TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 W108 2212769-1

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs3a
GGG Art1 §31
GGG Art1 §32 TP2
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2212769-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 04.12.2018, Zl. Jv 3774/18m-33, betreffend Gebührenvorschreibung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid auf Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für den offenen Gesamtbetrag von EUR 5.180,00 zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Im Grundverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien brachte der Kläger am 31.05.2017 eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein, mit welcher er folgendes Urteil begehrte:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen den Betrag von Euro 84.135,60 samt Anhang zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

2. Weiters wird festgestellt, dass die beklagte Partei auch in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages verpflichtet ist, dem Kläger die Individualzulage von Euro 2.337,10 brutto monatlich, 12 mal jährlich, zu bezahlen.“

Mit Urteil vom 16.05.2018 wurde dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin brachte gegen das stattgebende Urteil am 24.08.2018 über ihre Rechtsvertretung ( XXXX Rechtsanwälte) das Rechtsmittel der Berufung im elektronischen Rechtsverkehr ein und focht das Urteil zur Gänze an.

2. Im gegenständlichen Verfahren zur Einbringung der Pauschalgebühr nach der Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz, GGG, für diese Berufung veranlasste die Kostenbeamtin am 05.10.2018 den Gebühreneinzug vom Konto der Rechtsvertretung in Höhe von EUR 11.590,00, welcher jedoch erfolglos war.

Sodann erging ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 31.10.2018, Zl. 33 Cga 74/17v – VNR 4, an die Beschwerdeführerin, mit dem ihr für die Berufung vom 24.08.2018 – ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 364.588,00 - die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 11.590,00, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, in der Höhe von EUR 8,00 sowie der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 22,00, sohin insgesamt EUR 11.620,00, zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Die Bemessungsgrundlage wurde dahingehend erläutert: 1. Leistung EUR 84.135,60; 2. Feststellung EUR 2.337,10 x 12 x10 =280.452,00; insgesamt EUR 364.587,60 = 364.588,00.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung „wegen EUR 5.180,00“ und brachte vor, der Streitwert nach dem GGG betrage bloß EUR 147.237,30, was einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 6.440,00 entspreche. Die Beschwerdeführerin habe im Sinne dieser Ausführungen diese Pauschalgebühr überwiesen (Die Überweisung des Betrages von EUR 6.440,00 an das Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde am 21.11.2018 durchgeführt). In Bezug auf die Einhebungsgebühr und Mehrbetrag wurde vorgebracht, dass der Rechtsvertreter sei nicht verpflichtet, ein Pauschalgebührenkonto für überschießende Einzüge gedeckt zu halten.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG, mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die (im Grundverfahren für die Einbringung der Berufung angefallene) Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 11.590,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 sowie den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 22,00, einen Betrag von insgesamt EUR 11.620,00 an aushaftender Pauschalgebühr, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass § 15 GGG besondere Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage treffe: Sei ein Geldbetrag in einer anderen Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellung- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bilde nach § 15 Abs. 3a GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Damit sei – wie von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt – die ziffernmäßige Festlegung der Individualzulage im Feststellungsbegehren für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach § 58 Abs. 1 JN sei als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Falle mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung, anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Kostenbeamte nicht angehalten, Ermittlungsschritte zur Berechnung der Pauschalgebühren zu setzen. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass sich bereits aus dem Geburtsdatum des Klägers iVm dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter lediglich eine bestimmte Dauer der wiederkehrenden Leistung ergebe, die für die Berechnung der Pauschalgebühr heranzuziehen sei, übersehe sie, dass das Geburtsdatum weder in der Klage, im Urteil und auch nicht in der Berufung ausdrücklich releviert werde. Ungeachtet dessen würden sich auch aus der klaren Formulierung des Klagebegehrens mit Ausnahme des Hinweises „für die weitere Laufzeit des Dienstvertrages“ keine weiteren Angaben für die Annahme einer (bestimmten) befristeten Leistung ergeben. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage aufgrund des Feststellungsbegehrens von EUR 280.452,00 (EUR 2.337,10 x 12 x 10), sodass sich unter Berücksichtigung des Leistungsbegehrens die Pauschalgebühr für die Berufung TP 2 mit EUR 11.590,00 errechne. Aufgrund der erfolglosen Einziehung vom 05.10.2018 sei die Vorschreibung eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG zu Recht erfolgt. Die Einziehung (respektive der Versuch einer Einziehung) sei erfolglos geblieben, wenn diese nicht zu einer Gutschrift des einzuziehenden Betrages auf dem Justizkonto führe. Auf den Grund für das Scheitern der Einziehung sei nicht abzustellen. Die Vorschreibungsbehörde treffe keine Verpflichtung, telefonisch vom Parteienvertreter das richtige Konto zu erfragen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, aus welcher sich Folgendes ergibt: Der Kläger, geboren am XXXX , sei seit dem XXXX als Vertragsbediensteter und seit XXXX als pragmatisierter Beamter bei der Beschwerdeführerin tätig. In Abschnitt II erster Satz der Klage vom 31.05.2017 werde auf das hohe Dienstalter hingewiesen, zusätzlich auf den Umstand, dass die klagende Partei pragmatisierter Beamter sei und damit dem Beamten-Dienstrechtgesetz unterliege. In den Beilagen ./B sowie ./F bis ./K im Grundverfahren sei die Sozialversicherungsnummer angeführt und daher das Geburtsdatum ersichtlich. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung seien also auch die entsprechenden Beweismittel zur Ermittlung des Geburtsdatums für den Kostenbeamten bzw. später im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens verfügbar gewesen. Gemäß § 13 Abs. 1 BDG werde das gesetzliche Pensionsalter für Beamte mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollende, festgelegt. Für den am XXXX geborenen Kläger beginne also der Ruhestand mit XXXX und nur bis zu diesem Zeitpunkt könne und werde die Individualzulage gefordert (werden). Nach dem klaren Wortlaut von § 58 JN sei bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge und nicht eine zehnfache Jahresleistung heranzuziehen. Die korrekte Pauschalgebühr nach TP 2 betrage sohin EUR 6.440,00. Eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG und ein Mehrbetrag nach § 31 GGG sei jeweils nicht zu entrichten, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, ein Pauschalgebührenkonto für überschießende Einzüge gedeckt zu halten.

4. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass von der Beschwerdeführerin am 21.11.2018 EUR 6.440,00 an Pauschalgebühr entrichtet wurden und sohin nur mehr ein Betrag in der Höhe von EUR 5.180,00 (an restlichen Gebühren in der Höhe von gesamt EUR 11.620,00) noch ausständig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage vom 31.05.2017, dem erstinstanzlichen Urteil vom 16.05.2018 und der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung vom 24.08.2018. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Entrichtung eines Teils der Pauschalgebühr am 21.11.2018 in Höhe von EUR 6.440,00 ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung und der im Akt einliegenden Überweisungsgutschrift. Ausgehend vom geschuldeten Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 11.620,00 ist somit ein Betrag von EUR 5.180,00 noch offen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß Tarifpost (TP) 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 350.000,00 1,8 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 5.027,00.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Unstrittig ist, dass sich das Berufungsinteresse der Beschwerdeführerin einerseits aus dem Leistungsbegehren (gemäß Spruchpunkt 1. des Urteils vom 16.05.2018) und andererseits aus dem Feststellungsbegehren (gemäß Spruchpunkt 2. des Urteils vom 16.05.2018) zusammensetzt, wobei die Summe der Ansprüche die einheitliche Bemessungsgrundlage bildet, wovon die Pauschalgebühr zu berechnen ist.

Unstrittig ist weiters, dass für das Leistungsbegehren in Spruchpunkt 1. der Betrag iHv EUR 84.135,60 als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Strittig ist hingegen die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren in Spruchpunkt 2.:

Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger in seiner Klage die Feststellung, dass die beklagte Partei auch in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages verpflichtet ist, dem Kläger die Individualzulage von Euro 2.337,10 brutto monatlich, 12 mal jährlich, zu bezahlen, weshalb eine Bewertung des Feststellungsbegehrens nach § 58 JN vorzunehmen ist.

Von § 58 Abs 1 JN erfasst sind auch Klagen auf Leistung von Arbeits- und Dienstbezügen und auf Feststellung allfälliger Prämienansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 58 JN RZ 2).

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung der 10-fachen Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 1 zweiter Fall JN wendet, da es sich ihrer Ansicht um eine bestimmte und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung handelt, ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin vermeint, in Bezug auf die Dauer der Auszahlung der Individualzulage sei auf das gesetzlich normierte Pensionsantrittsalter des Klägers abzustellen. Dem ist jedoch der Wortlaut des (begehrten) Urteilsspruches entgegenzuhalten.

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199, 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

In der Klage wurde die Feststellung begehrt, dem Kläger die Individualzulage „in Zukunft für die weitere Laufzeit seines Dienstvertrages“ zu bezahlen. Eine zeitlich konkret datierte Befristung der wiederkehrenden Leistungen wurde hingegen nicht vereinbart und im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes auch nicht ausgesprochen, sodass diese Beträge bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen sind.

Bei objektiver Betrachtungsweise des Inhaltes des Klagebegehrens nach dem Wortlaut des Schriftsatzes ist somit kein konkreter Beendigungszeitpunkt erkennbar, der eine bestimmte Dauer iSd § 58 Abs 1 letzter Fall JN darstellen würde und somit lediglich den Gesamtbetrag der künftigen Bezüge als Heranziehung zur Bemessungsgrundlage zur Folge hätte.

Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung der Individualzulage blieb sowohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung als auch des Urteilsspruches unbestimmt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGH, wonach bei Bestandsstreitigkeiten, sofern der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses unbestimmt ist, nach § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist [VwGH 9.9.1993, 92/16/0127; 18.03.2013, 2010/16/0066, 22.02.2012, 2009/16/0248]; sowie die Entscheidung, wonach es sich in Fällen von Unterhaltsstreitigkeiten, in denen der Anspruch auf Leistungen künftiger [monatlicher] Unterhaltsbeträge mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten begrenzt ist, um Unterhaltsansprüche auf unbestimmte Dauer handelt [VwGH 23.02.1989, 88/16/0044]).

Gegenstand des Klagebegehrens/Urteilsspruches war daher im vorliegenden Fall eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Interpretation vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin als Beklagte im Grundverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht keinen Einfluss auf die Formulierung des Klagebegehrens hat, jedoch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass weder im Urteil noch in der Berufung der Beschwerdeführerin auf das Geburtsdatum des Klägers und eine eventuell damit zusammenhängende Befristung der wiederkehrenden Leistung hingewiesen wird.

Die belangte Behörde hat daher das Feststellungsbegehren zu Recht mit EUR 280.452,00 (EUR 2.337,10 x 12 x 10 = EUR 280.452,00) bewertet.

Der Urteilsspruch weist somit einen Gesamtstreitwert in Höhe von EUR 364.587,60 (EUR 84.135,60 (Leistungsbegehren) + EUR 280.452,00 (Feststellungsbegehren = EUR 364.587,60) auf. Das Urteil wurde von der Beschwerdeführerin zur Gänze angefochten, sodass sich auch das Berufungsinteresse auf diesen Betrag beläuft.

Unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich daher für den vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinbringung am 24.08.2018 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv EUR 11.589,58, gerundet nach § 6 Abs. 2 GGG somit ein Betrag iHv EUR 11.590.00.

3.3.2.2. Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Nach § 31 GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.

Wie oben festgestellt, war der von der Kostenbeamtin am 05.10.2018 veranlasste Gebühreneinzug der Pauschalgebühr für die Berufung nach TP 2 erfolglos. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten war von der belangten Behörde daher ein Zahlungsauftrag zu erlassen und damit auch der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG sowie weiters die Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, vorzuschreiben. Dass die Einziehung erfolglos geblieben ist und nicht zu einer Gutschrift des einzuziehenden Betrages auf dem Justizkonto geführt hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Beim Mehrbetrag handelt es sich um eine objektive Säumnisfolge, für die der Grund für das Scheitern der Einziehung nicht von Relevanz ist und die auch kein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu § 31 GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere E5 und E7).

3.3.2.3. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin bereits überwiesenen Teils an Pauschalgebühr von EUR 6.440,00 haftet noch ein Betrag von restlich EUR 5.180,00 (Pauschalgebühr TP 2 EUR 5.150,00 + Einhebungsgebühr EUR 8,00 + Mehrbetrag EUR 22,00 = 5.180,00) aus.

Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages gemäß § 6a Abs. 1 GEG sein (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, unter § 6a GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die gemäß § 6a GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag – wie im vorliegenden Fall auch über einen bereits bezahlten Teilbetrag - zu erlassen, um die „Grundlage einer Einhebung“ zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, E19 zu § 6a GEG).

Da im vorliegenden Fall nur mehr ein Betrag von EUR 5.180,00 offen ist, war der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abzuändern, dass eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Betrag der noch offenen EUR 5.180,00 ausgesprochen wird.

3.3.3. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe der Abänderung des Bescheides im angeführten Sinne abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Berufungsinteresse Berufungsverfahren Einhebungsgebühr Feststellungsantrag Gebührenbestimmung - Gericht Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mehrbetrag Pauschalgebühren Streitwert Wiederkehrende Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2212769.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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