TE Lvwg Beschluss 2020/9/7 VGW-101/050/9268/2020

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG 2005 §30
AVG §8

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 28. Mai 2020, Zl. ..., betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 30 Tierschutzgesetz (TSCHG) den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Die belangte Behörde erließ mit Datum vom 28. Mai 2020 den Bescheid mit folgendem Spruch:

„Der Verlassenschaft nach C. D., geboren am ...1964, verstorben am 12.08.2019, zuletzt wohnhaft in Wien, E.-gasse, werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004

EUR 1.351,56

für die Unterbringung und Betreuung der gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen zwei Wellensittiche vorgeschrieben.

Die Verlassenschaft nach C. D. bzw. deren Abhandlungsbevollmächtigter ist verpflichtet, diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT49 1200 0514 28011803, BIC: BKAUATWW bei der UniCredit Bank Austria AG.“

Die Zustellverfügung lautete wie folgt:

„Ergeht:

1.  Verlassenschaft nach C. D.,

z.H. Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. F. G.,

H., I.-Straße (per RSb)

In Abschrift:

2. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (per E-Mail: posttalbmg.gv.at)

3. Tierschutzombudsstelle Wien (per Arbeitsvorrat)

In Abschrift (per Arbeitsvorrat direkt):

4. Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 15“

Dieser Bescheid wurde der Verlassenschaft nach Herrn C. D., vertreten durch Dr. F. G. durch persönliche Übergabe am 15. Juni 2020 zugestellt.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass Herr C. D. am 12. August 2019 verstorben ist und am selben Tag seitens der belangten Behörde die Abholung und Verbringung von zwei Wellensittichen, die sich in der Wohnung des Verstorbenen befanden, veranlasst wurde. Für den Transport und die Betreuung der Tiere im Tierheim wurde der Beschwerdeführerin seitens der Magistratsabteilung 6 der Betrag von EUR 1.351,56 in Rechnung gestellt, dies mit einer Fälligkeit 16. Mai 2020. Die Zahlungsaufforderung selbst stammt nach den unwidersprochenen Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 20. April 2019.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin richtet daraufhin mit Schriftsatz vom 29. April 2020 ein Schreiben an die Magistratsabteilung 6 in der er festhielt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit einem Einantwortungsbeschluss zu GZ: ... vom 21. November 2019 durch das Bezirksgericht J. Wien als Erbin nach C. D. rechtskräftig eingeantwortet wurde. Im Zuge der Wohnungsräumung des Verstorbenen seien zwei dort befindliche Vögel in eine Einrichtung verbracht worden, wobei die nunmehrige Beschwerdeführerin über diese Vorgehensweise nicht informiert worden sei. Aus dem Akt ersichtlich ist, dass tatsächlich die Verlassenschaft nach Herrn C. D. der Schwester des Verstorbenen, Frau A. B. geboren am ...1959 mit rechtskräftigen Beschluss vom 21. November 2019 zur Gänze eingeantwortet wurde.

Es erging daraufhin nach Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Vertreter der Beschwerdeführerin der bereits zitierte Bescheid vom 28. Mai 2020.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zum Einen vorbrachte, dass die Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 28. Mai 2020 nach erfolgter rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses am 21. November 2019 grundsätzlich gegenüber der Verlassenschaft nach Herrn C. D. nicht (mehr) möglich sei und daher ein sogenannter Nicht-Bescheid vorliege. Nach dem Tod, etwa eines Abgabepflichtigen, sei ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabeschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft zu richten, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger. Sei doch die Verlassenschaft nur bis zur Einantwortung parteifähig, während danach nur die Erben legitimiert seien. Ein Nicht-Bescheid entfalte keine Rechtswirkung und könne nur durch einen neu zu erlassenden Bescheid „saniert“ werden.

Aus anwaltlicher Vorsicht erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch auch eine Bescheidbeschwerde gegen den bereits zitierten Bescheid und führte aus, dass die belangte Behörde diesbezüglich völlig unverhältnismäßig und ohne Auftrag durch die Beschwerdeführerin gehandelt habe und sie von keiner behördlichen Stelle über die Betreuungsleistungen informiert bzw. gar aufgefordert worden sei, die beschwerdegegenständlichen Vögel abzuholen, um eine kostenschonendere „Eigenbetreuung“ vornehmen zu können. Die Vögel seien überdies nicht der Verlassenschaft zugehörig, da diese im Eigentum der Ex-Ehegattin des Verstorbenen stünden. Die Vögel hätten sich lediglich zur vorübergehenden Betreuung in der Wohnung des Verstorbenen befunden. Die Ex-Ehegattin des Verstorbenen habe sich auch regelmäßig um die Tiere gekümmert und sei ihrer Betreuungspflicht als Halterin und Eigentümerin nachgekommen. Es habe jedenfalls keinen Kontakt zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der belangten Behörde hinsichtlich der Betreuung bzw. Abholung der beiden Vögel gegeben.

Ohne auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Haltereigenschaft des verstorbenen Herrn C. D. bzw. seiner Ex-Ehegattin einzugehen, hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Herr C. D. ist am 12. August 2019 verstorben. Die Verlassenschaft wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. November 2019 eingeantwortet.

Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin war davon auszugehen, dass die Rechtsfähigkeit des Herrn C. D. mit seinem Tod erloschen ist, sodass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist (vgl. unter anderen VwGH Beschluss vom 11. April 1991, 91/13/0065; 6. November 1991, 90/13/0078; 27. Mai 2008, 2007/05/0134).

Die Erledigung konnte somit auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkung entfalten (vgl. dazu VwGH Beschluss vom 17. September 1981, 81/16/0065; 21. Juni 1994, 94/07/0064; 15. April 1998, 96/09/0136). Jedenfalls, war der mit 28. Mai 2020 datierte Bescheid nicht mehr an die Verlassenschaft nach Herrn C. D. zu richten, da bereits am 21. November 2019 die Einantwortung erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu zum Problem Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich eines Abgabenanspruches ausgesprochen, dass die Abgabenschuld auf den Gesamtnachrechtsfolger nur dann übergeht, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Anspruch auf Kostenersatz ist jedenfalls erst nach dem Tod des Herrn C. D. entstanden. Allfällige Bescheide sind jedenfalls wie schon ausgesprochen nach der Einantwortung nicht mehr an die Verlassenschaft sondern an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (vgl. dazu VwGH vom 25. Februar 2010, 2010/16/0029). Unabhängig von diesen Überlegungen war jedenfalls für die Beschwerdeführerin keine Parteistellung anzunehmen, da sich der Bescheid in seinem Spruch an die Verlassenschaft nach Herrn C. D. richtet und auch die Zustellverfügung allein die Verlassenschaft nach Herrn C. D. nennt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Bescheidadressatin, weshalb ihr auch keine Parteistellung zukommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eine Verletzung subjektiver Rechte durch den im vorliegenden Fall keine Rechtswirkung hervorrufenden, weil ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich und die dennoch erhobene Beschwerde seitens der eingeantwortenen Erbin aus diesem Grund und mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl dazu VwGH 27. Oktober 2008, 2008/17/0164 und dem Beschluss vom 25.2.2010, 2010/16/0029).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Parteistellung; Beschwerdelegitimation; Kostenvorschreibung; Rechtsfähigkeit; Tod; Verlassenschaft; Einantwortung; Gesamtrechtsnachfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.050.9268.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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