RS Lvwg 2020/12/21 LVwG-400500/6/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

Art. 130 B-VG;
§9 BStMG;
§20 BStMG;
§25 VStG

Rechtssatz

Wären zwecks Klärung des Sachverhalts die vom Bf. namhaft gemachten Zeuginnen einzuvernehmen und deren Aussage im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gemäß § 25 VStG auf deren Wahrheitsgehalt hin zu beurteilen gewesen, so muss sich eine Behörde im Lichte der mit BGBl I 51/2012 vorgenommenen Neuordnung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit darüber im Klaren sein, dass diese genuin ihr zukommende verfahrensrechtliche Befugnis dann, wenn sie die gebotene Beweisaufnahme unterlässt, im Falle einer Beschwerdeerhebung auf das Verwaltungsgericht derart übergeht, dass dessen freie Beweiswürdigung im Regelfall keiner weiteren Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof mehr unterliegt. Auf den Punkt gebracht gibt sie also im Falle der Unterlassung essentieller Ermittlungsschritte ihre Befugnis zum „Führen der Verwaltung“ aus der Hand und delegiert diese auf das Verwaltungsgericht.

Schlagworte

Beweiswürdigung, freie; Zeugeneinvernahme – Unterlassung; Führen der Verwaltung; Übergang von der Behörde auf das Verwaltungsgericht

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.400500.6.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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