TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 95/11/0138

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §48a Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der R Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Februar 1995, Zl. MA 65-8/5/95, betreffend Wunschkennzeichen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung von drei Wunschkennzeichen gemäß § 48a Abs. 2 lit. b KFG 1967 abgewiesen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 48a Abs. 2 lit. b KFG 1967 ist auf schriftlichen Antrag ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist.

Die belangte Behörde begründete die bekämpfte Entscheidung damit, daß die von der beschwerdeführenden Partei gewünschten drei Kennzeichen bei Antragstellung (14. November 1994) nicht mehr verfügbar gewesen seien, weil sie bereits am 5., 7. und 14. Oktober 1994 von zwei von der beschwerdeführenden Partei verschiedenen Personen beantragt und jeweils am selben Tag für sie reserviert worden seien.

Die beschwerdeführende Partei rügt (unter Hinweis auf ihr Berufungsvorbringen, wonach ihr die Verfügbarkeit dieser Kennzeichen unmittelbar vor Antragstellung zweifach bestätigt worden sei), daß dieser Feststellung keine aktenkundigen Ermittlungsergebnisse zugrundeliegen. Sie ist damit im Recht.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, auf welche Beweisergebnisse sich die in Rede stehende Feststellung stützen könnte. In den Bescheiden der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) vom 28. Dezember 1994 heißt es dazu in der jeweiligen Begründung lediglich, diese Wunschkennzeichen seien bereits "einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert worden". Worauf sich diese Feststellung stützt, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Es findet sich darin weder ein Aktenvermerk noch ein EDV-Ausdruck oder dergleichen als Grundlage für diese Feststellung. Im Schreiben der Erstbehörde an die belangte Behörde vom 31. Jänner 1995 wird in der "Sachverhaltsdarstellung" behauptet, daß die Wunschkennzeichen an den näher bezeichneten Tagen für andere Personen reserviert worden seien. Diese Behauptung wurde von der belangten Behörde - ohne Gewährung von Parteiengehör - als tragende Begründung in den angefochtenen Bescheid übernommen. Nähere Angaben, aus denen sich nachvollziehbar die Richtigkeit der besagten Behauptung ergeben könnte, enthält die "Sachverhaltsdarstellung" nicht. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis auf ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde (insbesondere Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in die betreffenden Akten). Daß die besagte Behauptung der vor der Berufungsbehörde "belangten" Erstbehörde eine solche Beweisaufnahme nicht zu ersetzen vermag, braucht nicht näher dargetan zu werden. Durch das Unterbleiben von Ermittlungen zur Klarstellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110138.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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