailierungsgrad aufweise. Die in dem generellen Projekt „AN“ vorgesehenen Schutzmaßnahmen, bezogen auf die Gemeinde Z, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige LL in Kapitel „A. Grundzüge der Schutzmaßnahmen betreffend Z“ sowie in Kapitel „B. Fragenbeantwortung“, Unter-Kapitel 1. und 2., vom 05.08.2020, Zl ***, beschrieben. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass der angestrebte Hochwasserschutz sich nur gemeindeübergreifend herzustellen und eine Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Z daher erforderlich sei.

Die Erstellung des generellen Projektes „AN“ sowie dessen Inhalt ist unbestritten.

Die Feststellungen der Kapitel 2.3. und 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich somit auf die Aussagen des TT als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 sowie die angeführten Kapitel der wasserbautechnischen Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl ***.

Den wesentlichen Inhalt des Hochwasserrisikomanagementplans 2015 (RMP 2015), bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Bereich, insbesondere das Gebiet der Gemeinde Z, hat Dipl.-Ing. AH in seiner Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl *** ausführlich dargestellt. TT hat anlässlich seiner Einvernahme am 12.01.2021 die Darlegungen des Dipl.-Ing. AH in dessen Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, bestätigt.

Die Erstellung des Hochwasserrisikomanagementplans 2015 und dessen Inhalt betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich blieben im Rahmen des Verfahrens auch unbestritten. Die entsprechenden Informationen sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Thema „Wasser und Daten“ (WISA) abrufbar.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige LL hat bereits in seiner Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl *** eingeräumt, dass die Reduktion des Spitzenabflusses durch Hochwasserrückhalt oberhalb des Projektgebietes ein alternatives Konzept zu den derzeit vorgesehen Linearmaßnahmen im Projektgebiet darstellt. In diesem Zusammenhang hat er in Grundzügen die von Univ. Prof. V im Jahr 2017 erstellte Studie „Auswirkung Alpiner Retention auf die Hochwasserabflüsse des NN“ beschrieben. In weiterer Folge hat der wasserbautechnische Amtssachverständige erläutert, dass bei den in der „AU“ getroffenen Annahmen eine dem nunmehr geplanten Hochwasserschutz im betroffenen Bereich vergleichbare Reduktion des Spitzenabflusses nicht zu erwarten sei.

Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 hat der wasserbautechnische Amtssachverständige sich ausführlich mit der im Schriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 25.09.2019 wiedergegebenen Stellungnahme des AF (vgl Seite 19ff) auseinandergesetzt und dabei ua die Auswahl der in der AU“ angeführten 130 Speicherstandorte erläutert. LL hat schlüssig dargelegt, dass sich die ausgewählten Speicherstandorte außerhalb des Dauersiedlungsraumes befänden, diese aber dennoch für Hochwasserereignisse aufgrund der Festlegung des spezifischen Volumens von < 5 mm relevant seien. Zudem hat der Amtssachverständige ergänzend darauf hingewiesen, dass für die Einzugsgebiete der ausgewählten 130 Speicherstandorte eine Hochwasserprognose nicht möglich sei. Folglich sei auch eine Steuerung des Grundablassschützes der vorgesehenen Rückhaltebecken technisch nicht zielführend.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat sich im Rahmen seiner Einvernahme am 12.01.2021 zu möglichen Rückhaltewirkungen von Speicherkraftwerken geäußert. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass eine solche Rückhaltewirkung situationsbezogen zu beurteilen sei. Zudem hat der wasserbautechnische Amtssachverständige unwidersprochen die Größe des gesamten Einzugsgebietes der fünf größten Speicherkraftwerke des Bundeslandes Tirol angeführt und davon ausgehend festgehalten, in welchem Umfang weitere Speicherkraftwerke notwendig wären, um eine den im betroffenen Bereich geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vergleichbare Wirkung zu erzielen.

Grundlage für die in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffene Feststellungen sind daher die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang die Einvernahme des VV, die Einvernahme des Mag. QQ und des Dipl.-Ing. RR, die Einvernahme des Dipl.-Ing. XX, Direktor Stadtwerke O, die Einvernahme des Dipl.-Ing. YY, Stadtwerke N/ZZ, die Einvernahme des Dipl.-Ing. AB, Vorstandsmitglied der CC, die Einvernahme des Dipl.-Ing. AC, Vorsitzende des Vorstandes der AD sowie die Begutachtung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumentes „***“ durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen beantragt.

Diesbezüglich hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat die im Jahr 2017 erstellte Studie „Alpine Retention“ des V in Grundzügen dargestellt. Im Rahmen dessen Einvernahme erfolgte eine ausführliche Erörterung der zur Studie „Alpine Retention“ verfassten Grundlagenstellungnahme des Dipl.-Ing. RR und des Mag. QQ vom 08.08.2018 sowie der Stellungnahme des Univ. Prof. AF vom 04.09.2020. Die angeführten Stellungnahmen vom 08.08.2018 und 04.09.2020 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Aufgrund der umfangreichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren die beantragten Einvernahmen des Dipl.-Ing. RR, des Mag. QQ und des Univ. Prof. Dr. AF als unerheblich zurückzuweisen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige LL hat sich nachvollziehbar und schlüssig im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Rückhaltewirkung von Speicherkraftwerken geäußert. Die Einvernahme der angeführten Vertreter der Stadtwerke O, der Stadtwerke N/ZZ, der CC und der AD zu (möglichen) Maßnahmen an bestehenden Kraftwerken oder zur allenfalls geplanten Errichtung von weiteren Kraftwerken und deren möglicher Rückhaltewirkung war mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren als unerheblich zurückzuweisen. Auch die beantragte wasserbautechnische Beurteilung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Potentialstudie, deren Gegenstand die Rückhaltewirkung von geplanten neuen Speicherkraftwerken und/oder die (erhöhte) Rückhaltewirkung von bestehenden Speicherkraftwerken nach geplanten Umbauten ist, war mangels Relevanz für das gegenständliche ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Diesbezüglich ist auch auf
Kapitel 3.5.2. der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in Kapitel B./5 seiner Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl ***, die Kriterien für die Kostenaufteilung erläutert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen bei der Rückhaltevergütung auf das Rückhaltevolumen, also sowohl auf die überflutete Fläche als auch die Wassertiefe, und nicht bloß auf die überflutete Fläche abgestellt wird.

Die Feststellungen des Kapitels 6. stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssach-verständigen.

Zu den (weiteren) Beweisanträgen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Hochwasserschutz, auf Beiziehung eines unabhängigen, externen Gutachters zur Beurteilung der wasserfachlichen/wasserbautechnischen Fragen, auf Einvernahme des Dipl.-Ing. UU, Vorstand der Abteilung Wasserwirtschaft, und auf Einvernahme des WW hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL beigezogen, die Forderung nach Beiziehung eines weiteren (externen) Sachverständigen für den Bereich Hochwasserschutz ist daher nicht begründet.

Dipl.-Ing. AH hat die Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung erstattet. Im Rahmen der mündli

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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