TE Vwgh Beschluss 2020/12/29 Ra 2020/12/0078

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §59
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §13c Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des Mag. H W, in S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2020, Zl. W129 2105791-1/34E, betreffend Kürzung der Bezüge gemäß §13c GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Bis zu seiner mit Ablauf des 30. September 2015 erfolgten Ruhestandsversetzung stand der Revisionswerber in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 16. Mai 2014 vom Dienst suspendiert. Nach Aufhebung seiner Suspendierung befand er sich vom 25. Juli bis 14. August 2014 im Dienst, danach durchgehend bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand.

2        Mit an die Dienstbehörde gerichteter Eingabe vom 2. Februar 2015 führte der Revisionswerber aus, dass sein Monatsbezug aufgrund seiner Dienstverhinderung gemäß § 13c Abs. 1 GehG um 20 Prozent gekürzt worden sei. Eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80 Prozent des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebühre, sei nur bei Vorliegen eines Unfalls oder einer Krankheit vorgesehen. Im gegenständlichen Fall handle es sich aber weder um einen Unfall noch um eine Krankheit, sondern um eine sonstige Dienstverhinderung, die von § 13c Abs. 1 GehG explizit nicht erfasst sei. Der Revisionswerber beantragte die rückwirkende Auszahlung seines Monatsbezuges in ungekürzter Höhe, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides.

3        Die Behörde brachte dem Revisionswerber ihre Rechtsauffassung zur Kenntnis, wonach fallbezogen eine Krankheit vorliege und die Bestimmungen des § 13c Abs. 1 GehG zur Anwendung gelangten.

4        Der Revisionswerber übermittelte eine Stellungnahme und legte dar, dass er nicht an einer „klassischen“ Krankheit im Sinn von § 13c GehG leide, sondern an einer Gesundheitsstörung (protrahiertes Erschöpfungssyndrom aufgrund anhaltender beruflicher Konfliktsituation), die bei Wahrnehmung der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflichten hätte vermieden werden können. Aus diesem Grund treffe ihn nicht das gehaltsrechtliche Risiko seiner Dienstverhinderung.

5        Mit Bescheid vom 19. März 2015 entschied die Dienstbehörde wie folgt:

„Zu Ihrem Antrag vom 02. Februar 2015 wird festgestellt, dass Sie sich seit dem 14.08.2014 durchgehend im Krankenstand befinden und deshalb die Rechtsfolgen des § 13c GehG idgF eingetreten sind wodurch Ihr Monatsbezug auf 80 % gekürzt wurde und sich daraus unter gleichzeitiger Berücksichtigung von § 13c Absatz 3 GehG für den Monat Februar ein Monatsbezug in Höhe von Euro 5.967,99 und für den Monat März 2015 ein Monatsbezug in Höhe von Euro 6.073,58 ergibt.“

6        Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

7        Infolge eines Fristsetzungsantrags des Revisionswerbers wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2017, Fr 2017/12/0029-2, aufgetragen, die Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten zu erlassen.

8        Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2018 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG im Hinblick auf ein durch den Revisionswerber angestrengtes Amtshaftungsverfahren ausgesetzt.

9        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018, Fr 2017/12/0029-5, wurde das Verfahren betreffend den Fristsetzungsantrag des Revisionswerbers eingestellt.

10       Nach Ergehen der zivilgerichtlichen Entscheidungen im in Rede stehenden Amtshaftungsverfahren und Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 19. März 2015 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten habe:

„Der Antrag vom 02.02.2015 auf Nachzahlung wird abgewiesen. Gemäß § 13 GehG gebührt dem [Revisionswerber] im Monat Februar 2015 ein Monatsbezug in der Höhe von EUR 5.967,99 und für den Monat März 2015 ein Monatsbezug in der Höhe von EUR 6.073,58.“

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für unzulässig.

11       Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber „seit seinem Krankenstand eine psychiatrische Morbidität“ aufweise. Aus diesem Grund sei es ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen, die ihm zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu erfüllen. Er sei keinem Mobbing oder Bossing ausgesetzt gewesen. Vielmehr habe er jeweils selbst Anlass für die gesetzten Maßnahmen geboten. Er habe sich am 18. August 2014 per E-Mail bei seinem damaligen Dienstvorgesetzten krankgemeldet. Dieser Mitteilung sei ein Schreiben betreffend seine Arbeitsunfähigkeit beigefügt gewesen, deren Beginn mit 14. August 2014 bezeichnet worden sei.

12       Beweiswürdigend verwies das Bundesverwaltungsgericht auf ein neurologisch psychiatrisches Gutachten der „BVA“ vom 27. Mai 2015. Demnach sei es infolge von Konflikten am Arbeitsplatz zumindest subjektiv zu schweren Kränkungen gekommen, welche eine psychische Morbidität verursacht hätten. Das Gericht gehe in Zusammenschau mit weiteren „einzelnen“ Gutachten davon aus, dass im relevanten Zeitraum (und zwar jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Krankmeldung des Revisionswerbers bis März 2015) eine psychische Krankheit bestanden habe.

13       Des Weiteren führte das Verwaltungsgericht zum durch den Revisionswerber (im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Sachverhalt) angestrengten Amtshaftungsverfahren aus, dass mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. Juni 2020, 1 Ob 92/20s, die außerordentliche Revision des Revisionswerbers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 2020, 4 R 143/19f, mit dem das (das Klagebegehren des Revisionswerbers abweisende) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juli 2019, 3 Cg 2/17a-45, bestätigt worden sei, zurückgewiesen worden sei. Im Zuge dieses Verfahrens seien auch die Suspendierung des Revisionswerbers und die darauffolgende Situation erörtert worden. Anschließend gab das Bundesverwaltungsgericht die Begründung des Urteils des Oberlandesgerichts Linz vom 23. März 2020 auszugsweise wie folgt wieder:

„Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Erstgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass weder Mobbing noch Bossing vorliegt. Von einer objektiven Eignung von Maßnahmen, die die Verdrängung aus dem Arbeitsverhältnis bewirken sollen, kann nämlich dann nicht gesprochen werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt waren, also etwa in der notwendigen und gebotenen Dienstaufsicht wurzelten oder sonst zur Gewährleistung eines rechtskonformen Dienstbetriebes geboten waren.

Alleine aufgrund der Amtsführung des [Revisionswerbers], den dabei aufgetretenen Unregelmäßigkeiten, seiner Ankündigung, Weisungen nicht befolgen zu wollen, seinen Äußerungen, sein Vorgesetzter sei inkompetent und habe ohnehin nichts zu tun, war es nicht nur angebracht, den [Revisionswerber] ‚strenger‘ zu kontrollieren, als etwa andere Bedienstete. Auch das Faktum, dass gegen den [Revisionswerber] zahlreiche Disziplinaranzeigen erstattet wurden, die nur teilweise zu Verurteilungen führten und der Umstand, dass das Strafverfahren mit einem teilweisen Freispruch (und teilweise mit Einstellung) endete, können keinen Mobbing- oder Bossingvorwurf begründen. Aus der Nichteinleitung von Disziplinarverfahren kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ex ante betrachtet kein begründeter Verdacht vorlag. Immerhin wurden gegen den [Revisionswerber] in zahlreichen Fällen Disziplinarverfahren eingeleitet, er wurde auch zu Geldstrafen verurteilt.“

14       Das Bundesverwaltungsgericht - so die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses weiter - verkenne nicht, dass in den in den Verfahrensakten aufliegenden Gutachten teilweise ausgeführt werde, dass die Krankheit des Revisionswerbers durch Mobbing am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass trotz des subjektiven Eindrucks des Revisionswerbers - wie sich aus dem Urteil betreffend das Amtshaftungsverfahren ergebe - tatsächlich keine Mobbingsituation am Arbeitsplatz vorgelegen sei. Es werde ferner nicht verkannt, dass das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, welches das Begehren des Revisionswerbers auf Gewährung einer Versehrtenrente abgewiesen habe, in der nicht bindenden Begründung seiner Entscheidung die Suspendierung des Revisionswerbers als Arbeitsunfall qualifiziert habe. Diesbezüglich merkte das Verwaltungsgericht jedoch an, der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angegeben, dass nach dem Arbeitsversuch im Zeitraum vom 25. Juli bis 14. August 2014 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, sodass er sich dauernd im Krankenstand befunden habe und mit Ablauf des 30. September 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Auch in einem Schriftsatz vom 18. September 2020 habe der Revisionswerber ausgeführt, dass die Ursache seiner Abwesenheit vom Dienst - ausgehend vom Ereignis am 16. Mai 2014 - nicht in seiner Sphäre liege, sondern ihm vielmehr aufgrund der weiteren Vorgangsweise des Dienstgebers ab Wiederantritt des Dienstes am 25. Juli 2014 eine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz verunmöglicht worden sei. Somit berufe sich der Revisionswerber selbst darauf, dass letztlich weitere Mobbinghandlungen der Grund dafür gewesen seien, dass er „in den dauernden Krankenstand“ habe „gehen“ müssen, wobei die von ihm behaupteten Mobbinghandlungen (dem Urteil betreffend die Amtshaftungsklage des Revisionswerbers folgend) nicht vorgelegen seien. Eine Kausalität der „Mobbinghandlungen“ sei daher schon mangels Vorliegen von Handlungen, die als Mobbing zu qualifizieren seien, zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht gelange zum Schluss, dass (nur) die subjektiv als Mobbing empfundenen Arbeitsumstände - und nicht tatsächlich erfolgte Mobbinghandlungen - dazu geführt hätten, dass der Revisionswerber nicht mehr die ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben habe erfüllen können.

15       Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich vorliegend um eine aus einer Krankheit resultierende Dienstunfähigkeit handle und eine Verletzung der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht mangels Setzen von Mobbinghandlungen nicht gegeben sei. Überdies sei nicht „rein“ die Suspendierung der Grund für die Dienstverhinderung des Revisionswerbers gewesen. Auch nach den Angaben des Revisionswerbers hätten erst weitere (nach dessen - seitens des Verwaltungsgerichts aber nicht geteilten - Auffassung als solche zu qualifizierende) „Mobbinghandlungen“ die Dienstunfähigkeit hervorgerufen. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0219, sowie vom 23. November 2011, 2010/12/0105, sei der Spruch des Bescheides der Dienstbehörde vom 19. März 2015 (in der in Rn 10 dargestellten Weise) zu modifizieren gewesen.

16       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

17       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Abwesenheit vom Dienst zu erfolgen habe, sei im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären, in dem über die Höhe der dem Revisionswerber gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraums bescheidförmig abzusprechen sei. Die Behörde habe zu Unrecht einen Feststellungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid, der die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festlege, sei ersatzlos zu beheben gewesen. Der Bescheid habe aber nicht durch die bloße Abänderung des behördlichen Spruchs in ein anderes, gesetzmäßig vorgesehenes Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht umgedeutet werden dürfen.

18       Zudem sei dem Gericht angesichts des im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses erfolgten Zitats des „§ 13 GehG“ anstelle des „§ 13c GehG“ ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Es sei außerdem verabsäumt worden, im Spruch sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 13c GehG aufzuzählen. Unter diesem Gesichtspunkt liege eine schwerwiegende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor.

19       Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen. Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung auf mehrere ärztliche Stellungnahmen und Gutachten verwiesen sowie ausgeführt, dass mit dem arbeits- und sozialgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Juli 2018 nachgewiesen worden sei, dass es sich beim Ereignis vom 16. Mai 2014 um einen Dienstunfall gehandelt habe. Ein solcher Unfall führe nicht zur Kürzung der Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 GehG. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der vom Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls vorgelegten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision betreffend das Amtshaftungsverfahren auseinandergesetzt. Es mangle dem angefochtenen Erkenntnis auch an einer nachvollziehbaren Würdigung sämtlicher Beweismittel. Dieses entziehe sich daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

20       Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens insofern unterlassen, als die Frage, ob der Beamte durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei, anhand jener Situation zu prüfen sei, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorliege.

21       Die Begründung des Urteils des Oberlandesgerichts Linz entfalte keine Bindungswirkung. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Begründungselemente dieses Urteils Bezug genommen und den „Vorfragentatbestand“ verkannt.

22       Schließlich sei dem Bundesverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das Willkürverbot anzulasten.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:

23       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

25       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

26       Der Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dadurch überschritten, dass es einen Feststellungsbescheid, den die Dienstbehörde anstelle des gebotenen Bemessungsbescheides erlassenen habe, in einen vom Gesetz vorgesehenen Bemessungsbescheid abgeändert habe, verfängt nicht:

27       Bei einem Bescheid in Angelegenheiten der Bemessung bereits kraft Gesetz gebührender, besoldungsrechtlicher Ansprüche handelt es sich um einen die Gebührlichkeit der betreffenden Ansprüche feststellenden Bescheid, dem keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern bloß der Charakter einer Feststellung zukommt (vgl. VwGH 1.7.2015, 2013/12/0087; 5.9.2008, 2007/12/0161; 13.9.2006, 2005/12/0270; 31.3.2006, 2005/12/0161; siehe z.B. auch VwGH 31.5.2012, AW 2012/12/0005). In diesem Sinn haben im vorliegenden Verfahren sowohl die Dienstbehörde als auch das Bundesverwaltungsgericht die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Revisionswerbers durch die (im dienstbehördlichen Bescheid einleitend auch ausdrücklich als solche bezeichnete) Feststellung ihrer Gebührlichkeit (jeweils zeitraumbezogen für die Monate Februar und März 2015) bemessen.

28       Somit trifft es entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmalig, ohne dass im vorangegangenen dienstbehördlichen Verfahren ein entsprechender Bemessungsbescheid ergangen wäre, die Bezüge des Revisionswerbers bemessen habe und aus diesem Grund eine Überschreitung des Gegenstands des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sei. Dadurch, dass bereits die Dienstbehörde eine zeitraumbezogene Bemessung der Höhe der gemäß § 13c Abs. 1 GehG (gekürzten) Monatsbezüge des Revisionswerbers vornahm, unterscheidet sich die vorliegende Konstellation maßgeblich von jenem Ausgangsverfahren, das dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0219, zugrunde lag.

29       Nach der infolge § 17 VwGVG sinngemäßen Anwendung des § 59 AVG durch das Verwaltungsgericht sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Ein Unterbleiben dieser Angaben führt nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020). Vorliegend wurden die im Revisionsfall relevanten Bestimmungen des GehG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt und es hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit deren Voraussetzungen inhaltlich befasst, sodass sich mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, welche Vorschriften die Grundlage seiner Entscheidung bildeten (siehe ferner zur Berichtigungsfähigkeit von offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141). Vor diesem Hintergrund wirft das auf einem offenkundigen Versehen beruhende Zitat des § 13 GehG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Die Revision, die die Anführung sämtlicher „Tatbestandsmerkale“ im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vermisst, scheint indes - unzutreffend - davon auszugehen, dass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des § 44a VStG zur Anwendung zu gelangen hätten.

30       Dass dem Verwaltungsgericht ein nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes aufzugreifender Begründungsmangel unterlaufen wäre, ist anhand des Zulässigkeitsvorbringens nicht ersichtlich. Wenn der Revisionswerber auf das arbeits- und sozialgerichtliche Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Juli 2018 verweist und dazu die Ansicht vertritt, aus diesem ergebe sich zwingend, dass die gegenständliche Dienstabwesenheit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei, übersieht es - abgesehen davon, dass der Begründung des genannten Urteils jedenfalls keine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren zukommt - , dass das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung, der die Revision nicht substantiiert entgegen tritt, die Kausalität (im Sinne einer „wesentlichen Bedingheit“) des Ereignisses vom 16. Mai 2014 für die im hier maßgeblichen Zeitraum zu beurteilende Dienstabwesenheit des Revisionswerbers verneinte (vgl. zum auch im Anwendungsbereich des § 13c GehG zu beachtenden Grundgedanken der Theorie der „wesentlichen Bedingung“ bei Prüfung der Frage, ob der Beamte durch einen Dienstunfall an der Dienstleistung verhindert war, VwGH 13.9.2007, 2006/12/0164; 5.7.2006, 2006/12/0005; betreffend § 4 Abs. 4 PG 1965 siehe VwGH 25.9.2002, 2001/12/0243).

31       Die Zulässigkeitsbegründung zeigt zudem nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die gegenständlich entscheidungswesentlichen Aspekte in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts berührenden Weise Ermittlungspflichten missachtet hätte (zum diesbezüglichen Prüfkalkül des Verwaltungsgerichtshofes vgl. z.B. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0039). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht fälschlicherweise von einer Bindung an die Begründung des Urteils des Oberlandesgerichts Linz vom 23. März 2020 ausgegangen, sondern hat nachvollziehbar dargelegt, dass es den im genannten Urteil angeführten Überlegungen folgend davon ausgeht, dass die Dienstabwesenheit des Revisionswerbers nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zurückzuführen sei.

32       Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt habe, ist sie, sofern sie damit die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte ansprechen sollte, darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. z.B. VwGH 13.12.2018, Ro 2016/11/0013). Wenn sie hingegen - was die in der Revision angeführten Judikaturzitate nahelegen würden - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die mangelnde Befolgungspflicht bei willkürlich erteilten Weisungen im Blick haben sollte, genügt es festzuhalten, dass die gegenständliche Rechtssache in keinem Zusammenhang mit der soeben erwähnten Rechtsfolge und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung steht.

33       Aus den dargestellten Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Dezember 2020

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120078.L00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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